Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH, Darstellung des Streitverhältnisses
Leitsatz (NV)
Einem Beteiligten, der infolge Mittellosigkeit gehindert war, ein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis gem. § 117 Abs. 1 ZPO dargestellt hat.
Normenkette
FGO §§ 142, 56; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1
Tatbestand
Mit Schreiben vom 31. Mai 1996 legte der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 7. Mai 1996 (zugestellt am 29. Mai 1996) Rechtsmittel ein. Darüber hinaus führte er aus: "Zur Begründung bitte ich außerdem um einen Kostenvorschuß in Höhe von 10 000 DM, damit ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer damit beauftragt werden kann."
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet diese Zusatzäußerung des Klägers als Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ... (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1989 II B 130/89, BFH/NV 1990, 665).
Diesem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das von ihm eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des FG ist unzulässig, weil der Kläger bei der Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Diese setzt aber voraus, daß der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß er innerhalb der Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO) und zudem unaufgefordert die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) sowie entsprechende Belege beifügt (BFH-Beschluß vom 14. September 1994 I S 13/94 u. a., BFH/NV 1995, 724).
Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH nicht näher begründet. Das Streitverhältnis ist weder innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 1. Juli 1996 ablief, noch in der Zeit danach dargelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger daher nicht gewährt werden. Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall unzulässig.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 421671 |
BFH/NV 1997, 146 |