Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungserfordernisse bei NZB
Leitsatz (NV)
1. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht schon dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Wechselwirkungen zweier Berufsarten aufeinander als von allgemeinem Interesse hingestellt werden. Erforderlich ist darüber hinaus die Darlegung der damit in Zusammenhang stehenden steuerrechtlichen Aspekte.
2. Werden bezüglich mehrerer verschiedener Rechtsfragen Abweichungen von einem BFH-Urteil gerügt, so müssen zu jeder dieser Rechtsfragen abstrakte Abweichungsrechtssätze dargelegt werden.
3. Zur ordnungsgemäßen Darlegung mangelnder Sachaufklärung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1987 bis 1990 als Beamter bis Juli 1987 im Ausland und ab August 1987 in Deutschland tätig. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau lebte in den Streitjahren mit den beiden gemeinsamen Kindern im Ausland und erzielte dort Einkünfte als Professorin und Leiterin verschiedener Forschungsobjekte.
Die Klagen richteten sich u. a. gegen die Nichtanerkennung von Verlusten aus selbständiger Arbeit von in den Streitjahren über 90 000 DM (vom Beklagten und Beschwerdegegner -- Finanzamt (FA) -- seit 1981 anerkannt Verluste von ca. 75 000 DM), von Aufwendungen für eine Mietwohnung in Deutschland und Kosten eines Sprachkurses im Ausland (1989) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und die Nichtgewährung von Kinderfreibeträgen und Haushaltsfreibeträgen (1988 und 1989).
Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen insoweit im wesentlichen abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger habe seine schriftstellerische Tätigkeit -- zumindest während der Streitjahre -- von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben. Die für die doppelte Haushaltsführung notwendigen Mehraufwendungen habe das FA bereits als Werbungskosten anerkannt. Für einen Einpersonenhaushalt sei eine sich über zwei Stockwerke erstreckende 122 qm große Wohnung nicht erforderlich. Die Aufwendungen für die Sprachreise ins Ausland seien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Die Reise sei in erster Linie durch die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers verursacht worden. Die Bundesrepublik Deutschland habe zwar ein Interesse daran gehabt, daß der Kläger diese Fremdsprache lerne. Sie sei aber lediglich bereit gewesen, ihm die eigentlichen Kurskosten in Höhe von 661 DM zu erstatten. Die übrigen Aufwendungen (von 16 555 DM) habe der Kläger selbst tragen müssen. Zwei Kinderfreibeträge für die im Ausland lebenden Kinder und den Haushaltsfreibetrag habe das FA zu Recht nicht berücksichtigt. Ergänzend zur Einspruchsentscheidung, der gefolgt werde, werde darauf hingewiesen, daß gemäß §32 Abs. 6 i. V. m. §32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Voraussetzung für die Gewährung eines Kinderfreibetrags sei, daß ein Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Die im Ausland bei der Mutter lebenden Kinder seien im Streitjahr nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Da der Kläger keine Kinderfreibeträge erhalte, sei auch ein Haushaltsfreibetrag nicht vom Einkommen abzuziehen.
Gegen die Urteile des FG richten sich die vorliegenden Beschwerden. Diese werden auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen, Divergenz und Verfahrensmängel gestützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung
Insoweit entsprechen die Begründungen der Beschwerden nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 14. Oktober 1996 VIII B 100/95, BFH/NV 1997, 356). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m. w. N.).
Diese Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdebegründungen nicht.
a) Der Kläger hält die Rechtssachen für grundsätzlich bedeutsam für die steuerrechtliche Einordnung wissenschaftlicher Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen selbständigen und nichtselbständigen sowie zwischen akademischen und praktischen Berufen. Eine höchstrichterliche Klärung sei erforderlich, weil die von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit von ausschlaggebender Wirkung für die jeweiligen nichtselbständigen Tätigkeiten sei, es sich bei ihm um das Muster des Wissenschaftlers im praktischen Beruf im Gegensatz zum Wissenschaftler im akademischen Beruf (wie seine Ehefrau) handele und sich seine wissenschaftliche Tätigkeit entscheidend auf seine berufliche Laufbahn ausgewirkt habe. Das FG habe zu Unrecht die Wechselwirkung zwischen der selbständigen Nebentätigkeit und seinem Hauptberuf verneint.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß durch diesen Vortrag Rechtsfragen betreffend die Gewinnerzielungsabsicht und betreffend vorab entstandene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aufgeworfen worden sind, so fehlt es an der Darlegung, inwieweit die geltend gemachten Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sowie in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sind (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 706). Hierfür sind die Ausführungen zum Muster des Wissenschaftlers im praktischen Beruf und zum Personalwechsel zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Dienst, welcher zunehmend öffentliches Interesse findet, ungeeignet, da in ihnen auf die steuerrechtliche Problematik nicht eingegangen wird.
b) Ebensowenig läßt sich dem Vortrag des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die berufliche Veranlassung von Repräsentationspflichten durch einen Erlaß des Dienstherrn Berücksichtigung bei der Anmietung einer Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung finden kann, entnehmen, weshalb die Klärung dieser Frage durch den BFH im allgemeinen Interesse liegt.
c) Das gleiche gilt für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Sprachreise im Ausland als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich insoweit in Angriffen gegen die Würdigung des FG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dadurch wird ein Zulassungsgrund nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 2/95, BFH/NV 1996, 618).
d) Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen in bezug auf die Nichtgewährung der Kinder- und Haushaltsfreibeträge, weil der Fall des Klägers sich grundsätzlich von der Sachverhaltsstruktur der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle von Gastarbeiterfamilien unterscheide, ist nicht i. S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich darauf, seine besonderen Lebensumstände darzustellen und geltend zu machen, daß -- im Gegensatz zu Gastarbeitern -- sich seine unbeschränkte Steuerpflicht nicht aus §1 Abs. 1 EStG, sondern aus §1 Abs. 2 EStG ergebe. Er rügt auch insoweit im Grunde fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.
2. Divergenz
Insoweit sind die Beschwerden jedenfalls unbegründet.
Der Kläger rügt Abweichung des FG vom BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Der BFH verneine die steuerliche Anerkennung der Kosten schriftstellerischer Tätigkeit, falls der Steuerpflichtige seine Tätigkeit fortsetze, obwohl die öffentliche Resonanz auf die Veröffentlichungen auch nach mehreren Jahren ausbleibe. Das FG scheine die steuerliche Anerkennung der Kosten schriftstellerischer Tätigkeit verneinen zu wollen, falls der Steuerpflichtige seine Tätigkeit fortsetze, weil die öffentliche Resonanz auf die Veröffentlichungen bereits eingetreten sei. Nach den Kriterien des BFH müsse eine Veröffentlichungstätigkeit mindestens während einer Anlaufzeit von rd. zehn Jahren als gewinnorientiert anerkannt werden, selbst wenn sich später herausstelle, daß die Gewinnschwelle nicht überschritten werde. Erst wenn die Ver öffentlichungen in dieser Anlaufzeit ohne Resonanz geblieben seien und die Tätigkeit dennoch fortgesetzt werde, könne ex nunc (fortan) auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen und die Anerkennung der danach anfallenden Kosten verweigert werden. Die vorliegend zur Debatte stehenden Streitjahre 1987 bis 1990 fielen sämtlich in diese Periode von zehn Jahren nach Beginn des ersten Projekts im Rahmen des wissenschaftlichen Gemeinschaftsunternehmens mit seiner Ehefrau. Das FG weiche aber auch dadurch von der Entscheidung des BFH ab, daß es nicht den betrieb lichen Totalgewinn im Sinne des Gesamt ergebnisses des Betriebs zugrunde lege, sondern von den Verlusten in den vier Streitjahren 1987 bis 1990 auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließe.
Die Bezeichnung der Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, erfordert die Darlegung, daß das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso tragenden abstrakten Rechtssatz in der Divergenzentscheidung abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und in BFH/NV 1996, 618).
Der Vortrag des Klägers entspricht noch diesen Anforderungen. Allerdings ist die gerügte Abweichung nicht gegeben. Der BFH hat den behaupteten Rechtssatz, daß Anlaufverluste von zehn Jahren unschädlich sind, nicht aufgestellt. In dem dem Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515 zugrundeliegenden Fall wurden die geltend gemachten Verluste bereits im fünften Jahr nicht mehr anerkannt. Soweit der Kläger im übrigen Abweichung von diesem Urteil rügt, fehlt es an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze.
3. Verfahrensmängel
Der Kläger hat die Verfahrensmängel nicht gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1995 X B 104/95, BFH/NV 1996, 488).
Der Kläger macht geltend, das FG habe bestimmte Sachverhaltsteile, auf die sich die Begründung der Urteile beziehe, nicht aufgeklärt. Es habe die mündliche Verhandlung nicht dazu genutzt, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern, seine Erwägungen zur Diskussion zu stellen, ergänzende Fragen zu stellen und den Sachverhalt besser aufzuklären. Darüber hinaus habe es vom Kläger vorgetragene, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in den Tatbestand aufgenommen und in den Tatbestand aufgenommene Tatsachen nicht in der Begründung berücksichtigt. Schließlich seien auch Verfahrensmängel durch Verletzung logischer Denkgesetze zu beklagen.
Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 618, und vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425). Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen des Klägers offensichtlich nicht.
Soweit er mit der Behauptung mangelnder Erörterung vor dem FG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, fehlt es bereits am Vortrag, daß er die Rechtsverletzung vor dem FG gerügt hat oder daß und gegebenenfalls weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluß vom 18. September 1995 X R 89--90/94, BFH/NV 1996, 331).
Wird ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt, müssen nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, sondern es muß zusätzlich dargetan werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG, ausgehend von dessen materiell- rechtlicher Auffassung, aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492, und vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412). Die Rüge der Nichtaufnahme vom Kläger vorgetragener, entscheidungserheblicher Tatsachen in den Tatbestand wird diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht. Mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung von in den Tatbestand der Urteile aufgenommenen Tatsachen in der Begründung wird kein Verfahrensmangel bezeichnet; es handelt sich insoweit um eine Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts. Das gleiche gilt für die Behauptung der Verletzung von Denkgesetzen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. April 1996 XI B 124/95, BFH/NV 1996, 700).
Der Senat entscheidet im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422391 |
BFH/NV 1998, 190 |