Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Sachzuwendungen der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen an ihre Arbeitnehmer (Essen, Getränke, Beförderung zum Ausflugsort, Weihnachtspäckchen usw.) sind grundsätzlich Arbeitslohn. Sie bleiben als Annehmlichkeit nur außer Betracht, soweit es sich um bei derartigen Veranstaltungen übliche Zuwendungen von geringem Wert handelt.
Aufwendungen der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. die Saalmiete und die Kosten der Musikkapelle), sind aber nicht zum Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer zu rechnen.
Normenkette
EStG § 8/1, § 8/2, § 19/1, § 19/1/1; LStDV § 2/1, § 3/1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen der Bfin. für Betriebsausflüge in den Jahren 1958 und 1959 und für eine Weihnachtsfeier im Dezember 1958 lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Die Bfin. hat für die Betriebsausflüge 7.525 DM und 7.770 DM aufgewendet, für die Weihnachtsfeier 7.512 DM. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Das Finanzamt war der Auffassung, es lägen steuerpflichtige Bezüge der Arbeitnehmer vor und forderte durch Haftungsbescheid von der Bfin. in Anlehnung an § 35 a LStDV Lohnsteuer in Höhe von 10 v. H. der Beträge. Der Einspruch der Bfin. wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung hatte nur hinsichtlich einer geringfügigen rechnerischen Berichtigung des Haftungsbescheids Erfolg. Das Finanzgericht hat die Auffassung der Bfin., Aufwendungen der Arbeitgeber für Betriebsveranstaltungen seien kein zusätzlicher Arbeitslohn, nicht gebilligt. Es ging davon aus, daß zum Arbeitslohn grundsätzlich alles gehöre, was den Arbeitnehmern auf Grund ihrer Arbeitsverhältnisse an Geld oder Geldeswert zufließe. Den Arbeitnehmern sei nach der Verkehrsauffassung dadurch, daß sie an den Veranstaltungen unentgeltlich hätten teilnehmen können, ein geldwerter Vorteil zugeflossen. Der Hinweis der Bfin. auf Abschnitt 11 LStR 1957 habe keine Bedeutung. Nach dieser Verwaltungsanordnung seien zwar Sachleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei; diese Regelung beziehe sich aber nur auf geringfügige Gelegenheitsgeschenke; sie gelte nicht für Zuwendungen, wie sie die Bfin. gemacht habe; denn diese habe 1958 bei dem Betriebsausflug für 203 Personen je 37 DM und bei der Weihnachtsfeier dieses Jahres für 267 Arbeitnehmer je 28 DM aufgewendet, wobei zu beachten sei, daß die Mehrzahl der Teilnehmer bei beiden Veranstaltungen die gleichen gewesen seien. Die Aufwendungen für den Betriebsausflug im Jahre 1959 hätten bei einer Beteiligung von 182 Arbeitnehmern für jeden Teilnehmer 42 DM betragen. Die Bfin. sei der Auffassung, daß zwischen Pauschalaufwendungen zur Durchführung der Veranstaltung (Saalmiete, Musikkapelle, Fahrtkosten) und den eigentlichen Sachleistungen für jeden Teilnehmer zu unterscheiden sei und daß allenfalls die letztgenannten Beträge den Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten. Es könne ihr jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie auf diese Weise nur einen Aufwand von 16 bis 19 DM je Arbeitnehmer für die einzelne Veranstaltung errechnen wolle. Daß auch die Pauschalaufwendungen den Arbeitnehmern zugeflossen seien, beweise insbesondere der Umstand, daß die Betriebsangehörigen teilweise auf die Verwendung der Beträge Einfluß genommen hätten, indem sie nämlich anstelle einer Weihnachtsfeier im Jahre 1959 die Durchführung einer Tanzveranstaltung im Lauf des Jahres 1960 gewünscht hätten. Lediglich die an eine Kinderklinik gegebenen 46 Weihnachtspäckchen im Wert von 170 DM seien den Betriebsangehörigen nicht zuzurechnen. Ebenso sei der vom Finanzamt zugrunde gelegte Betrag um 258 DM zu kürzen, um den die Aufwendungen der Bfin. zu hoch angenommen worden seien.
Die Bfin. macht mit der Rb. geltend, die Veranstaltungen hielten sich in dem heute üblichen Rahmen. Bei der mit künstlerischen Darbietungen umrahmten Weihnachtsfeier sei ein Abendessen, in begrenztem Umfang Getränke, eine Tasse Kaffee und zu später Abendstunde ein Imbiß verabreicht worden. Die Aufwendungen für die Betriebsausflüge hätten sich zusammengesetzt aus Fahrtkosten, Aufwendungen für die notwendige Verpflegung, für Saalmieten und für die in geringem Umfang verabreichten Getränke. Das Finanzgericht habe seine Entscheidung ausschließlich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 197/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 225, Slg. Bd. 59 S. 45) ausgerichtet und die grundsätzlich anderen Verhältnisse bei echten Betriebsveranstaltungen nicht gewürdigt. Anders als in jenem Fall, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Ergebnis die Kosten einer von einem Reisebüro organisierten Italienreise von sechs Tagen erspart habe, seien ihre Arbeitnehmer bei den kaum mehr als 12 Stunden dauernden Betriebsausflügen allenfalls hinsichtlich der ihnen individuell zugewendeten Leistungen bereichert worden. Aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs VI 345/57 U vom 18. März 1960 (BStBl 1960 III S. 237, Slg. Bd. 70 S. 637) und VI 103/56 U vom 5. Juli 1957 (BStBl 1957 III S. 279, Slg. Bd. 65 S. 121) gehe hervor, daß Aufwendungen der Arbeitgeber für Betriebsveranstaltungen nicht schlechthin Arbeitslohn seien, sondern nur, wenn die Arbeitnehmer objektiv bereichert würden. Der Pauschalaufwand für derartige Betriebsveranstaltungen scheide daher von vornherein als Arbeitslohn aus. Aus diesem Grund seien in Abschnitt 11 LStR auch nur individuelle Leistungen an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen aufgeführt. Die pauschalen Leistungen der Arbeitgeber könnten kein Arbeitslohn sein. Sie seien nur Annehmlichkeiten. Aber selbst wenn man ihre Aufwendungen als Arbeitslohn ansähe, könnten sie nur mit den für den einzelnen Teilnehmer sich ergebenden üblichen Mittelpreisen und nicht mit den vom Arbeitgeber vielleicht aus besonderen Umständen aufgewendeten höheren Beträgen angesetzt werden. So hätten z. B. die Kosten der Bahnfahrt bei dem Betriebsausflug 1958 unter Ausnutzung der möglichen Tarifvergünstigungen für die Teilnehmer bei einer Gesellschaftsfahrt allenfalls mit 1.332,80 DM statt mit 1.912,50 DM angesetzt werden können und beim Betriebsausflug 1959 mit 1.750 DM statt mit 3.268,75 DM. ähnlich sei es bei den Aufwendungen für die künstlerische Umrahmung der Veranstaltungen. Da der Arbeitgeber bei echten Betriebsveranstaltungen immer mit einer nicht feststehenden Teilnehmerzahl zu rechnen habe, entstünden Mehrkosten, die nicht zu einer objektiven Bereicherung der Teilnehmer führten und deshalb kein Arbeitslohn seien. Nach Abschnitt II LStR seien auch nicht etwa nur "geringfügige", sondern "übliche" Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei. Die individuellen Leistungen an ihre Arbeitnehmer hätten bei den Veranstaltungen unter 20 DM und bei Zugrundelegung der Mittelpreise sogar noch unter 10 DM gelegen. Damit sei der übliche Rahmen für Zuwendungen bei derartigen Veranstaltungen nicht überschritten.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Zuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses macht, sind grundsätzlich Arbeitslohn. Sachzuwendungen sind allerdings nur Arbeitslohn, soweit sie für den einzelnen Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil sind. Haben sie lediglich den Charakter einer Annehmlichkeit, so sind sie nicht Teil des Arbeitslohns und müssen bei der Lohnsteuerberechnung außer Betracht bleiben. Die Grenze zwischen Annehmlichkeit und geldwertem Vorteil ist flüssig. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 103/56 U vom 5. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 279, Slg. Bd. 65 S. 121). Aufwendungen eines Arbeitgebers, die überwiegend seinem eigenen Interesse, nämlich der Förderung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, dienen, sind oft nicht als Bereicherung der Arbeitnehmer zu werten. Dies gilt z. B. für die Aufwendungen zur Einrichtung von gut ausgestatteten Arbeitsplätzen für Sportanlagen und Duschräume. Dasselbe kann in bestimmten Grenzen auch hinsichtlich der Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflege der menschlichen Beziehungen und die Förderung des Betriebsklimas gelten. Es würde aber zu weit gehen, alle Sachaufwendungen dieser Art, insbesondere solche für Betriebsveranstaltungen, immer den Annehmlichkeiten zuzurechnen. Es ist vielmehr auch bei derartigen Aufwendungen der Arbeitgeber maßgebend, ob die Arbeitnehmer durch sie objektiv bereichert werden.
Eine objektive Bereicherung eines Arbeitnehmers kann aber nur in Betracht kommen bei Zuwendungen, die dem einzelnen unmittelbar gemacht werden. Es geht nicht an, sämtliche Aufwendungen eines Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen auf die beteiligten Arbeitnehmer umzulegen und für jeden von ihnen den entsprechenden Anteil an der Gesamtaufwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anzusehen. Bei der Feststellung, wieweit der einzelne Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen eine Bereicherung erfahren hat, ist allerdings zu beachten, daß sie auch darin bestehen kann, daß die Arbeitnehmer Aufwendungen ersparen, die sie andernfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit aus eigenen Mitteln in dieser oder ähnlicher Weise gemacht hätten. Die Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung können unter diesem Gesichtspunkt nicht als Einheit gesehen werden. Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts, das auf das bereits angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs IV 197/53 U a. a. O. Bezug nimmt, kann nicht gefolgt werden. Damals handelte es sich um eine einheitliche Veranstaltung, der Arbeitgeber ließ der Belegschaft seines Unternehmens eine mehrtätige Italienreise zukommen, wie sie üblicherweise mit einer Reisegesellschaft gemacht wird. Eine solche Zusammenfassung der von einem Arbeitgeber gewährten Leistungen zu einer Gesamtzuwendung kann den Umständen des Einzelfalls entsprechen. Sie wird aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht immer gerecht; es ist nicht einmal richtig, sie als Regelfall anzusehen.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Rb. zu folgen, soweit sie rügt, daß das Finanzgericht hinsichtlich aller Aufwendungen der Bfin. eine Bereicherung der Arbeitnehmer bejaht hat. Diese Beurteilung scheint bei der gebotenen Würdigung der einzelnen Zuwendungen nicht als zutreffend hinsichtlich der Beträge, die für Saalmiete, Honorar für Musikkapellen und für mitwirkende Künstler ausgegeben wurden. Die Arbeitnehmer der Bfin. haben durch diese Aufwendungen weder einen vorübergehenden noch einen bleibenden Vorteil erlangt. Es handelt sich hier allenfalls um eine angenehme Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, in manchen Fällen wahrscheinlich nicht einmal um eine solche, wenn nämlich der für die Veranstaltung gewählte Ort oder die Art der Darbietungen dem persönlichen Geschmack der einzelnen Arbeitnehmer nicht entsprochen hat. Die Aufwendungen der Bfin. für die äußere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltungen müssen daher für die Lohnsteuerberechnung außer Betracht bleiben.
Zu Unrecht rechnet aber die Bfin. jedoch die Kosten für die Fahrten mit der Eisenbahn und im Omnibus zu den Pauschalaufwendungen, die nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer führten. Diese Zuwendungen sind unmittelbar dem einzelnen Teilnehmer der Betriebsausflüge zugute gekommen. Es mag sein, daß der eine oder andere Arbeitnehmer vielleicht eine andere Verwendung gewünscht hätte. Aber letzten Endes ist die Fahrt in eine andere Umgebung bei einem Betriebsausflug immer ein so wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung, daß sie als echte Zuwendung an die Arbeitnehmer zu betrachten ist, die sich zur Teilnahme an dem Ausflug entschlossen haben. Die Fahrtauslagen können deshalb nicht anders behandelt werden als die Zuwendungen der bei den Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern verabfolgten unentgeltlichen Essen, Getränke und Weihnachtspäckchen, bei denen das Vorliegen einer Bereicherung keiner weiteren Begründung bedarf. Bei den Fahrtkosten gilt der Betrag als zugewendet, den die Bfin. tatsächlich aufgewendet hat. Es geht nicht an, diese Aufwendung dadurch zu mindern, daß ein geringerer Betrag der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird als ausgegeben wurde; denn es muß angenommen werden, daß die Arbeitnehmer angenehmer reisen konnten, als es bei Ausnutzung von Fahrtverbilligungen der Fall gewesen wäre.
Die Bfin. ist der Auffassung, daß ihre Zuwendungen, auch soweit sie einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer bedeuteten, nach Abschnitt 11 LStR kein Arbeitslohn seien. Die Regelung der LStR ist eine die Steuergerichte nicht bindende Verwaltungsanweisung. Sie kann allenfalls ein Anhaltspunkt sein, was nach Auffassung der Finanzverwaltung als Annehmlichkeit zu werten ist. Daß Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen nicht schlechthin bloße Annehmlichkeiten sind, zeigt die Regelung in § 35 a LStDV 1957 und 1959, der bei übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen eine Besteuerung von 10 v. H. und bei Zuwendungen von durchschnittlich mehr als 50 DM im Kalenderjahr eine solche von 20 v. H. vorsieht. Wenn danach Abschnitt II LStR davon ausgeht, daß nur die im üblichen Rahmen liegenden Sachleistungen der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen an ihre Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sein sollen, so entspricht dies der gesetzlichen Regelung, nach der nur die als Annehmlichkeit zu wertenden Zuwendungen der Arbeitgeber keine Lohnsteuerpflicht auslösen. Der Senat hat keine Bedenken, diesem Gedankengang des Abschnitts 11 LStR zu folgen, soweit den Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen kleine Geschenke gemacht werden, wie sie bei derartigen Anlässen üblich sind. Daß sie nur bei geringem Wert lohnsteuerfrei bleiben können, hat der Bundesfinanzhof schon in dem angeführten Urteil IV 197/53 U a. a. O. ausgeführt.
Ob im vorliegenden Fall die als individuelle Bereicherung der Arbeitnehmer zu wertenden Fahrtkosten mit Eisenbahn und Omnibus sowie die Zuwendung von Essen, Getränken und Geschenkpäckchen bei der Weihnachtsfeier sich im üblichen Rahmen gehalten haben und auch noch als geringwertig gelten können, ist bisher vom Finanzgericht, das in der angefochtenen Entscheidung von einer grundsätzlich anderen Beurteilung ausgegangen ist, nicht untersucht worden. Nach dem Inhalt der Akten spricht zwar vieles dafür, daß die Zuwendungen, die jeder einzelne Teilnehmer an den Betriebsveranstaltungen erhalten hat, nicht so geringfügig sind, daß sie als bloße Annehmlichkeit zu werten sind. Da diese Frage aber hinsichtlich der als Arbeitslohn in Betracht kommenden Zuwendungen vom Finanzgericht jedoch nicht näher untersucht wurde, hält der Senat es für angebracht, die Streitsache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit es den Sachverhalt unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte nochmals prüft.
Es hat dabei insbesondere folgendes zu beachten: Betriebsveranstaltungen, bei denen übliche Zuwendungen von geringem Wert steuerfrei gewährt werden können, sind nur solche, an denen alle Mitglieder der Belegschaft teilnehmen können und mindestens ein größerer Teil sich auch tatsächlich beteiligt. Zuwendungen an die Arbeitnehmer bei Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsveranstaltungen rechnen nur dann zu den Annehmlichkeiten, wenn sie üblich und von geringem Wert sind. Ob sie geringwertig in diesem Sinne sind, kann nicht nach der einzelnen Zuwendung beurteilt werden, sondern muß, da die Lohnsteuer eine Jahressteuer ist, nach der Gesamtheit der in einem Kalenderjahr den einzelnen Arbeitnehmern bei diesen Gelegenheiten gemachten Sachleistungen entschieden werden. Abschnitt 11 LStR enthält auch insoweit eine zutreffende Auslegung des Begriffs Arbeitslohn. Wie hoch der Wert der in einem Jahr gemachten Sachzuwendungen sein darf, um sie noch als Annehmlichkeit anzuerkennen, kann mangels einer gesetzlichen Regelung nur geschätzt werden. Die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster haben einen Betrag von 25 DM jährlich für jeden Arbeitnehmer als Richtlinie aufgestellt (Der Betrieb 1961 S. 624). Das Finanzamt hat entsprechend einer Weisung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe 20 DM für angemessen gehalten. Der Senat hat gegen eine derartige Abgrenzung keine Bedenken. Sollte im Streitfall jedoch der Geldwert der dem einzelnen Arbeitnehmer bei den Betriebsveranstaltungen zugewendeten Sachleistungen höher sein als 20 bis 25 DM jährlich, so wäre nach Abschnitt 11 LStR der ganze Betrag Arbeitslohn. Der Senat stimmt auch insoweit der Regelung der LStR als einer zutreffenden Auslegung des Gesetzes zu.
Fundstellen
Haufe-Index 410144 |
BStBl III 1961, 443 |
BFHE 1962, 485 |
BFHE 73, 485 |
StRK, EStG:19/1/1 R 195 |
NJW 1961, 2181 |