Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenhang einer zugepachteten Jagd mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Leitsatz (NV)
Einkünfte aus einer zusätzlich zur Eigenjagd zugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; BJagdG §§ 7-8
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Forstwirt. Zu seinem Betrieb gehören zusammenhängende Flächen in einer Größe von ca. 89 ha, die jagdrechtlich einen Eigenjagdbezirk i. S. des § 7 des Bundesjagd gesetzes -- BJagdG -- (BGBl I 1976, 2849) bilden und auf denen der Kläger die Jagd selbst ausübt.
Mit Jagdpachtvertrag vom 15. Februar 1986 pachtete der Kläger für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. März 1996 von der Jagdgenossenschaft in seinem Eigenjagdgebiet liegende Wege und Triften (ca. 2,9 ha) sowie die Teiljagdbezirke X 1 (ca. 164 ha) und X 2 (ca. 59,8 ha). Das Revier X 1 liegt östlich der Eigenjagd und bildet die Außengrenze des Kreises Y. Von der Gesamtfläche standen bei Pachtbeginn ca. 11 ha im Eigentum des Klägers. Später konnte der Kläger eine weitere Waldfläche in dem Gebiet erwerben, das seitdem keine Verbindung mehr zu dem übrigen Jagdbezirk der Genossenschaft hat. Das Revier X 2 grenzt südlich an den Eigenjagdbezirk und schließt sich an Revier X 3 der Jagdgenossenschaft an. Der jährliche Pachtzins belief sich auf ... DM.
Im Jahr 1989 vereinbarte der Kläger mit seinem Schwiegervater, daß dieser vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1996 auf dem zugepachteten Revier X 2 sowie dem nördlichen Teil des Reviers X 1 (ca. 69 ha) zur Ausübung der Jagd berechtigt sein sollte. Als Entgelt war der anteilige Pachtzins aus dem Vertrag mit der Jagdgenossenschaft zu zahlen. Die untere Jagdbehörde, der der Vertrag angezeigt wurde, erhob keine Einwendungen.
Der Kläger behandelte in den Streitjahren 1989 und 1990 die auf ihn entfallenden Aufwendungen für die zugepachteten Jagdflächen als Betriebsausgaben. Sie betrugen 1989 ... DM und 1990 ... DM.
Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Abzug und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1100 abgedruckt.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger einen Verfahrensfehler sowie die unrichtige Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuerfestsetzungen 1989 und 1990 mit der Maßgabe abzuändern, daß weitere Betriebsausgaben in Höhe von ... DM (1989) bzw. ... DM (1990) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet und wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge ordnungsgemäß erhoben worden ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Danach ist der Beteiligte gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Eine mangelhafte Sachaufklärung fällt dem FG nur dann zur Last, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer acht läßt, die sich nach Lage der Akten oder auf Grund des Vorbringens des Beteiligten aufdrängen, insbesondere dann, wenn sie in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, 461, m. w. N.). Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, daß alle aus der Sicht des Beteiligten erforderlichen Anträge gestellt und Beweisanregungen gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159, und vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274).
Im Streitfall hatte sich dem FG die Frage gestellt, ob die Jagdzupachtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Forstbetriebs erforderlich gewesen sei. Damit ergab sich die Verpflichtung, nach den Tatsachen zu forschen, die den Schluß auf ein solches Erfordernis zulassen könnten. Dazu wäre etwa von Bedeutung gewesen, welche Schäden durch Verbiß am Wald des Klägers eingetreten waren, ob diese überdurchschnittlich hoch waren, wie hoch der Wildbestand im Eigenjagdbezirk des Klägers und in den benachbarten Bezirken war etc. Diese Tatsachen konnten nur im Wissen des Klägers selbst stehen, der in der mündlichen Verhandlung anwesend und zugleich anwaltlich vertreten war. In dieser Situation durfte das FG erwarten, daß auf seine entsprechende Frage hin substantiiert vorgetragen würde oder jedenfalls sachdienliche Anträge gestellt werden würden. Daß entsprechender Tatsachenvortrag nicht stattgefunden hat, folgt bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Darstellung im Tatbestand des FG-Urteils. Er wird aber auch von der Revision nicht behauptet. Denn selbst wenn der vorgetragene Inhalt des Terminsvermerks die Äußerungen der Klägerseite richtig wiedergeben sollte, hätte sich der Vortrag darauf beschränkt zu behaupten, die Zupachtung sei erforderlich gewesen, ohne aber Tatsachen anzugeben, die diesen Schluß rechtfertigen könnten.
Bei dieser Sachlage konnte ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist Bestandteil einer Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO), zu der es nur kommen kann, wenn beweiserhebliche Tatsachen festgestellt worden sind (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 81 FGO Tz. 1 f.). Die Beweisaufnahme darf nicht an Stelle der Tatsachenermittlung treten, sondern setzt sie voraus. Nachdem auf ausdrückliche Nachfrage durch den Vorsitzenden Tatsachen nicht vorgetragen worden waren, gab es keinen Gegenstand, über den Beweis hätte erhoben werden können. Selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wäre ihm nicht gefolgt worden. Dementsprechend geht auch die Rüge fehl, der Vorsitzende hätte unter Beachtung seiner Prozeßförderungspflicht nach § 76 Abs. 2 FGO einen entsprechenden Antrag anregen müssen.
2. Das FG hat zutreffend erkannt, daß Einkünfte aus Jagd nicht in jedem Fall bereits dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird.
a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft in Zusammenhang stehen. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, daß sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (Urteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102).
Ohne weiteres bejaht hat der Senat einen solchen betrieblichen Zusammenhang, wenn der Land- und Forstwirt in einem Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG) die Jagd selbst ausübt. Reichen die eigenen Flächen zur Bildung eines Eigenjagdbezirks nicht aus, sondern sind Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 BJagdG), so sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden, wenn der Land- und Forstwirt den Jagdbezirk oder einen Teil davon (sog. Jagdbogen) von der Jagdgenossenschaft pachtet. Der betriebliche Zusammenhang besteht, wenn die Jagdflächen des Bezirks bzw. des Jagdbogens überwiegend aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken des Land- und Forstwirts bestehen oder wenn im Fall mehrerer Pächter diese untereinander den Bezirk zivilrechtlich wirksam so aufgeteilt haben, daß sich die dem Steuerpflichtigen zugewiesenen Flächen überwiegend aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken zusammensetzen. In den übrigen Fällen fehlt der erforderliche Zusammenhang (Senatsurteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102). Das Schrifttum ist dieser Einordnung überwiegend gefolgt (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Anm. A 126 ff.; Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 228 ff.; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, § 13 Rz. 94; Blümich/Fischer, Einkommensteuergesetz u. a., § 13 EStG Rz. 143; Kuhlmann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 13 Anm. 40; Böhme, Deutsche Steuer-Zeitung -- DStZ -- 1985, 612, 613; Schulze-Temming, Die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1989, 322, 323; Gmach, Finanz-Rundschau -- FR -- 1994, 381; bereits zuvor schon Leingärtner, Inf 1977, 73; a. A. Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 13 Rdnr. B 64 bei Gemeinschaftsjagd: auch geringfügige eigene Flächen reichen aus; gegen den Flächenansatz Martens in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 13 EStG Rdnr. 46; Altehoefer in Altehoefer/Bauer/Fichtelmann/Fischer/Freund/Walter, Besteuerung der Land-und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1993 Rdnr. 99), ebenso die Verwaltung (vgl. Finanzministerium -- FinMin -- Bayern, Erlaß vom 18. Oktober 1990, Steuererlasse in Karteiform -- StEK --, Einkommensteuergesetz, § 13 Nr. 546).
b) Noch nicht entschieden hat der Senat, inwieweit der betriebliche Zusammenhang besteht, wenn -- wie im Streitfall -- neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen zugepachtet worden sind. Die Vorinstanz hält eine getrennte Beurteilung von Eigenjagd und Zupachtung für geboten und macht den Zusammenhang der zugepachteten Jagd mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb davon abhängig, daß die Zupachtung entweder aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Gründe (vgl. FG Münster, Urteil vom 28. Mai 1974 VI 136/73 E, EFG 1974, 569, rkr.) oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (gl. A. Kleeberg, a.a.O., Rdnr. B 63). Die -- auch von der Revision vertretene -- Gegenansicht wendet das für eigenbetriebliche Jagdflächen, die keine Eigenjagd bilden, geschaffene Prinzip entsprechend auch bei Zupachtungen angrenzender Jagdreviere zur Eigenjagd an und bejaht einen betrieblichen Zusammenhang, wenn die insgesamt bejagte Fläche überwiegend aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken besteht (FinMin Bayern, a.a.O.).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an. Zupachtungen zur Eigenjagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eines Steuerpflichtigen, wenn sie aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgen oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind oder die zugepachteten Flächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden. Im Grundsatz ist es nicht ausgeschlossen, daß auch bei Existenz einer Eigenjagd die zugepachtete Jagd einen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufweist, weil sie den land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Betriebs zugute kommt. Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) hatte dies für den Fall angenommen, daß die Zupacht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich war (RFH-Urteil vom 21. Dezember 1928 VI A 1377/28, RStBl 1929, 196). Ein solcher Zusammenhang kann sich auch ergeben, wenn die Zupacht nach Regelungen des Jagdrechts unvermeidlich ist, etwa bei drohender Angliederung durch die Jagdbehörde (§ 5 Abs. 1 BJagdG i. V. m. landesrechtlichen Regelungen, z. B. § 3 Abs. 3 des Jagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen 1995, 2).
Die Feststellung der Tatsachen, aus denen ein solcher Zusammenhang folgt, kann nicht dadurch ersetzt werden, daß die betrieblichen Flächen zu den bejagten Gesamtflächen ins Verhältnis gesetzt werden und bei einem überwiegenden Anteil der eigenbetrieblichen Flächen der Zusammenhang unterstellt wird. Für eine solche Vereinfachungsregel besteht, bezogen auf die gesamte bejagte Fläche, nach Auffassung des Senats kein Bedürfnis. Die Verein fachungsregel hat eine Berechtigung nur insoweit, als die eigenen Flächen keine Eigenjagd bilden. Der Land- und Forstwirt, dessen jagdbare Flächen mangels Erreichen der Grenzen für eine Eigenjagd in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk einbezogen werden, kann sein Jagdrecht an den ihm gehörenden Flächen nur dann ausüben, wenn er von der Jagdgenossenschaft den Jagdbezirk oder den Teil davon, in dem die Flächen belegen sind, pachtet. Die Größe des ihm zugewiesenen Reviers kann er dabei nicht beeinflussen, denn sie ist abhängig von den Regelungen des Jagdrechts und den Beschlüssen der Jagdgenossenschaft. Es ist deshalb angemessen, den betrieblichen Zusammenhang auch dann noch anzuerkennen, wenn zugleich auch fremde Flächen bejagt werden, die weniger als die Hälfte der Gesamtfläche ausmachen.
Werden Jagdflächen zur Eigenjagd hinzugepachtet, besteht eine entsprechende Interessenlage nur in bezug auf die zugepachteten Flächen. Deshalb darf die pauschale Regelung nach Flächenanteilen nur isoliert auf die Zupacht angewendet werden; die Eigenjagdflächen werden in die Verhältnisrechnung nicht einbezogen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht danach die ergänzende Zupachtung zur Eigenjagd auch dann in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die zugepachteten Jagdflächen -- isoliert betrachtet -- überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich folgendes:
a) Die Zupachtung der Reviere X 1 und X 2 ist nach den Feststellungen des FG nicht aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt. Solche Gründe liegen dann vor, wenn dem Besitzer der Eigenjagd entweder durch behördlichen Akt fremde Jagdflächen zur Bejagung zugewiesen werden oder der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer hoheitlichen Maßnahme einen Pachtvertrag abschließt. Bedingung für die zweite Alternative ist, daß die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (vgl. zur Berücksichtigung einer privaten Willensentschließung anstelle einer drohenden behördlichen Maßnahme auch die Voraussetzungen, die der BFH zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgestellt hat, Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186, und vom 21. Februar 1978 VI-II R 5/74, BFHE 125, 39, BStBl II 1978, 428). Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, welche Instrumentarien der Jagdbehörde zur Verfügung stehen, um eine entsprechende hoheitliche Regelung zu treffen, denn nach den Feststellungen des FG drohte jedenfalls keine solche Maßnahme. Hätte der Kläger kein Interesse an der Anpachtung gehabt, wäre es für beide Reviere nicht zwingend zu einer Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers gekommen, denn in beiden Fällen bestanden noch Alternativen für eine Angliederung an andere Jagdbezirke. Der Senat ist an diese Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, denn der Kläger hat sie nicht mit einer zulässigen Rüge angegriffen. Soweit die Revision einen Verstoß gegen Gesetze der Logik erkannt haben will, trifft dieses Bedenken die maßgeblichen Feststellungen des FG nicht, denn es bezieht sich nur auf die Art der möglichen behördlichen Maßnahmen.
b) Revisionsrechtlich bindend hat das FG außerdem festgestellt, daß die Zupachtung nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Forstbetriebs erforderlich war. Die dagegen gerichtete Aufklärungsrüge des Klägers ist nach den vorstehenden Aus führungen nicht begründet. Das FG ist zu seinem Ergebnis auch nicht unter Verstoß gegen die Denkgesetze gelangt, wie die Revision geltend macht. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn die Schlußfolgerung des Gerichts nicht möglich ist; sie muß aber nicht zwingend sein. Die Tatsache, daß eine Wildpopulation in den betroffenen Jagdbezirken besteht, die zu Verbißschäden an dem Fichtenbestand im Forstbetrieb des Klägers führt, zwingt nicht zu dem Schluß, daß allein der Kläger und kein anderer Jagdpächter den Wildbestand durch ordnungsgemäße Bejagung in angemessenem Rahmen gehalten hätte. Ohne weiteren Tatsachenvortrag mußte das FG nicht zu dem Ergebnis kommen, daß nur die Ausübung der Jagd durch den Kläger eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Forstbetriebs ermöglichte. Die jetzt mit der Revision erstmals vorgetragenen Tatsachen können revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO).
c) Die zugepachteten Jagdflächen gehörten schließlich auch nicht überwiegend zu den eigenbetrieblich genutzten Flächen des Klägers. Der Senat kann offenlassen, ob die Überlassung eines Teils der zugepachteten Jagd an seinen Schwiegervater für die Ermittlung des Flächenanteils zu berücksichtigen ist und ob die nach Abschluß des Pachtvertrages zu Eigentum erworbenen Flächen dabei einbezogen werden müssen. Selbst wenn beide Fragen zugunsten des Klägers zu entscheiden wären, liegt der Anteil der eigenbetrieblich genutzten Flächen weit unter 50 v. H. der von ihm bejagten Zupachtfläche.
Fundstellen
Haufe-Index 421634 |
BFH/NV 1997, 103 |