Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungskosten
Leitsatz (NV)
Die bloße Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks durch den Bewirtenden genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, wonach auch der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer zu bezeichnen ist; eine Nachholung der unterbliebenen Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren ist unbeachtlich (wie BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Sätze 1-2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt einen ... -Großhandel und entsprechende Vertretungen. Im Streitjahr 1983 beschäftigte sie zwei Arbeitnehmer, die Ehefrau des Komplementärs A und Herrn B, als angestellten Reisenden.
Die Klägerin führte im Streitjahr für Geschäftsfreunde und Kunden Bewirtungen mit einem Gesamtaufwand von 3 891,75 DM durch, die durchweg vom Komplementär, in Einzelfällen aber auch von dem Angestellten B in Auftrag gegeben wurden. Für jede einzelne Bewirtung füllte die Klägerin durch ihren Komplementär oder Herrn B den amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Dabei wurden alle Teilnehmer an den Bewirtungen mit Ausnahme der die Bewirtung veranlassenden Personen angegeben; diese unterzeichneten jeweils den Vordruck. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren ließ die Klägerin auf einer Vielzahl von Vordrucken die Namen des Komplementärs bzw. des Angestellten nachtragen.
Nach einer die Jahre 1984 bis 1986 betreffenden Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt -- FA --) bei den Bewirtungskosten eine Reihe von Mängeln fest und beanstandete u. a., daß die die Bewirtung veranlassenden Personen in den amtlichen Vordrucken nicht aufgeführt waren. Das FA zog daraus auch Folgerungen für das dem Prüfungszeitraum vorangegangene Streitjahr, versagte den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben und änderte den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Sie trägt vor, der amtliche Vordruck sei ordnungsgemäß ausgefüllt und zeitnah zur Verbuchung weitergegeben worden. Als "bewirtender" Unternehmer habe sich der Komplementär selbst im Unterschriftsfeld des Formulars eingetragen. Der Betriebsausgabenabzug werde also versagt, weil sich der Komplementär nicht in der sprachlich falsch überschriebenen Rubrik "bewirtete Personen" eingetragen habe, sondern seiner korrekten grammatikalischen Sprachbeherrschung folgend, einen Platz für seinen Namen im Unterschriftsfeld zu finden glaubte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten im Streitfall erfüllt. Dem Nachweiserfordernis, auch den bewirtenden Unternehmer aufzuführen, sei dadurch genügt worden, daß der Komplementär seinen Namen deutlich in das Unterschriftsfeld eingetragen habe. Wenn der bewirtende Unternehmer einerseits nicht zu den bewirtenden Personen gehöre, andererseits aber im amtlichen Vordruck aufgeführt werden müsse, ergäben sich zwangsläufig Unsicherheiten bei der zutreffenden Einordnung im Vordruck. Diese Unsicherheiten könnten nicht zu Lasten des Unternehmers gehen. Etwas anderes gelte für den später geänderten Vordruck, der eine Rubrik "Teilnehmer der Bewirtung" enthalte. Auch die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 1992 5 K 298/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 1) gehe davon aus, daß Unklarheiten im amtlichen Vordruck zu Lasten der Finanzverwaltung zu gehen hätten. Schließlich halte auch das Hessische FG eine punktuelle Vervollständigung des amtlichen Vordrucks ansonsten ordnungsgemäß erstellter Belege für zulässig (Urteil vom 15. Dezember 1992 10 K 3801/89, EFG 1994, 15).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1981 dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige gemäß Satz 2 der vorbezeichneten Vorschrift auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 3 a zu den Einkommensteuer-Richtlinien -- EStR -- 1981) den Ort und Tag der Bewirtung, die bewirteten Personen, den Anlaß der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen anzugeben; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung beizufügen, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß. Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (Senatsurteil vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).
2. Im Streitfall geht auch die Klägerin davon aus, daß der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck zu bezeichnen ist, obwohl er nicht zu den "bewirteten Personen" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gehört (Senatsurteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581). Mit dem FG vermag der Senat aber der Klägerin weder darin zu folgen, daß die bloße Unterschrift des bewirtenden Unternehmers den beschriebenen Nach weisanforderungen gerecht wird, noch daß der Mangel unvollständiger Nachweise durch nachträgliche Ergänzungen während des finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden könnte.
a) Zu Recht hat es das FG abgelehnt, die Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks durch den Komplementär der Klägerin oder einen ihrer Angestellten als hinreichende Bezeichnung des an der Bewirtung teilnehmenden Unternehmers anzusehen. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91 (BFH/NV 1993, 408) im einzelnen ausgeführt hat, macht der Steuerpflichtige mit der Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks nicht zweifelsfrei erkennbar, daß er selbst an der Bewirtung teilgenommen hat. Bestätigt wird dadurch lediglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Vordruck enthaltenen Angaben. Dem Zweck des Nachweis erfordernisses, ein vollständiges Bild über den Bewirtungvorgang zu vermitteln, wird dadurch nicht genügt (BFH in BFH/NV 1993, 408).
Dagegen hat die Klägerin zwar eingewandt, ihr könne nicht angelastet werden, daß der amtliche Vordruck keine Rubrik zur Bezeichnung des bewirtenden Unternehmers enthielt. Diese inzwischen behobene Unzulänglichkeit des amtlichen Vordrucks mag eine gewisse Unsicherheit gefördert haben. Kein Zweifel konnte jedoch daran bestehen, daß der bloßen Unterschrift nach der Gestaltung des amtlichen Vordrucks nicht die Bedeutung zukommen konnte, die persönliche Teilnahme des Unterzeichnenden zu belegen. Der Senat hat es deshalb abgelehnt, aus diesem Grunde die Aufzeichnungspflicht als erfüllt anzusehen (BFH in BFH/NV 1993, 408). Hieran hält der Senat auch im Streitfall fest.
b) Da der amtliche Vordruck nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeitnah zu erstellen ist, konnte dessen spätere Ergänzung den festgestellten Nachweismangel nicht heilen (Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655, und vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28). Als eine für den Betriebsausgabenabzug notwendige materielle Tatbestandsvoraussetzung muß der amtliche Vordruck alle erforderlichen Angaben enthalten. Einer Nachholung unterbliebener Angaben kann, wie der Senat (in BFH/NV 1993, 408 zu 1. c, bb) ausgeführt hat, nicht die gleiche Wirkung zukommen, wie einer Ergänzung der dem amtlichen Vordruck beizufügenden Rechnung. Davon gehen jedoch die von der Revision angeführten Entscheidungen einiger FG zu Unrecht aus (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg in EFG 1993, 11 und des Hessischen FG in EFG 1994, 15). Sie verkennen damit die hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegenden Unterschiede zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH- Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und in BFH/NV 1993, 408).
Fundstellen
Haufe-Index 420170 |
BFH/NV 1995, 206 |