Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die volle Bewertungsfreiheit nach § 7 a EStG 1950 bleibt bei Aufnahme des Sohnes in das Geschäft des Vaters erhalten, wenn der unentgeltlich erworbene Teil der Gesamtbeteiligung des Sohnes wertmäßig den entgeltlich erworbenen Anteil übersteigt.
Normenkette
EStG § 7a; EStDV § 5 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die volle Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1950 (1951) bei Aufnahme des Sohnes in das Geschäft des Vaters erhalten geblieben, oder ob mit den Vorinstanzen nur die halbe Bewertungsfreiheit entsprechend dem Gewinnanteil des Vaters zuzubilligen ist.
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Vater und Sohn zum 1. Januar 1950 gegründet worden. Der - inzwischen verstorbene - Vater brachte die von ihm betriebene Getreidemühle (Kapitalkonto des Vaters am 1. Januar 1950 : 28.019,62 DM) mit Aktiven und Passiven zu Bilanzwerten als Gesellschaftseinlage ein. Der Sohn hatte das bereits betrieblich genutzte, ihm gehörende Lagerhaus zum Einheitswert von 5.000 DM, die Einrichtung des Lagerhauses mit 2.000 DM und ein im Betrieb des Vaters arbeitendes Darlehen von 3.590 DM (zusammen 10.590 DM) als Gesellschaftseinlage zu leisten. Am Gewinn und Verlust sind beide Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Voraussetzung für die Zubilligung der vollen Bewertungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Senats die Gleichheit des Unternehmens und des Unternehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs I 17/52 U vom 6. Mai 1952, Bundessteuerblatt III S. 183). Die Vorentscheidung hat die Gleichheit des Unternehmens bejaht. Sie führt aus, daß das Schwergewicht des Unternehmens in dem Mühlenbetrieb liege. Schon bei Ankauf des jetzt eingebrachten - bis dahin an den Vater verpachteten - Lagerhauses habe die Absicht bestanden, den Sohn in das Unternehmen aufzunehmen. Diese Absicht habe nicht verwirklicht werden können, da der Sohn zum Heeresdienst eingezogen und erst 1949 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekommen sei. Die neben dem Mühlenbetrieb laufenden Handelsgeschäfte seien zwar formal im Namen des Sohnes geführt worden, wirtschaftlich seien sie aber Geschäfte des Vaters gewesen. Daß das Finanzgericht nach den Umständen des Falles die Gleichheit des Unternehmens bejaht hat, begegnet keinen Bedenken.
Eine unentgeltliche Teilbetriebsübertragung im Sinne von § 5 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die nach dem oben erwähnten Urteil des Senats die Unternehmergleichheit und damit auch die Bewertungsfreiheit nicht beeinträchtigt, hat das Finanzgericht nicht angenommen. Hier ist jedoch die Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt. Der vorläufig festgesetzte Einheitswert der Bfin. zum 1. Januar 1950 von 44.000 DM, der höher liegt als die Summe der Kapitalkonten, der Ansatz der Mühle und der Gewerbeberechtigung mit dem Einheitswert und die erzielten Gewinne - (1950: 12.952 DM, 1951: 32.540 DM) - lassen es als möglich erscheinen, daß stille Reserven bereits bei Errichtung der Gesellschaft unentgeltlich auf den Sohn übertragen sind oder ihm später zufallen (übernahmerecht im Falle des Todes des Vaters, § 14 des Vertrages). Weiter erscheint fraglich, ob einem Fremden, nicht Verwandten, sofort eine Gewinnbeteiligung von 50 % eingeräumt worden wäre.
Der Umstand, daß der Sohn selbst Vermögen in die Gesellschaft eingebracht, also seine Beteiligung mindestens zum Teil entgeltlich erworben hat, schließt das Vorliegen einer unentgeltlichen Teilbetriebsübergabe im Sinne von § 5 Abs. 1 EStDV nicht ohne weiteres aus. Es ist denkbar, daß der Leistung des Sohnes eine wesentlich höhere Gegenleistung des Vaters gegenübersteht und damit zum Teil eine unentgeltlich übertragung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStDV 1950 vorliegt. In derartigen Fällen ist es für die Frage der Zubilligung der Vergünstigung des § 7 a EStG erforderlich, den gesamten Vorgang einheitlich entweder als entgeltlichen geschäftlichen Vorgang oder als familien- und erbrechtlichen Vorgang zu würdigen. Der Vorgang kann noch einheitlich als unentgeltliche Teilbetriebsübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge angesehen werden, wenn der unentgeltlich erworbene Teil der Gesamtbeteiligung (unter Einschluß der stillen Reserven) wertmäßig den entgeltlich erworbenen Teil übersteigt.
überwiegend dagegen die entgeltliche geschäftliche Seite, so muß der Vorgang nach allgemeinen Grundsätzen behandelt werden. In diesem Falle kann die Bewertungsfreiheit nur in Höhe von 50 % entsprechend der Gewinnbeteiligung des Vaters beansprucht werden.
Die Sache wird an das Finanzgericht zur Nachprüfung entsprechend den vorstehenden Ausführungen zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 407846 |
BStBl III 1954, 79 |
BFHE 1954, 437 |
BFHE 58, 437 |