Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Gesetzlich geschuldete Genehmigungsgebühren sind keine Leistungen, die dem Erwerber des Grundstücks bei Genehmigung des Erwerbsvorgangs durch die Genehmigungsbehörde auferlegt werden.
Normenkette
GrEStG § 11 Abs. 3 Ziff. 2
Tatbestand
Die Steuerpflichtigen (Beschwerdegegner - Bg. -) kauften ein Grundstück je zur ideellen Hälfte. Streit herrscht allein darüber, ob die von den Bg. getragene Gebühr der Preisbehörde zur Gegenleistung gehört. Die Beantwortung der Frage hat für den Streitfall die besondere Bedeutung, daß bei ihrer Verneinung der Erwerb jedes der beiden Bruchteile in die Freigrenze des § 3 Ziffer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) fällt.
Das Finanzgericht hat die Gebühr nicht zum Kaufpreis gerechnet und die Bg. von der Grunderwerbsteuer freigestellt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.
Der Finanzamtsvorsteher stellt zutreffend nicht in Abrede, daß die Tragung der Gebühr kein Teil der Gegenleistung im Sinne des § 11 Absatz 1 Ziffer 1 und des Absatzes 1 Ziffer 2 GrEStG ist, daß die Bg. insbesondere nicht eine gesetzlich dem Veräußerer obliegende Leistung übernommen haben. Er verbleibt aber dabei, die Gebühr sei eine Leistung, die der Gegenleistung nach § 11 Absatz 3 Ziffer 2 GrEStG hinzuzurechnen sei.
Der Auffassung des Finanzamtsvorstehers kann nicht gefolgt werden. Nach § 11 Absatz 3 Ziffer 2 GrEStG sind der Gegenleistung Leistungen hinzuzurechnen, die dem Erwerber des Grundstücks bei Genehmigung des Erwerbsvorgangs durch die Genehmigungsbehörde zugunsten einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Empfängers auferlegt werden. Wie der Ausdruck "auferlegt" erkennen läßt, handelt es sich hier um besondere Leistungen, die dem Erwerber an sich nicht zur Last fallen, ihm vielmehr besonders auferlegt werden. Die Begründung zum Grunderwerbsteuergesetz (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1940 S. 408 rechte Spalte) nennt als Beispiel die sogenannte Arisierungsabgabe auf Grund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 1709). In Betracht kommen gegenwärtig vor allem Auflagen auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659). Beide Gesetze sprechen auch von "Auflagen" zugunsten des Reichs usw. Ganz anders liegt es bei der Gebühr der Preisbehörde und allen Genehmigungsgebühren. Die Gebühr hat nach § 5 der Kostenordnung für Preisangelegenheiten vom 6. Januar 1941 (RGBl. I S. 29) der Antragsteller zu tragen. Die Gebühr wird dem Antragsteller nicht auferlegt, die Verpflichtung, sie zu tragen, folgt vielmehr ohne weiteres aus der Kostenordnung. Wenn der Finanzamtsvorsteher darauf hinweist, die Leistungen seien in § 11 Absatz 3 Ziffer 2 GrEStG nicht begrenzt, so ergibt sich die vorstehende begrenzte Auslegung aus dem Sinn der Vorschrift und dem Begriff des Auferlegens.
Fundstellen
Haufe-Index 424057 |
BStBl III 1951, 230 |
BFHE 1952, 569 |
BFHE 55, 569 |
StRK, GrEStG:11 R 5 |