Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Erbrecht Schenkung Erbschaft/Schenkung und Steuern
Leitsatz (amtlich)
Die von dem Hoferben wegen der Veräußerung des Hofes an die Miterben gezahlte Abfindung (ß 13 der Höfeordnung) mindert nicht den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 14; HöfeO § 13
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1958, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (ß 14 EStG) um die Abfindungen zu vermindern ist, die der veräußernde Hoferbe seinen Miterben zu zahlen hat (ß 13 der Höfeordnung vom 24. April 1947 - HO - Anlage B zur Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 84, Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, britisches Kontrollgebiet, S. 505, in der Fassung der Verordnung Nr. 172 der Britischen Militärregierung vom 20. Juni 1948, Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, britisches Kontrollgebiet, S. 982).
Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) war Gastwirt. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau bewirtschaftete seit 1947 einen von ihrer Mutter geerbten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Mit Wirkung vom 1. März 1958 veräußerte sie den Hof zum Preis von 215 000 DM. Auf Grund des § 13 HO zahlte sie ihren drei Geschwistern eine Abfindung von insgesamt 90 000 DM.
Das Finanzamt (FA) ermittelte einen Veräußerungsgewinn von 76 000 DM. Die Abfindungsleistung ließ es unberücksichtigt.
Mit dem Einspruch machte der Stpfl. u. a. geltend, daß das FA bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu Unrecht die Abfindungszahlungen nicht abgezogen habe.
Der Steuerausschuß entschied, daß die Abfindung mit 45 v. H., das sind 40 500 DM, auf Gebäude und stehendes Holz entfalle und daß sich daher der Veräußerungsgewinn von 76 000 DM auf 35 500 DM ermäßige.
Der Stpfl. beantragte mit der Berufung, die Abfindung in voller Höhe vom Veräußerungsgewinn abzuziehen.
Der Vorsteher des FA machte mit seiner Berufung geltend, daß die Abfindungszahlung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da es sich um einen privaten Vorgang gehandelt habe.
Das Finanzgericht (FG) wies mit seiner in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1962 S. 57 veröffentlichten Entscheidung beide Berufungen als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, daß die Abfindungen, soweit sie nicht auf den Wert des Grund und Bodens entfielen, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzuziehen seien. Aus § 13 HO ergebe sich, daß die Miterben so hätten gestellt werden sollen, wie sie nach allgemeinem Recht beim Erbfall gestanden hätten, wenn das Höferecht nicht gegolten hätte. Die schuldrechtlichen Abfindungsansprüche der Miterben seien dadurch aufschiebend bedingt gewesen, daß der Hofübernehmer innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall den Hof veräußere. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sei durch die Betriebsveräußerung ausgelöst worden. Die Zahlungen ständen in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Die Abfindungszahlungen seien daher Betriebsausgaben. Es sei auch zu beachten, daß bei der Landwirtschaft eigene Maßstäbe angelegt werden müßten. So würden auch Altenteilsleistungen als mit dem Betrieb zusammenhängend behandelt.
Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des FA unrichtige Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
Die Rb., die nach den Vorschriften der §§ 121 ff., 184 Abs. 2 Ziff. 1 FGO als Revision zu behandeln ist, führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur anderweitigen Steuerfestsetzung.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Erbauseinandersetzungen, vorweggenommene Erbauseinandersetzungen, sowie die Erfüllung von Pflichtteils- und Vermächtnisverbindlichkeiten grundsätzlich keinen betrieblichen, sondern privaten Charakter. Zahlungen, die ein Erbe an seine Miterben im Zuge solcher Auseinandersetzungen oder an Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer leistet, sind sowohl bei den Leistenden als auch bei den Empfängern im allgemeinen einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile I 115/59 U vom 6. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 2, Slg. Bd. 70 S. 2; IV 184/58 U vom 12. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 172, Slg. Bd. 70 S. 459; I 82/60 U vom 21. August 1962, BStBl 1963 III S. 178, Slg. Bd. 76 S. 482; VI 334/61 U vom 26. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 480, Slg. Bd. 77 S. 435).
Bei der Abfindung, die ein Hoferbe nach § 13 HO wegen der Veräußerung des Hofes an seine Miterben zu zahlen hat, handelt es sich um eine nachträgliche Erbauseinandersetzung (vgl. Lange-Wulff, Kommentar zur Höfeordnung, 6. Aufl., Anm. 180 zu § 13). Die Vorschrift des § 13 HO bestimmt, daß im Falle einer Veräußerung des Hofes innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb die Miterben von dem Hoferben verlangen können, "von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte". Die Miterben des Hofnachfolgers sind zwar nicht Miteigentümer des Hofes. Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur dem Hoferben zu. An seine Stelle tritt aber im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert (ß 4 HO). Die Erbfolge kraft Höferechts besteht darin, daß der Hoferbe den Hof und seine Miterben ihren Erbteil hinsichtlich des Hofes in Ansprüchen gegen den Hoferben erhalten (vgl. Lange-Wulff, Anm. 56 zu § 4; Kipp-Coing, Erbrecht § 127, unter V, 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, § 12 Anm. III). Der Ausgleichsanspruch bemißt sich zunächst nur nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebenden Einheitswert des Hofes (ß 12 Abs. 1 HO). Der nach § 13 HO im Falle der Veräußerung des Hofes innerhalb von 15 Jahren den Miterben zustehende Ergänzungsanspruch bemißt sich dagegen nach dem Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Lange-Wulff, Anm. 180a zu § 13).
Es kann für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben, wie die Erbfolge nach Höferecht bürgerlich-rechtlich im einzelnen zu verstehen ist, nämlich ob zwischen dem Hoferben und den übrigen Erben eine Erbengemeinschaft besteht (so Lange-Wulff, Anm. 140 zu § 12d HO) oder ob die Ansprüche der Erben gesetzliche Vermächtnisse darstellen (so Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 28 S. 194 (200); Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. Oktober 1958, Neue Juristische Wochenschrift 1958 S. 2115). Denn jedenfalls beruhen die in § 13 HO geregelten Ansprüche und ihre Erfüllung auf den erbrechtlichen Beziehungen der Beteiligten. Deshalb bemessen sich die Abfindungen nicht nach dem erzielten Verkaufspreis, sondern nach dem Verkehrswert des Hofes zur Zeit des Erbfalls. Da hiernach die Abfindungsleistungen des Hoferben privater Natur sind, kommt dem Umstand, daß die Ansprüche der Miterben erst auf Grund der Veräußerung entstehen, keine einkommensteuerliche Bedeutung zu. Der Hoferbe kann daher den erzielten Veräußerungsgewinn weder ganz noch teilweise um die Abfindungsbeträge kürzen. Die Abfindungsleistungen stellen weder Betriebsausgaben noch nachträgliche Anschaffungskosten des geerbten und inzwischen veräußerten Hofes dar.
Die Rechtslage wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn zwischen dem Hoferben und den übrigen Erben in der Zwischenzeit eine Mitunternehmerschaft hinsichtlich des Hofes bestanden hätte und die Miterben nicht nach erbrechtlichen (höferechtlichen), sondern nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abgefunden worden wären. Es ist jedoch im Streitfall unbestritten, daß die Abfindung der Miterben ausschließlich auf der Vorschrift des § 13 HO beruht.
Der Vorinstanz kann nicht darin beigetreten werden, daß in Fällen der übernahme von landwirtschaftlichen Betrieben besondere Maßstäbe anzulegen seien. Wie der erkennende Senat in dem zur Frage der Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen ergangenen Grundsatzurteil IV 67/61 S vom 16. September 1965 (BStBl 1965 III S. 706) ausführte, sind Landwirte und Gewerbetreibende bei der Abgrenzung betrieblicher und privater Vorgänge nicht unterschiedlich zu behandeln.
Fundstellen
Haufe-Index 411945 |
BStBl III 1966, 312 |
BFHE 1966, 279 |
BFHE 85, 279 |
DB 1966, 806 |
StRK, EStG:14 R 19 |
BFH-N, Nr. 1 zu |