Entscheidungsstichwort (Thema)
Filmgesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft?
Leitsatz (NV)
Zu den Merkmalen eines Gewerbebetriebs gehört die Absicht, Gewinn zu erzielen. Entfaltet eine KG nur Aktivitäten mit dem Ziel, eine geschäftliche Betätigung vorzugeben und hieraus Verlustzuweisungen für ihre Kommanditisten zu erreichen, so fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht.
Normenkette
EStG 1984 § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im November 1976 gegründet; Gesellschaftszweck war die Produktion eines Spielfilms mit Hilfe eines ausländischen Produzenten. Ebenfalls im November 1976 schloß die Klägerin mit der A-Film einen Produktionsvertrag, in dem Leistungen der A-Film von 4,6 Mio DM und Gesamtkosten des Films von 5,1 Mio DM vorgesehen waren. Die Finanzierung sollte durch Eigenkapital von 1,8 Mio DM und Fremdmittel bis 3,5 Mio DM erfolgen.
Über die Beschaffung der Fremdmittel wurde im November 1976 ein Vertrag mit B in Nassau, Bahamas, geschlossen; nach dem Vortrag der Klägerin soll B Zahlungen . . . geleistet haben. Die Rückzahlung sollte aus einer Beteiligung an den Einspielergebnissen erfolgen. Sofern die Rückzahlung nicht gelang, sollte B die Filmrechte erhalten. Im November 1977 wurde dieser Vertrag geändert. Nunmehr sollte der Kredit mit 0,75 v. H. jährlich und nach Beginn der wirtschaftlichen Auswertung mit 30 v. H. jährlich verzinst werden. Verzinsung und Tilgung sollten weiterhin zunächst aus den Einspielergebnissen erfolgen, spätestens aber nach Ablauf von 12 Jahren erbracht sein.
Die A-Film produzierte einen Film unter dem Titel ,,. . .". Nach Angabe der Klägerin handelte es sich dabei allerdings um eine Kurzfassung des ursprünglichen Projekts. Mit den verbliebenen Mitteln sei der Film ,,. . ." hergestellt worden. Über den ersten Film besitzt die Klägerin eine synchronisierte, für den zweiten Film eine nichtsynchronisierte Kopie. Beide Filme wurden geschäftlich nicht ausgewertet.
Die Klägerin beantragte für die Jahre 1976 und 1977 die Feststellung von Verlusten in Höhe von 0,862 und 4,351 Mio DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte die Feststellung ab, weil die Klägerin keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Sie habe nicht Einspielergebnisse erzielen, sondern ihren Kommanditisten lediglich Verlustzuweisungen verschaffen wollen; der Produktions- und der Darlehensvertrag hätten keinen ernsthaften wirtschaftlichen Hintergrund gehabt.
Gegen die Entscheidung des FA erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht (FG), begehrte jedoch eine Verlustfeststellung nur noch in Höhe des eingesetzten Eigenkapitals. Das FG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht in Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei und damit keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und für 1976 und 1977 Verluste von 513 250 DM und 1 415 753 DM festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die von der Klägerin angestrebte Feststellung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat zur Voraussetzung, daß ein derartiger Betrieb überhaupt unterhalten worden ist. Merkmal eines Gewerbebetriebs ist entsprechend § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1984 die Absicht, einen Gewinn zu erzielen; eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist danach kein Gewinn im Sinne dieser Vorschrift. Das entspricht dem zuvor schon geltenden Rechtszustand (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
Ob eine Personengesellschaft mit der von ihr entfalteten Tätigkeit Gewinne erwirtschaften oder lediglich Verlustzuweisungen und damit steuerliche Vorteile für ihre Gesellschafter herbeiführen soll, ist eine Tatfrage. Sie kann nur anhand äußerer Merkmale entschieden werden, die einen Rückschluß auf die Ziele der Betätigung zulassen.
Das FG ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht mit dem Ziel tätig geworden ist, ihr Vermögen zu vermehren und dadurch einen Gewinn zu erzielen. Seine Feststellungen ergeben vielmehr, daß sie Aktivitäten lediglich mit dem Ziel entfaltet hat, eine geschäftliche Betätigung vorzugeben und hieraus Verlustzuweisungen für ihre Kommanditisten zu erreichen. Das FG hat dies aus der Art der Betätigung gefolgert, weil ein Filmproduktionsvertrag im Wert von 4,6 Mio DM abgeschlossen worden sein soll, obwohl der Klägerin das Drehbuch nicht bekannt war und keine hinreichenden Kenntnisse über das Projekt und seine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestanden hätten. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Projekte der A-Film hätten sich in der Vergangenheit stets als tragfähig erwiesen; denn die Klägerin bestehe erst seit 1975, ihre Schwestergesellschaften seien im Filmgeschäft erst seit 1976 tätig. Die Klägerin habe auch sonst nicht wie ein Kaufmann gehandelt. Nach ihrem Vortrag sei das Konzept für den zunächst hergestellten Film gekürzt worden, so daß mit den frei werdenden Mitteln ein zweiter Film produziert worden sei. Es sei nicht vorstellbar, daß die verbliebenen Mittel gerade für die Finanzierung dieses zweiten Films ausgereicht hätten. Die Klägerin habe die ihr überlassenen Kopien trotz geringen zusätzlichen Aufwandes auch nicht fertiggestellt und zur Auswertung gebracht.
Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben; die Feststellungen binden damit das Revisionsgericht (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Senat kann daher nur prüfen, ob die vom FG gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und das Ergebnis des FG danach wenn nicht zwingend, so doch möglich ist. Insoweit ergeben sich aber keine Bedenken.
Der Einwand der Klägerin, Änderungen des Drehbuchs würden in der Filmbranche erfahrungsgemäß erforderlich, dieser Umstand könne nicht gegen sie herangezogen werden, greift nicht durch. Das FG hat die Möglichkeit eingeräumt und für seine Folgerung nur die Ungereimtheiten hinsichtlich der Produktion eines zweiten Films herangezogen.
Soweit die Revision die Feststellungen des FG zum Produktionsbudget und zu den Beziehungen zwischen der Klägerin und der A-Film angreift, wendet sie sich gegen die Darstellung des FG über den Geschehensablauf, nicht gegen Schlußfolgerungen, die allein der Senat überprüfen kann. Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das FG aus der unterlassenen Fertigstellung der übergebenen Filmkopien das Desinteresse der Klägerin an jeder wirtschaftlichen Verwertung und der Erzielung eines Gewinns gefolgert hat.
Fundstellen
Haufe-Index 62365 |
BFH/NV 1988, 627 |