Leitsatz (amtlich)
Der von der GEMA gemäß deren Verteilungsplan an die Verleger ausgeschüttete Anteil an der Verteilungssumme ist mangels Wahrnehmung von Urheberrechten nicht nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 steuerbegünstigt.
Orientierungssatz
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BVerfG). Die Auslegung eines Gesetzestextes beginnt mit der Ermittlung des Wortsinns, d.h. mit der Frage nach der Bedeutung eines Ausdrucks oder einer Wortverbindung im allgemeinen Sprachgebrauch oder --falls ein solcher festzustellen ist-- im besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes (BFH; Literatur).
Normenkette
UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Musikverlag. Sie ist Mitglied der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Sie schließt mit Autoren (Komponisten und Textdichtern), die ebenfalls Mitglieder der GEMA sind, Verlagsverträge, durch die ihr Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte unter Einschluß des Verlagsrechtes übertragen werden. Sie selbst verpflichtet sich, sich für die Verbreitung der Werke in handelsüblicher Weise einzusetzen. Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte sind von der Übertragung auf den Verlag ausgeschlossen, soweit und solange diese Rechte von einer Verwertungsgesellschaft (hier: von der GEMA) wahrgenommen werden. An den Erträgnissen dieser Rechte ist die Klägerin nach Maßgabe des Verteilungsplanes der GEMA mit dem hier streitigen sog. Verlegeranteil beteiligt.
Die Autoren übertragen der GEMA in Berechtigungsverträgen die Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte an ihren Werken. Auch die Klägerin hat --wie alle Musikverlage, die Mitglieder der GEMA sind-- mit dieser einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen. Durch diesen Vertrag hat die Klägerin der GEMA sog. Altrechte, Subverlagsrechte, ihr originär zustehende Urheberrechte und solche Schutzrechte übertragen, deren Urheber nicht GEMA-Mitglieder sind. Die übrigen von der GEMA wahrgenommenen Nutzungsrechte sind durch das System der Vorausabtretungen bereits von den Urhebern auf die GEMA übertragen worden. Durch dieses System von Verträgen wird die Entstehung eines Gesamtrepertoires in der Hand der GEMA erreicht, das diese den Musikverbrauchern anbieten kann. Soweit den Verlegern Anwartschaftsrechte an den der GEMA übertragenen Rechten zustehen, sind diese nicht Rechtsgrund für die Zahlung des Verlegeranteils. Die GEMA-Ausschüttungen, die auf die seitens der Klägerin übertragenen Rechte (Altrechte usw.) entfallen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967. Die tatsächliche Auswirkung der Steuerermäßigung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Klageabweisungsantrag im Hinblick darauf eingeschränkt, daß der begünstigte Teil des Verlegeranteils auf .. v.H. zu schätzen sei. Hierauf bezieht sich auch die Einschränkung seines Revisionsantrages.
Von dem Gesamtbetrag, den die GEMA durch Verwertung der ihr übertragenen Rechte erzielt hat, wird nach Abzug der Kosten die an die Bezugsberechtigten auszuzahlende Verteilungssumme festgesetzt. An der Verteilung nehmen die Autoren und die Verleger teil. Über die ausgeschütteten Honorare rechnet die GEMA mittels Gutschriften unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab.
In den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden unterwarf das FA die Verlegeranteile als Entgelte für sonstige Leistungen nach dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Das FA vertritt die Auffassung, der von der GEMA ausgeschüttete Verlegeranteil sei Entgelt für Leistungen des Verlages an die GEMA. Als Mitglied der GEMA sei der Verlag verpflichtet, den Vereinszweck zu unterstützen, der in dem Schutz der Urheber und der Wahrnehmung ihrer Rechte bestehe (§ 2 Abs.1 GEMA-Satzung). Erfüllt werde diese Verpflichtung insbesondere auch durch die Vervielfältigung und die Verbreitung von Werken, an denen der GEMA die Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte zustünden. Der Rechtsbegriff "Wahrnehmung" betreffe in erster Linie die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, die darin bestehe, die ihr übertragenen und eingeräumten Nutzungsrechte den Musikverbrauchern anzubieten und für den Fall der Inanspruchnahme dafür ein Entgelt zu fordern und einzutreiben. Für diese Tätigkeit dürfe sie zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes einen Teil der Erlöse behalten. Diese entgeltliche Leistung der GEMA sei Inhalt des Umsatzes, der nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 steuerbegünstigt sei. Denkbar sei auch, daß die Verlage in gleicher Weise wie die GEMA Urheberrechte wahrnähmen. Indes bleibe --im Hinblick auf das System der Vorausabtretungen-- für eine solche Wahrnehmertätigkeit vorliegend kein Raum.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb im hier streitigen Punkt ohne Erfolg.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin ein Gutachten zur Beurteilung der Verlegeranteile an dem Aufkommen der GEMA eingereicht. In diesem Gutachten wird die Ansicht vertreten, "die Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der GEMA sei gesellschaftsvertraglich und vereinsrechtlich so vergemeinschaftet, daß diese Vergemeinschaftung die für alle Mitglieder maßgebliche Rechtsgrundlage ihrer Beteiligung an den erzielten Beträgen darstelle". Der "übergreifende gemeinsame Zweck der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse auf gemeinsame Rechnung" bestimme Funktion und aufeinander abgestimmte Inhalte von Verlags-, Berechtigungsverträgen und GEMA-Satzung.
Ohne Beteiligung der Musikverlage wäre --so heißt es in dem Gutachten weiter-- der Satzungszweck der GEMA nicht zu erreichen. Für die Aufteilung des Entgelts zwischen Urheber und Verleger sei es unerheblich, ob das Urheberrecht zunächst im ganzen auf den Verleger übertragen und dann auf gemeinsame Rechnung von Urheber und Verleger ausgewertet werde oder ob der Urheber das Aufführungsrecht direkt auf die Verwertungsgesellschaft übertrage. In beiden Fällen folge der gemeinsame Zweck --Verwertung des Urheberrechts auf gemeinsame Rechnung-- aus der Verbindung von Verlagsvertrag und Berechtigungsvertrag. - Der Verleger sei an der "unternehmerischen Auswertung der Rechte" maßgeblich beteiligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) obliege ihm aufgrund des Verlagsvertrages die unternehmerische Erschließung und Ausnutzung von Marktchancen für die übertragenen Rechte. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhalte der Musikverleger durch seine Beteiligung an den Erträgen der Verwertungsgesellschaft nach Maßgabe des Verteilungsplanes. - Die Transformation der dem einzelnen Berechtigten zustehenden Nutzungsrechte in ein wirtschaftlich nutzbares Gesamtrepertoire schließe eine urheberrechtliche Unterscheidung der Beteiligten am Aufkommen zwischen den Beteiligten aus. Die Verleger seien am Aufkommen der GEMA genauso nach Maßgabe der Wahrnehmung einzelner Nutzungsrechte beteiligt --und zwar wegen des funktionellen Zusammenhangs von GEMA-Satzung, Verlagsvertrag und Berechtigungsvertrag ausschließlich mitgliedschaftsrechtlich-- wie die Urheber; eine gesonderte Zurechnung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten zugunsten einer Gruppe von Mitgliedern stehe im Widerspruch zum Inhalt dieser Rechtsakte. Die isolierte Beurteilung der aufeinanderbezogenen Verträge durch das FA sei unzutreffend. Bei einer hierauf abhebenden Auslegung des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 sei eine steuerrechtliche Unterscheidung zwischen den Mitgliedern der GEMA --Urheber und Verleger-- unvereinbar mit den vertraglichen und vereinsrechtlichen Grundlagen der Beteiligung an der Verwertungsgesellschaft. Urheber und Verleger seien an den Erträgen der GEMA beteiligt, weil sie Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergäben, einräumten, übertrügen und wahrnähmen.
Das FG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Grund für die Auszahlung des Verlegeranteils sei die "Vervielfältigung und Verbreitung der Werke durch die Verleger". Deren so gekennzeichnete Tätigkeit sei "Wahrnehmung von Urheberrechten" i.S. des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967. Unter "Wahrnehmung von Rechten" verstehe man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Urheberrechts das interessewahrende Handeln zur Erhaltung, Förderung und Durchsetzung --eigener oder fremder-- Rechte im eigenen oder fremden Interesse. § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 regele die entgeltliche Wahrnehmung fremder Rechte oder Interessen, nämlich solcher des Urhebers. Diese Vorschrift begünstige zum einen die GEMA als Verwertungsgesellschaft, die nach § 1 der Berechtigungsverträge und § 6 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) vom 9.September 1965 (BGBl I 1965, 1294) verpflichtet sei, die ihr treuhänderisch übertragenen Rechte des Urhebers wahrzunehmen. Aber auch die Klägerin nehme Urheberrechte wahr. Die in der GEMA zusammengeschlossenen Urheber und Verleger hätten ihre Interessen und die Verwertung von Rechten "nach Art einer Symbiose vergemeinschaftet". Der Urheber bringe die Nutzungsrechte in die GEMA ein, der Verleger verbreite das Werk und die GEMA organisiere den Einzug der Gebühren. Mit der Unterstützung der Autoren bei der Verwertung von Rechten --vornehmlich durch Erschließung des Musikmarktes zur Förderung von Aufführungen und damit indirekt des Plattengeschäfts-- erfülle der Verleger den Verlagsvertrag wie auch seine satzungsmäßige Pflicht als GEMA-Mitglied. Denn erst aus einem aufgeführten und dem Markt bekannten Werk könnten der GEMA Tantiemen zufließen. Es widerspräche der gesetzlichen Regelung, wollte man zwar die Organisations- und Inkassotätigkeit der GEMA, nicht aber die wirtschaftlich bedeutsamere "Ausübung des Verbreitungsrechts im Interesse des Urhebers bzw. der GEMA" als Wahrnehmung von Urheberrechten ansehen. Nicht zwingend sei es, den Begriff "Wahrnehmung" mit den auf die GEMA übertragenen Aufführungsrechten zu verknüpfen. Das Aufführungsrecht sei --insbesondere neben dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16 f. UrhG)-- nur eines von mehreren dem Urheber zustehenden Nutzungs- bzw. Verwertungsrechten. Für eine steuerliche Begünstigung lediglich der kollektiven Wahrnehmung der Aufführungsrechte gebe es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Denn der Urheber habe gegen den Verleger auch einen auf individuelle Betreuung durch Vervielfältigung und Verbreitung gerichteten Anspruch. Zwar erwerbe die GEMA die Aufführungsrechte nur als Treuhänderin und nehme sie im wesentlichen für fremde Rechnung wahr, während der Verleger die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu eigenem Recht erwerbe und sodann auch im eigenen Interesse ausübe. Jedoch sei die Leistung der Verlage insoweit eine einheitliche. Im Hinblick auf das Zusammenwirken aller Beteiligten "nach Art einer Symbiose" sei es gerechtfertigt, die über die GEMA zufließenden Tantiemen bei sämtlichen Bezugsberechtigten steuerrechtlich gleichzubehandeln. Bei dieser Sachlage könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Leistungen gegenüber der GEMA oder den Urhebern oder gegenüber beiden erbringe.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als eine Herabsetzung der Steuer unter die folgenden Beträge begehrt wird: ....
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das FG hat zu Unrecht angenommen, daß der von der GEMA ausgeschüttete Verlegeranteil an der Verteilungssumme auch hinsichtlich des Betrags, der .. v.H. der Ausschüttungen übersteigt, nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 (*= § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.c UStG 1980) steuerbegünstigt sei. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, indem sie den Vereinszweck der GEMA --Schutz der Urheber und Wahrung deren Rechte-- unterstützt, dieser gegenüber Leistungen erbringt. Diese Leistungen ergäben sich nicht aus den von der Klägerin mit den Urhebern abgeschlossenen Verlagsverträgen. Die Leistungen der Klägerin aus den Verlagsverträgen werden ausschließlich gegenüber den Urhebern erbracht und erfüllen nicht den Tatbestand des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967.
1. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils ist "Grund für die Auszahlung des Verlegeranteils ... die Vervielfältigung und Verbreitung der Werke durch die Verleger". Dies ist nach den weiteren Ausführungen des FG dahin zu verstehen, daß die Klägerin vertraglich verpflichtet ist, die Nachfrage nach den verlegten Werken zu fördern und entsprechende Märkte zu erschließen. Damit ist der wesentliche Inhalt des Verlagsvertrages in rechtlich zutreffender Weise umschrieben.
Die Urheber räumen der Klägerin mittels Verlagsvertrags die sog. graphischen Rechte an ihren Urheberrechten ein, die die Vervielfältigung (§§ 15 Abs.1 Nr.1, 16 UrhG) und Verbreitung (§§ 15 Abs.1 Nr.2, 17 UrhG) zum Gegenstand haben (vgl. Urteil des BGH vom 18.Dezember 1964 I b ZR 112/62, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1965, 743). Die Klägerin übernimmt gegenüber den Urhebern gemäß §§ 1 Satz 2, 14 Satz 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) vom 19.Juni 1901 (RGBl 1901, 217) die Verpflichtung, die Noten auf eigene Rechnung durch Druck oder ähnliche Reproduktionsverfahren zu vervielfältigen und zu verbreiten (sog. Papiergeschäft). Wirtschaftlicher Schwerpunkt des Verlagsvertrages ist indessen die Mitwirkung des Verlegers bei der Auswertung der in §§ 15 Abs.2, 16 Abs.2, 17 UrhG normierten Nutzungsrechte (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 6.Aufl., 1986, Vor § 31 Rdnr.25 unter Buchst.b, § 41 Rdnr.3 unter Buchst.b). Aufgrund der zwischen den Urhebern und der GEMA geschlossenen Berechtigungsverträge stehen das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs.2 UrhG) und das Vervielfältigungsrecht nach § 16 Abs.2 UrhG der GEMA zu. Auf die Erzielung von Einnahmen aus der Verwertung dieser Rechte ist auch der Verlagsvertrag gerichtet, der insofern den Charakter eines Urheberrechtsverwertungsvertrages hat (vgl. Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, Kommentar, 2.Aufl., 1984, Einleitung Anm.3, § 1 Anm.11). In dieser Hinsicht obliegt es dem Musikverleger, das Werk zu propagieren und die für die Verwertung des Werkes erforderlichen Verbindungen zu den in Betracht kommenden Musikverbrauchern zu schaffen (BGH-Urteil vom 11.Juni 1969 I ZR 54/67, Lindenmaier/Möhring --LM-- , Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr.2/3 zu § 17 VerlG *= NJW 1969, 2239; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 41 Anm.3 unter Buchst.b). Seine Aufgabe ist die "unternehmerische Erschließung und Ausnutzung von Marktchancen für die übertragenen Rechte" (Gutachten S.30). Soweit er in diesem Bereich tätig wird, erbringt er wegen der bestehenden Wechselbeziehung umsatzsteuerbare Leistungen.
2. Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung (Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Hamburg vom 15.Februar 1972, Umsatzsteuer-Handausgabe 1973, § 12 Tz.153 = Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1972, 272; vom 15.Januar 1979, UR 1979, 53) unterliegt der Verlegeranteil der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz. Dies ist im wesentlichen dadurch begründet, daß dem Verlag, soweit sog. (Voraus-)Abtretungen seitens der Urheber an die GEMA wirksam werden, keine "Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben", zustehen, die Gegenstand eines Leistungsaustauschs mit der GEMA sein könnten. Die in der Literatur herrschende Meinung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz --Mehrwertsteuer--, Kommentar, 6.Aufl., § 12 Abs.2 Nr.7 Rdnr.55; Peter, Umsatzsteuer 1980, Kommentar, Stand 17.Lfg. 1985, § 12 Abs.2 Nr.7 Rdnr.23; Wendt in Schüle/Teske/Wendt, Kommentar zur Umsatzsteuer --Mehrwertsteuersystem--, Stand Mai 1984, § 12 Abs.2 Nr.7 Rdnr.45).
3. Demgegenüber hat das FG den Begriff "Wahrnehmung von Urheberrechten" als "interessewahrendes Handeln zur Erhaltung, Förderung und Durchsetzung bestehender --und zwar fremder-- Rechte oder fremder Interessen" bestimmt. In diesem Sinne nehme die GEMA "die Rechte und Interessen" des Urhebers wahr (ebenso Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz --Mehrwertsteuer--, Kommentar, Stand August 1983, § 12 Abs.2 Nr.7 c Anm.123). Aber auch der Verleger wirke in wirtschaftlich bedeutsamem Umfang bei der "Verwertung von Rechten" mit. Eine unzureichende Ausübung des Verbreitungsrechts verletze "die Interessen und Rechte der Urheber". Die "Ausübung des Verbreitungsrechts im Interesse der GEMA bzw. der Urheber" sei "Wahrnehmung von Urheberrechten". Diese Auffassung übersieht, daß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 ausschließlich auf die Wahrnehmung von Rechten abstellt, nicht aber --weitergehend-- auf die Wahrnehmung von (Verwertungs-)Interessen. Die Mitwirkung des Verlegers bei der Verwertung von Urheberrechten wird vom möglichen Wortsinn des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 nicht erfaßt.
4. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15.Dezember 1959 1 BvL 10/55, BVerfGE 10, 234, 244; vom 17.Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 130 f.). Die Auslegung eines Gesetzestextes beginnt mit der Ermittlung des Wortsinns, d.h. mit der Frage nach der Bedeutung eines Ausdrucks oder einer Wortverbindung im allgemeinen Sprachgebrauch oder --falls ein solcher festzustellen ist-- im besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.März 1982 I R 75/79, BFHE 135, 383, 384 f., BStBl II 1982, 426; vom 7.März 1980 III R 45/78, BFHE 130, 218, 219, BStBl II 1980, 411; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 4 AO 1977, Tz.90, m.w.N.; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 7.Aufl., 1977, S.78).
a) Bereits die allgemein-sprachliche Bedeutung des Begriffs "Wahrnehmung von Rechten" ist wegen seines Bezugs zur Rechtsordnung notwendigerweise vorgeprägt durch seine juristisch-technische Verwendung in der allgemeinen Rechtssprache. So unterscheidet das Strafgesetzbuch (StGB) in § 193 zwischen "Ausübung oder Verteidigung von Rechten" (im Sinne der Wahrnehmung von Rechten) und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen". § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) verwendet den Begriff "Wahrnehmung von Rechten" synonym mit "Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung". Diese Bedeutung kommt dem Begriff in allen Gesetzesbestimmungen zu, in denen die Ausübung und Durchsetzung von individuellen Rechten angesprochen wird (z.B. §§ 87 Abs.2, 91 Abs.1 Satz 2, 491, 625 ZPO; § 65 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--, § 1 Abs.1 des Beratungshilfegesetzes --BeratHiG--, §§ 31 Abs.2 Satz 2, 40 Abs.2 Nr.2, 53 Abs.2 Nrn.2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). "Wahrnehmung von Rechten" ist hiernach die Verwirklichung der einem subjektiven Recht als rechtlich geschütztem Interesse durch die Rechtsordnung zugewiesenen Handlungsbefugnisse. Hiervon zu unterscheiden ist in der allgemeinen Rechtssprache der inhaltlich umfassendere Rechtsbegriff der "Wahrnehmung von Interessen" (z.B. in § 13 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb --UWG--, § 13 Abs.2 Nr.2 des AGB-Gesetzes --AGBG--, § 19 Abs.1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG--).
b) § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 verweist dadurch auf das Urheberrecht, daß es an dessen speziellen Sprachgebrauch anknüpft. Die Begriffe "Einräumung" und die "Übertragung" von (Nutzungs-)Rechten bezeichnen die durch §§ 31, 34 UrhG umschriebenen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Verwertung von Urheberrechten. Der Begriff "Wahrnehmung von (Nutzungs-, Einwilligungs-)Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben", ist der rechtstechnischen Verwendung in § 1 Abs.1 des "Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten" vorbehalten. Während die "Einräumung und Übertragung" von Nutzungsrechten (arg. § 29 Satz 2 UrhG) den materiell-rechtlichen Bestimmungen über den "Rechtsverkehr im Urheberrecht" (Überschrift zum Fünften Abschnitt des UrhG) zuzuordnen sind, umschreibt der Begriff "Wahrnehmung von Urheberrechten" den Aspekt der Rechtsverwirklichung durch Rechtsausübung und Rechtsverfolgung. Diese Unterscheidung findet sich auch im Bericht des Rechtsausschusses über den Regierungsentwurf eines Verwertungsgesellschaftengesetzes (zu BTDrucks IV/3402, S.1). Danach soll das Verwertungsgesellschaftengesetz "das neue Urheberrechtsgesetz ergänzen. Der Gesetzgeber, der das Urheberrecht der modernen Auffassung vom Schutz der geistigen Schöpfer und der technischen Entwicklung anpassen will, darf sich nicht damit begnügen, den Urhebern neue Rechte zu gewähren, sondern muß ihnen auch die Durchsetzung ihrer Rechte in der Praxis ermöglichen. Das kann weitgehend nur über Verwertungsgesellschaften geschehen. Bei ihnen muß dafür gesorgt werden, daß sie die den Urhebern gewährten Rechte in angemessener Weise wahrnehmen".
c) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hat die Wahrnehmungstätigkeit Mittlerfunktion zwischen Urheber und Verwerter (Musikverbraucher): Die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Zusammenfassung aller Nutzungsrechte am Urheberrecht in der Hand der Verwertungsgesellschaft dient nach dem Regierungsentwurf eines Verwertungsgesellschaftengesetzes (BTDrucks IV/271 S.9) "gleichermaßen den Interessen der Urheber wie auch den Interessen der Verwerter"; nur auf diese Weise könne die Überwachungstätigkeit und Einziehung der Gebühren wirtschaftlich gestaltet und zugleich den Verwertern der Erwerb der erforderlichen Rechte erleichtert werden.
Die wirtschaftliche Funktion der "Wahrnehmung von Rechten" kommt in § 1 Abs.1 UrhWahrnG durch Angabe des Zweckes "zur --gemeinsamen-- Auswertung" zum Ausdruck. Zwar erbringt die Klägerin mit der aufgrund des Verlagsvertrages geschuldeten Leistung einen wirtschaftlich bedeutsamen Beitrag zur "vergemeinschafteten" Auswertung des Urheberrechts. Sie nimmt damit eigene und zugleich die Interessen der Urheber wahr. Dies ist jedoch nach dem speziellen Sprachgebrauch des Gesetzes keine "Wahrnehmung von Urheberrechten".
d) Dem speziellen Sprachgebrauch des Urheberrechts entspricht der typische Inhalt des Berechtigungs- oder Wahrnehmungsvertrages", durch den in der Person der GEMA eigene Rechtszuständigkeiten begründet werden (vgl. zu letzterem BFH-Urteil vom 22.März 1979 V R 127/70, BFHE 128, 95, 100 f., BStBl II 1979, 594). Der "Wahrnehmungsvertrag" ist ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag eigener Art, der Elemente des Auftrags sowie des Gesellschafts-, des Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrages enthält (vgl. BGH-Urteil vom 21.Januar 1982 I ZR 182/79, LM Nr.3 zu § 26 UrhG).
e) Die Materialien zum UStG 1967 (insbesondere Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu BTDrucks V/1581 S.3) lassen nicht erkennen, daß der Gesetzgeber § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 eine andere als die vorstehend entwickelte Bedeutung beigemessen hätte.
5. Der Auffassung des FG, die "Ausübung des Verbreitungsrechts" erfülle den Tatbestand des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967, ist nicht zu folgen. Nach § 16 Abs.1 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, "gleich in welchem Verfahren und in welcher Zahl". Das Verbreitungsrecht ist nach § 17 Abs.1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes in körperlicher Form der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umschreiben materiell-rechtliche Befugnisse des Urhebers, durch die ein umfassender Schutz des Werkes gewährleistet werden soll. Beide Rechte betreffen nur das sog. Papiergeschäft des Musikverlages und können nur in diesem gegenständlich beschränkten Umfang "wahrgenommen" werden. Die Übertragung dieser Rechte auf den Musikverlag ist urheberrechtliche Voraussetzung dafür, daß die Noten als körperliches Substrat des geschützten Werkes Musikverbrauchern angeboten werden und der Verlag dadurch das Werk für eigene Rechnung verwertet. Durch den Verlegeranteil an der Verteilungssumme der GEMA wird nicht die Ausübung des Verbreitungsrechts, sondern die Mitwirkung des Verlags bei der Erschließung des Musikmarktes entgolten.
6. Eine Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.d UStG 1967 zu füllen wäre, liegt nicht vor. Durch die Bestimmung sollten "die Umsätze von Urheberrechten denen von Büchern, graphischen Erzeugnissen usw." gleichgestellt werden (vgl. Stenografischer Bericht über die 105.Sitzung des Bundestages vom 26.April 1967, Verhandlungen S.4879 C). Der Finanzausschuß des Bundestages war der Auffassung, "daß für bestimmte Bereiche, in denen die Anwendung des Normalsteuersatzes nach den dem Ausschuß vorliegenden Berechnungen zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen --oder, falls der Abnehmer erhöhte Preise nicht akzeptieren würde, zu einer nicht vertretbaren Gewinnschmälerung der Unternehmen-- führen müßten", ein halbierter Steuersatz vorgesehen werden sollte (Schriftlicher Bericht zu BTDrucks V/1581 S.3 f.). Dieser Begünstigungszweck wird nicht dadurch berührt, daß innerhalb einer Unternehmerkette der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Da die Umsatzsteuer für die Verwertung von Urheberrechten durch die GEMA in § 50e der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951 in der ab 1.April 1958 geltenden Fassung geregelt war, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei der Reform des Umsatzsteuerrechts einen normierungsbedürftigen Regelungsbereich planwidrig übersehen hätte.
7. Die Revision führt --im Umfang des eingeschränkten Revisionsantrages des FA-- zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache ist spruchreif. Da die antragsmäßigen Auswirkungen der vom FA im Wege der Schätzung ermittelten Aufteilung des Verlegeranteils zugunsten der Beteiligten unstreitig sind, waren die angefochtenen Steuerfestsetzungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Berechnung der sich aufgrund der Entscheidung ergebenden Steuerbeträge wird nach Art.1 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.März 1978 (BGBl I 1978, 446, BStBl I 1978, 174) dem FA übertragen.
Fundstellen
Haufe-Index 61715 |
BStBl II 1987, 648 |
BFHE 150, 74 |
BFHE 1987, 74 |
HFR 1987, 625-626 (ST) |