Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berechtigung eines Prozeßbevollmächtigten zur Klageerhebung ist als Sachurteilsvoraussetzung --unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht (§ 62 Abs.3 FGO)-- von Amts wegen zu prüfen.
2. Die Prozeßführung eines vollmachtlosen Vertreters kann bis zum Ergehen eines Prozeßurteils nachträglich genehmigt werden (§ 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).
Orientierungssatz
Parallelentscheidung: BFH, 30.11.1988, I R 71/86, NV.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, § 155; ZPO § 89 Abs. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 30.11.1988 - I R 168/84 (V)
Fundstellen
Dokument-Index HI1132344 |
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