Normenkette
StPO § 112 Abs. 1 S. 1, § 126a
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird
1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 2021 aufgehoben, soweit betreffend den Fall B 20 der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Juni 2021 die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist,
2. die Anklage des Generalbundesanwalts vom 18. Juni 2021 auch hinsichtlich des Falles B 20 der Anklageschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagte K. im Fall B 20 der Anklageschrift des Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Satz 1 und 2 StGB hinreichend verdächtig ist.
Gründe
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt wirft dem Angeklagten K. mit der zum Oberlandesgericht Stuttgart erhobenen Anklage vor, in 20 Fällen - teilweise tateinheitlich mit anderen Delikten - eine Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Ausnahme des Falles B 20 der Anklageschrift beschlossen; in diesem Fall hat es dieselbe abgelehnt. Dagegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu eröffnen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 2
1. Mit der Anklageschrift vom 18. Juni 2021 ist dem Angeklagten K. zu Fall B 20 im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt worden:
Rz. 3
a) Der im April 2021 verstorbene W. war jedenfalls seit November 2017 mit Zustimmung der Hai‚at Tahrir al-Sham (HTS) für diese als Kämpfer und Geldempfänger tätig. Zudem betrieb er für diese Organisation Telegram-Kanäle, über die er Propaganda verbreitete und zur Teilnahme am bewaffneten Jihad aufrief. Ab Anfang Juli 2019 übte er die gleichen Tätigkeiten auch für die ebenfalls in Syrien aktive und in enger Kooperation mit der HTS stehende Gruppierung Malhama Tactical aus, die sein Tun gleichfalls billigte.
Rz. 4
Im Wissen um die Strukturen der Vereinigungen und die Stellung des W. plante der Angeklagte K. spätestens seit dem Jahr 2018, mit eigens dafür angesparten Geldmitteln nach Syrien auszuwandern und sich dort dem bewaffneten Jihad anzuschließen, um gemeinsam mit anderen Kämpfern durch Einsatz militärischer Gewalt einen islamistisch geprägten Gottesstaat auf syrischem Territorium zu errichten. Jedenfalls seit Januar 2020 berichtete er in mit W. geführten Gesprächen von seinen fortschreitenden Ausreiseplänen. Er erkannte hierbei, dass sein Ausreiseversprechen W. als Mitglied der HTS in seinem Entschluss stärkte, sich weiterhin an den von der Vereinigung geplanten Straftaten, die der Verwirklichung der gemeinsamen terroristischen Ziele dienen sollten, zu beteiligen.
Rz. 5
b) In der Anklageschrift wird dieser Sachverhalt als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gewürdigt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
Rz. 6
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 7
In Fall B 20 der Anklageschrift bestehe auch eingedenk des weit zu fassenden Begriffs der Unterstützung keine Verurteilungswahrscheinlichkeit. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass durch das Verhalten des Angeklagten K. der Entschluss des W., sich als Mitglied der HTS und der Malhama Tactical weiterhin an von den Vereinigungen geplanten Taten zu beteiligen, bestärkt worden sei. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass W. unabhängig von solchen Mitteilungen bereits fest entschlossen gewesen sei, sich an den genannten Vereinigungen mitgliedschaftlich und dauerhaft zu beteiligen. Konkrete Betätigungsakte des W., die auf das Verhalten des Angeklagten K. zurückgeführt werden könnten, seien zudem nicht ersichtlich.
II.
Rz. 8
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts ist begründet. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen hinsichtlich des Falles B 20 der Anklageschrift vor.
Rz. 9
Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 23 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).
Rz. 10
1. Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Angeklagte K. jedenfalls des Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Satz 1 und 2 StGB hinreichend verdächtig ist. Denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Angeklagte durch seine Ankündigung, sich nach Syrien zu begeben und dort mit W. gemeinsam zu kämpfen, entsprechend strafbar gemacht hat.
Rz. 11
a) Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB ist auf den Verbrechenstatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland anwendbar. Die deliktsspezifischen Besonderheiten des Sichbeteiligens als Mitglied erfordern allerdings, dass die nach § 30 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Selbstbindung des Erklärenden nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung ernsthaft und gegenüber einem Repräsentanten der terroristischen Vereinigung abgegeben wird (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032 Rn. 14; vom 18. Februar 2016 - AK 3/16, juris Rn. 13; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 57).
Rz. 12
b) An diesen Maßstäben gemessen erklärte der Angeklagte K. sich zu einem Verbrechen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland bereit.
Rz. 13
aa) Insoweit ist aufgrund der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 18. Juni 2021 aufgeführten Beweismittel im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Rz. 14
Die ausgewerteten Chat- und Audionachrichten zwischen dem Angeklagten K. und W. belegen, dass ersterer seine Ausreise und seinen Anschluss an den bewaffneten Kampf erkennbar und ernsthaft seit längerer Zeit plante; seine hierzu erforderlichen Vorbereitungen unterteilte er in mehrere Schritte. Der letzte Schritt sollte in der Ausreise nach Syrien bestehen und auch den Anschluss an eine terroristische Vereinigung umfassen. Der Angeklagte K. äußerte den Willen, "auf dem Schlachtfeld umzukommen" und mit dem W. gemeinsam "auf Operationen" zu gehen; letzteres entsprach auch dessen Wunsch.
Rz. 15
bb) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse stellt sich bei vorläufiger Bewertung die Berichterstattung über den Stand der Ausreise als eine Handlung dar, durch die der Angeklagte K. sich gegenüber dem W. als Repräsentanten der HTS bzw. der Malhama Tactical zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an zumindest einer der beiden Organisationen bereiterklärte. Bezüglich der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen angesichts des Umfangs und der Dauer der Vorbereitungen keine Bedenken.
Rz. 16
2. Im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland bemerkt der Senat:
Rz. 17
a) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).
Rz. 18
Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, Rn. 136; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19).
Rz. 19
b) Ob nach diesen Maßstäben bereits eine bloße Ausreiseankündigung von Deutschland aus als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland angesehen werden kann, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2014, 1032 Rn. 9). Über eine diesbezügliche Strafbarkeit des Angeklagten K. wird das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nach Durchführung der Hauptverhandlung entscheiden können.
Schäfer |
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Paul |
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Berg |
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Voigt |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15467108 |