Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung von Steuerforderungen bei Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamts
Leitsatz (amtlich)
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f.).
Leitsatz (redaktionell)
1. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass für die Glaubhaftmachung die Steueranmeldungen der Schuldnerin i.S. der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 und die Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 Satz 2, § 118 AO 1977 vorzulegen sind.
2. Der Schuldner ist zu dem Insolvenzantrag erst dann zu hören, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden.
Normenkette
InsO § 14 Abs. 1; AO 1977 § 150 Abs. 1 S. 2, § 167 Abs. 1 S. 1, § 254 Abs. 1 Sätze 2, 4, § 118
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 04.01.2005; Aktenzeichen 23 T 245/04) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 04.11.2004; Aktenzeichen 9 IN 1134/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Darmstadt v. 4.1.2005 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Gläubiger hat am 4.11.2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss v. 8.11.2004 hat das AG einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11.11.2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 99 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings gegen die Auffassung des LG, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien gegenüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Senat in seinem Beschluss v. 5.2.2004 (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = NZI 2004, 587 f.) bereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat, sind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn auch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger.
Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = NZI 2004, 587 f [588]), müssen Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das LG im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steueranmeldungen der Schuldnerin i.S.d. § 150 Abs. 1 S. 2, § 167 Abs. 1 S. 1, § 254 Abs. 1 S. 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 S. 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das LG hat daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung v. 5.2.2004 (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = NZI 2004, 587 f [588]) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint.
2. Dahinstehen kann, ob das LG von der zitierten Senatsentscheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuldner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorstehend Gesagten nicht an.
3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders als in dem der Senatsentscheidung v. 5.2.2004 zu Grunde liegenden Fall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das LG die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt.
4. Das LG ist auch nicht insoweit von der Entscheidung v. 5.2.1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Steuerrückstände die vom LG zu Recht erforderten Belege vorgelegt hat.
5. Ohne Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe rechtsgrundsätzliche Fragen auf.
a) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss v. 5.2.2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfordernden Weise umstritten sind.
b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbeschwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag erst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger u.a. seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden.
III.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO einzuschränken sein, wenn es dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht auf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rz. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gem. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Auch wenn ihr "sämtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht nichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft nicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Prozesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände oder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechender Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entsprechende Unterlagen auf Grund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Darlegungsgebot des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen. Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darlegungserfordernis des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO abzusehen.
Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervollständigen (BFH v. 9.1.1991 - III S 10/90, BFH/NV 1991, 836; JurBüro 1993, 548).
2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt.
a) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 116 Rz. 13; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 116 Rz. 13 ff.). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen.
b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (BFH, Beschl. v. 26.5.1982 - I B 98-99/81, BB 1982, 1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27.7.2004 - X ZR 150/03, MittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt nichts ersichtlich.
IV.
Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich nicht an den BGH gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter (gemeint offensichtlich: Dem vorläufigen Insolvenzverwalter) aufzugeben, ihr einen Betrag von 10.000 EUR für die Rechtsverfolgung (gemeint offensichtlich: Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfügung zu stellen, erledigt.
V.
Mit Blick auf die Anweisung des AG in Ziff. 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Bindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung vorlegen sollte (BGHZ 51, 131 [136 f.]; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rz. 18).
Fundstellen
Haufe-Index 1471675 |
BFH/NV Beilage 2006, 193 |
DStZ 2006, 172 |
HFR 2006, 517 |
WPg 2006, 384 |
Inf 2006, 169 |
NWB 2006, 657 |
BGHR 2006, 396 |
EBE/BGH 2006, 26 |
StuB 2006, 248 |
WM 2006, 332 |
ZIP 2006, 141 |
DZWir 2006, 129 |
MDR 2006, 707 |
NZI 2006, 172 |
ZInsO 2006, 97 |
GuT 2006, 96 |
KSI 2006, 77 |
ZVI 2006, 22 |
ZVI 2006, 60 |
BFH/NV-Beilage 2006, 193 |