Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei der Rechts- und Steuerberaterhaftung. Rechtsberaterhaftung. Beweiserleichterungen für den Mandanten. Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Anscheinsbeweis
Leitsatz (amtlich)
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311).
Leitsatz (redaktionell)
1. Abgrenzung der Rechts- und Steuerberaterhaftung von der Anlageberatungshaftung.
2. Bestätigung des Grundsatzurteils des BGH vom 30.09.1993, IX ZR 73/93, wonach nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1; ZPO § 287
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe in Freiburg (Urteil vom 04.10.2012; Aktenzeichen 4 U 177/11) |
LG Offenburg (Entscheidung vom 17.06.2011; Aktenzeichen 3 O 240/08) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des OLG Karlsruhe vom 4.10.2012, berichtigt durch Beschluss vom 17.1.2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 185.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Rz. 2
1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30.9.1993 (IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Urt. v. 30.9.1993, a.a.O., S. 314 ff.; vom 30.3.2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352; v. 20.3.2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rz. 12; v. 5.2.2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rz. 8 ff.; st.Rspr.).
Rz. 3
Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs- noch Rechtsfortbildungsbedarf zu begründen. Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur Anlageberatungshaftung (BGH, Urt. v. 8.5.2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159; v. 26.2.2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212; vgl. auch Schwab, NJW 2012, 3274). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlungsalternativen gehabt hätte (BGH, Urt. v. 8.5.2012, a.a.O., Rz. 28 ff.; vom 26.2.2013, a.a.O., Rz. 19 f.). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtfertigen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht angewiesen.
Rz. 4
Mit dem Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom 30.9.1993 (a.a.O. S. 313 ff.) auseinandergesetzt und entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten.
Rz. 5
2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 7026032 |
BFH/NV 2014, 1710 |
BB 2014, 1730 |
DB 2014, 1687 |
DB 2014, 7 |
DStR 2014, 1734 |
DStRE 2015, 63 |