Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Aufwendungen einer Versicherung für getätigte Zahlungen wegen eines Arbeitsunfalls einer Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Unfalls durch verkehrswidriges Verhalten (hier: Mitnahme einer Erntehelferin auf einem Wagen mit Strohballen in einer Höhe von 3,70 m)
Normenkette
RVO § 640; UVV § 12 Abs. 4
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von den Beklagten nach § 640 RVO Ersatz der Aufwendungen, die sie für die bei ihr gegen Arbeitsunfall versicherte Frau Barbara M. erbracht hat.
Frau M. half dem Erstbeklagten (künftig: dem Beklagten) gelegentlich in dessen landwirtschaftlichem Betrieb bei den anfallenden Arbeiten. Am 29. Juli 1983 hatte sie zusammen mit dem Beklagten und dessen Mutter auf einem Acker einen von einem Schlepper gezogenen einachsigen Anhänger mit gepreßten Strohballen beladen. Die Strohbündel waren vom Beklagten zu der auf dem Anhänger stehenden Frau M. hochgereicht und von ihr dort mit einer leichten Innenneigung bis zu einer einschließlich des Hängers erreichten Gesamthöhe von 3,70 m gestapelt worden. Ladegatter waren an dem Fahrzeug nicht angebracht; auch wurden die Strohballen nicht mit Stricken o.ä. festgezurrt. Nach Beendigung der Ladearbeiten verblieb Frau M. für die Rückfahrt zum Hof des Beklagten oben auf dem Anhänger. Als der Beklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Gespann nach links in eine Seitenstraße einbog, fielen hinten rechts mehrere Strohballen vom Fahrzeug herunter. Auch Frau M. stürzte auf die Straße und verletzte sich schwer.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe den von ihr als Arbeitsunfall anerkannten Unfall der Frau M. grob fahrlässig herbeigeführt. Er sei deshalb gemäß § 640 RVO verpflichtet, ihr die für Frau M. erbrachten Aufwendungen von 55.786,73 DM zu ersetzen.
Beide Vorinstanzen haben der auf Zahlung dieses Betrage gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Da der Beklagte nach § 636 Abs. 1 RVO von einer Haftung für die Verletzungen der Frau M. freigestellt ist, kann der klagende Unfallversicherer wegen der Aufwendungen an Frau M. gemäß § 640 RVO Rückgriff bei ihm nehmen, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das Berufungsgericht bewertet das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig. Zwar sei Frau M. eine erfahrene Erntehelferin gewesen und vom Beklagten noch am Vortage vergeblich zum Herabsteigen von dem beladenen Anhänger aufgefordert worden; auch habe der Beklagte die Kurve nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Frau M. sei aber in ihrem Alter von fast 71 Jahren einer Unfallgefährdung in höherem Maße als junge Leute ausgesetzt gewesen. Die Gefahr eines Unfalls sei bei den wenig stabil gelagerten Strohballen besonders groß gewesen. Deren geringe Innenneigung habe nämlich nicht ausgereicht, um den bei einer Kurvenfahrt auftretenden Fliehkräften in dem erforderlichen Maße entgegenzuwirken. Der Beklagte habe gegen eine besonders wichtige Unfallverhütungsvorschrift verstoßen. Insgesamt sei daher das Maß gewöhnlicher Fahrlässigkeit gerade schon um so viel überschritten, daß grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die niedergelegten Entscheidungsgründe vermögen die Wertung, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, nicht zu tragen.
Die tatrichterliche Würdigung, daß einem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen sei, ist zwar mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. November 1971 - VI ZR 16/70 - VersR 1972, 144, 145 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776 m.w.N.). In diesen Punkten erweist sich das Berufungsurteil als nicht rechtsfehlerfrei.
1.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Senatsurteile vom 2. November 1971 = a.a.O. und vom 9. März 1973 - VI ZR 3/72 - VersR 1973, 565 m.w.N.). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Es darf nicht schon aus einem objektiv groben Pflichtenverstoß allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden geschlossen werden, weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt (Senatsurteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568, 569). Dies gilt insbesondere in Fällen des § 640 RVO. Denn die Unternehmer sollen, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. November 1971 (= aaO) ausgeführt hat, wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein und nur dann im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können, wenn es auch bei voller Berücksichtigung dieses Zwecks angesichts ihres für den Arbeitsunfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. Senat = aaO).
2.
Das Berufungsgericht hat, jedenfalls in den niedergelegten Entscheidungsgründen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit nicht das ihr zukommende Gewicht beigemessen und insoweit keinerlei konkrete Feststellungen getroffen.
a)
Nach der wenig aussagekräftigen Einleitung ("Nach Abwägung der Gesamtumstände ...") und mehreren gegen einen groben Pflichtenverstoß des Beklagten ins Feld geführten Umständen (erfahrene Erntehelferin, Befahren der Kurve nur mit Schrittgeschwindigkeit) nennt das Berufungsgericht lediglich einige objektive Umstände (Alter der Frau M., wenig stabile Lagerung der Strohballen), die nach seiner Ansicht für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sprechen. Dabei hält das Berufungsgericht aus nicht dargelegten und deshalb nicht nachvollziehbaren Gründen den Streitfall mit dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Sachverhalt (VersR 1967, 1052), in dem es ebenfalls um einen Sturz vom Erntewagen ging, für nicht vergleichbar.
b)
Bei der Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit betont das Berufungsgericht sodann, daß der Beklagte gegen eine "besonders wichtige", im Berufungsurteil allerdings nicht näher bezeichnete Unfallverhütungsvorschrift (UVV) verstoßen habe. Gemeint ist wohl die vom Landgericht genannte Bestimmung des § 12 Abs. 4 der UVV 3.2 des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, daß der Fahrzeugführer erst anfahren darf, nachdem alle Mitfahrenden sichere Plätze eingenommen haben; möglicherweise daneben auch § 13 dieser UVV, wonach auf Fahrzeugen nur Personen mitfahren dürfen, wenn Plätze vorhanden sind, die einen sicheren Aufenthalt ermöglichen. Ähnliches besagt im übrigen auch § 21 Abs. 2 StVO. Danach darf auf der Ladefläche von Anhängern niemand mitgenommen werden (Satz 2). Auf für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzten Anhängern dürfen jedoch Personen "auf geeigneten Sitzgelegenheiten" mitgenommen werden (Satz 3).
Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, mag diese auch "besonders wichtig" sein, reicht aber ebenso wie die objektive Verletzung des § 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StVO für sich allein nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können. Ein derartiger Vorwurf ist vielmehr gegen den Schädiger auch bei solchen Verstößen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu erheben, wenn auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegt (Senatsurteile vom 8. Oktober 1968 - VI ZR 164/67 - VersR 1969, 39, 40; vom 21. Oktober 1980 und vom 8. Mai 1984 = jeweils aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 - VersR 1985, 440, 441 zu § 61 VVG).
c)
Den niedergelegten Entscheidungsgründen kann auch nicht zuverlässig entnommen werden, ob und inwieweit sich das Berufungsgericht den Feststellungen des Landgerichts zum Grad des Verschuldens des Beklagten anschließt, ob es also etwa mit dem erstinstanzlichen Gericht und entgegen den Rügen der Beklagten im Berufungsrechtszug auf der Grundlage der Aussage der Zeugin H. dem Beklagten subjektiv zum Vorwurf machen will, vor der Abfahrt vom Acker die ordnungsgemäße Schichtung der Strohballen nicht kontrolliert zu haben.
2.
Der objektive Pflichtenverstoß des Beklagten kann im Streitfall schließlich auch nicht als so kraß angesehen werden, daß er ausnahmsweise schon ohne besondere Feststellungen zur personalen Seite den Schluß rechtfertigen könnte, dem Beklagten sei auch subjektiv ein gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Zwar handelte es sich bei der Heimfahrt mit der ohne festen Halt in 3,70 m Höhe auf den ungesicherten Strohballen sitzenden Frau M. um eine sehr gefährliche Angelegenheit, die es auf den ersten Blick nahelegen kann, das Verhalten des Beklagten als äußerst leichtsinnig und deshalb als grob fahrlässig einzustufen. Diese Wertung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beklagten konkrete Anhaltspunkte dafür sprachen, die Gefahr eines Absturzes von Frau M. sei hier auf Grund besonderer Umstände nicht ernstlich gegeben. Daß eine solche Annahme des Beklagten im Streitfall in Betracht kommen konnte und deshalb eine fallbezogene Abwägung der für und gegen eine gesteigerte Schuld des Beklagten sprechenden Umstände erforderlich ist, ergibt sich schon aus den vom Berufungsgericht selbst aufgeführten Gegebenheiten. So waren die Strohbündel mit einer Innenneigung geschichtet, was den Beklagten (subjektiv) zu der Annahme verleiten konnte, die Ladung sei fest genug gepackt, um ein Herunterfallen einzelner Strohballen jedenfalls dann zu verhindern, wenn er langsam und insbesondere in Kurven, wie hier, nur mit Schrittgeschwindigkeit fahre. Auch handelte es sich bei Frau M. um eine erfahrene Erntehelferin, die vom Beklagten noch am Vortage vergeblich zum Herabsteigen aufgefordert worden war und durch ihre Weigerung bei dem Beklagten den durch vorangegangene unfallfreie Fahrten hervorgerufenen Eindruck verstärkt haben konnte, sie sei auf Grund ihrer Erfahrung bei der Fahrt auf den Strohbündeln nicht ernstlich gefährdet. Einem gesteigerten Maß an personeller Schuld auf seiten des Beklagten kann ferner auch entgegenstehen, daß es nach den Bekundungen der Zeugin H. früher üblich war, beim Einfahren von Stroh oben auf dem Wagen sitzen zu bleiben und daß dieses, wie nicht zuletzt der Streitfall zeigt, auch heute noch gelegentlich vorkommt. So ist insbesondere für den Betrieb des Beklagten davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt hat, denn nach der Aussage der Zeugin H. ist Frau M. "manchmal einfach nicht runtergegangen". Zwar stellt § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die "verkehrsübliche", sondern auf die "im Verkehr erforderliche" Sorgfalt ab. Das bedeutet aber nicht, daß ein beim Einbringen der Ernte in der Landwirtschaft etwa zu verzeichnender "Schlendrian" bei der Beurteilung der Frage, ob eine gesteigerte Vorwerfbarkeit und deshalb grobe Fahrlässigkeit vorliegt, außer Betracht bleiben müßte (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 44/67 - VersR 1968, 768, 770). Auch solche berufsspezifischen Nachlässigkeiten sind vielmehr in die vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Gesamtwürdigung zum Grad der Fahrlässigkeit miteinzubeziehen.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht in der Lage, da es an jeglichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur subjektiven Vorwerfbarkeit auf seiten des Beklagten fehlt, auf die es aber, wie dargelegt, für die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit hier ankommt.
Unterschriften
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann
Fundstellen