Rn 103
Ein beim Insolvenzschuldner begründetes Anwartschaftsrecht, also eine Rechtsposition, deren Erwerb sich bereits derart verfestigt hat, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr durch einseitige Handlungen verhindern kann, fällt in die Masse. In der Praxis sind als Anwartschaftsrechte des Schuldners vor allem der Eigentumsvorbehalt nach § 449 Abs. 1 BGB und die Vormerkung nach § 883 BGB von Bedeutung.
Rn 104
Das sich in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers aus einem (einfachen oder verlängerten bzw. erweiterten) Eigentumsvorbehalt ergebende Anwartschaftsrecht ist als Vorstufe des Vollrechts (Eigentum) zunächst ohne weiteres Teil der Masse. Dem steht jedoch die formale Eigentumsposition des Verkäufers gegenüber, nach der dieser – sofern der Verwalter nach § 103 die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnt – im Wege der Aus- bzw. Absonderung gegen den Verwalter vorgehen kann, so dass der Gegenstand bzw. dessen Surrogat vom Verwalter herauszugeben ist. Wählt der Verwalter hingegen die Erfüllung des Kaufvertrags, wird durch das dann fortbestehende Anwartschaftsrecht des Schuldners und Zahlung der ausstehenden Raten durch den Verwalter der Aus- bzw. Absonderungsanspruch abgewendet. Die Zahlungen sind entsprechend den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen zu leisten, so dass der Verwalter ggf. in Raten zahlen darf.
Rn 105
Rückübertragungsanspruch bei auflösend bedingter Sicherungsübereignung: Ein Anwartschaftsrecht kann sich auch bei einer Sicherungsübereignung ergeben, allerdings nur dann, wenn im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers die Übereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung vorgenommen wurde. Der Verwalter kann daher eine vom Schuldner gestellte Sicherheit in der Masse halten, indem er die Forderung des Gläubigers voll befriedigt. In der Praxis lehnen die Kreditinstitute jedoch eine solche bedingte Übereignung regelmäßig ab, so dass lediglich ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch und kein Anwartschaftsrecht entsteht.
Rn 106
Besteht für einen vom Insolvenzschuldner geplanten Rechtserwerb an einem Grundstück bereits eine Vormerkung (§ 883 BGB), so kann sich auch der Verwalter später auf deren Schutzwirkungen berufen. Damit sind erstens Zwischenverfügungen des Verkäufers an Dritte dem Verwalter gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Zweitens bestimmt sich der Rang des in die Masse fallenden Rechts gemäß § 883 Abs. 3 BGB nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung. Drittens kann der Verwalter gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, wenn nur der Schuldner bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung gutgläubig gewesen ist (§ 878 BGB analog).