Rn 6

Relevanter Zeitpunkt für die Frage der Pfändbarkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[16] Wird der Gegenstand jedoch erst im Laufe des Insolvenzverfahrens unpfändbar, entfällt der Insolvenzbeschlag nicht nachträglich.[17] Wird ein Gegenstand dagegen im Laufe des Insolvenzverfahrens pfändbar, fällt er als Neuerwerb i.S.d. § 35 Abs. 1 Hs. 1 in die Insolvenzmasse.[18]

[16] § 35 Abs. 1 Satz 1: "zur Zeit der Eröffnung".
[17] HambKomm-Lüdtke, § 35 Rn. 44.
[18] HambKomm-Lüdtke, § 35 Rn. 45; Gottwald-Klopp/Kluth, § 27 Rn. 2.

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