Gesetzestext
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. 2Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) 1Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Bisherige gesetzliche Regelungen: § 85 Abs. 1 KO, § 43 Abs. 2 und 3 VerglO
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift steht als weitere gesetzliche Grundlage für das durch den Verordnungsgeber nach § 65 zu regelnde Vergütungsrecht neben § 63 und hat ihren Niederschlag in der nun erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 8) gefunden. Sie ist vom Aufbau her an die ursprünglich in § 43 VerglO enthaltenen Regelungen angelehnt und enthält klarstellende Erweiterungen gegenüber der rudimentären früheren Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 2 KO.
Wie bereits zu § 63 ausgeführt, wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsgrundregeln eine Vereinbarung zwischen Verwalter und Gläubigerversammlung über die Höhe der Vergütung sowie deren Auszahlungsmodalitäten zuzulassen. Sicherlich hätte dies in Einzelfällen dazu geführt, dass insbesondere die unternehmerische Leistung moderner Insolvenzverwalter z.B. im Falle einer Betriebsfortführung bei gleichzeitiger Sanierung besser und angemessener honoriert worden wäre. Andererseits sind bei einer solchen Möglichkeit der Vereinbarung die auf den Verwalter wahrscheinlich viel häufiger einwirkenden Zwänge nicht zu übersehen, zugunsten der am Verfahren beteiligten Gläubiger eine gegenüber der gesetzlichen Vergütung niedrigere Vergütung zu akzeptieren, um öfter oder überhaupt mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren betraut oder von den Gläubigern zum Verwalter gewählt zu werden. Der Gesetzgeber hat daher zu Recht diese Gefahren gegenüber den mit einer Vereinbarungsmöglichkeit verbundenen Vorteilen in Einzelfällen als überwiegend angesehen. Besonderen Verfahrensleistungen des Verwalters kann in angemessener Weise auch durch Gewährung entsprechender Zuschläge zu den gesetzlich vorgesehenen Regelsätzen zumindest ebenso angemessen Rechnung getragen werden. Es gilt also auch weiterhin ein umfassendes Verbot der Vergütungsvereinbarung.
Rn 2
Ebenso bleibt es auch im Geltungsbereich der InsO dabei, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters dem Grunde nach mit Entfaltung der Tätigkeit entsteht und nicht erst mit Festsetzung des Vergütungsbetrags durch das Insolvenzgericht. Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht. Im Übrigen gelten für den Anwendungsbereich der vorliegenden Vorschrift die Ausführungen in der Kommentierung zu § 63 (Rn. 2), was insbesondere beim vorläufigen Insolvenzverwalter zu beachten ist. Darüber hinaus verweisen die Regelungen über die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder (§ 73 Abs. 2) und Treuhänder (§ 293 Abs. 2) wegen der Festsetzung der aus den besonderen Regelungen in den dortigen Abschnitten resultierenden Vergütung auf § 64.
2. Festsetzungsverfahren (Abs. 1)
Rn 3
Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) für Insolvenzverwalter in § 8 weitergehende Regelungen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Zitat
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Dr Pauschsatz darf 30 vom Hundert der regelvergütung nicht übersteigen.