Rn 7

Des Weiteren muss die Sicherung an Vermögensgegenständen des Schuldners erlangt sein, die zur Insolvenzmasse gehören. Welches Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ergibt sich aus den §§ 35-37. Unberührt von den Wirkungen des § 88 bleiben deshalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners. Als das wohl häufigste Beispiel wird bereits in der Gesetzesbegründung[25] die Zwangsvollstreckung für Unterhalts- oder Deliktsgläubiger in den erweitert pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens genannt (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO und § 89 Abs. 2 Satz 2).

Zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehören auch die vom Insolvenzverwalter freigegebenen Gegenstände.[26] Dazu, ob dies bei Freigabe eines Grundstücks zur Konvaleszenz einer zunächst nach § 88 unwirksam gewordenen Zwangshypothek oder Zwangsvormerkung führt, siehe unten bei Rn. 13 und 14.

[25] BegrRegE, in: BT-Drs. 12/2443, S. 137.
[26] BGHZ 166, 74 Rn. 26 = NJW 2006, 1286 = ZInsO 2006, 261 = ZIP 2006, 479.

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