Rn 4
Die öffentliche Bekanntmachung ist an zahlreichen Stellen des Gesetzes angeordnet, siehe dazu die Auflistung unter Rn. 10. Auch wenn eine öffentliche Bekanntmachung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, steht es im Ermessen des Gerichts, andere Entscheidungen und Maßnahmen im Insolvenzverfahren öffentlich bekannt zu machen, sei es neben oder sei es anstelle einer Einzelzustellung. Dies wird durch Abs. 2 S. 1 bestätigt.
Rn 5
Es genügt generell die Veröffentlichung im Internet. Die Wirkungen der öffentlichen Bekanntmachung (Beginn des Laufes von Rechtsmittel- oder Äußerungs- bzw. Einwendungsfristen) treten mit Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Internet ein. Für die Fristberechnung gelten § 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Damit ist eine Verschiebung des Fristendes nach Abs. 1 S. 3 im Falle von Samstagen, Sonntagen oder allgemeinen Feiertagen gem. § 222 Abs. 2 ZPO möglich.
Rn 6
Für diese Bekanntmachung gelten die Vorschriften der aufgrund des Abs. 2 Satz 2 erlassenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002, geändert durch Gesetz vom 13. April 2007. Die Verordnung bezieht sich auf die Insolvenzgerichte, die für die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet verantwortlich sind und regelt den grundsätzlichen Umfang und Inhalt der zu veröffentlichenden Daten, die Datensicherheit, Löschungsfristen und Einsichtsrechte.
Nach § 1 Satz 1 InsOBekVO haben öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbezogenen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekVO bestimmt, dass die Insolvenzgerichte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung (also noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde) nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) |
den Familiennamen, |
b) |
die Firma, |
c) |
den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, |
d) |
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder |
e) |
Registernummer und Sitz des Registergerichts. |
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekVO können die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen. Nach diesen Bestimmungen ist es nicht untersagt, dass bei der Veröffentlichung im Internet nicht nur der Familienname des Schuldners, sondern auch dessen Vorname eingegeben wird. Die fehlende Angabe des Vornamens würde im Gegenteil dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfalten kann. Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Hierzu ist der Schuldner genau zu bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift und sein Geschäftszweig sind anzugeben. Fehlen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO angegebenen Mindestanforderungen, zu denen die genaue Bezeichnung des Schuldners gehört, ist die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos.