Beteiligte
Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Kläger für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der wegen Zahlungsunfähigkeit in Konkurs gefallenen A. -Schuhfabrik GmbH in Anspruch genommen werden können.
Die Kläger waren – mit Stammeinlagen von jeweils 50.000,00 DM – alleinige Gesellschafter der am 31. Dezember 1981 in das Handelsregister eingetragenen A. -Schuhfabrik GmbH in T. Der Kläger zu 1) war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), sein Vater, der Kläger zu 2), hatte Einzelprokura. Der Betrieb der GmbH (Produktion von Schuhen) wurde in Räumen und mit Maschinen, Werkzeugen und sonstigen Einrichtungen abgewickelt, die insgesamt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Betriebsüberlassungsvertrag vom 27. Dezember 1981 gepachtet waren. Gesellschafter der Verpächterin waren die Kläger.
Nachdem im April 1987 die A. -Schuhfabrik GmbH Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, der mangels Masse abgewiesen wurde, nahm die Beklagte im Dezember 1987 die Kläger für Beitragsrückstände der GmbH aus den Jahren 1986 und 1987 bis zur Betriebseinstellung in Anspruch (Bescheide vom 14. Dezember 1987, Teilabhilfebescheide vom 14. April 1988 sowie Widerspruchsbescheide vom 25. April 1988). Es habe zwischen der GbR und der GmbH umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft bestanden. Gegenüber dem Finanzamt habe festgestanden, daß die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch unselbständig sei. Damit trete das beherrschende Unternehmen (hier die GbR) zumindest als Mitunternehmer neben die GmbH. Als Mitunternehmerin hafte in entsprechender Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaften die GbR – und damit gesamtschuldnerisch die Kläger als deren Gesellschafter – für die Beitragsschulden der GmbH.
Im anschließenden Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, Unternehmer der GmbH sei allein die juristische Person der GmbH gewesen. Eine wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in die GbR habe nicht vorgelegen. Die GbR habe ausschließlich den Pachtzins erhalten. Die wirtschaftlichen Ergebnisse der GmbH hätten ihr weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereicht; insbesondere habe kein Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag oä bestanden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 23. September 1991). Die Eigenschaft der GbR als (Mit-)Unternehmerin der GmbH folge aus einem zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Organschaftsverhältnis. Dadurch daß die GbR der GmbH sämtliche Betriebsreinrichtungen einschließlich „know how” verpachtet habe, sei sie in der Lage gewesen, einen beherrschenden Einfluß auf die GmbH auszuüben.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 23. November 1994). Ob bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses das beherrschende Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ausnahmsweise als Mitunternehmer einer GmbH anzusehen sei, könne hier offenbleiben. Denn ein organschaftliches Verhältnis im Sinne einer Beherrschung der GmbH durch die GbR bzw eine Eingliederung der GmbH in das Unternehmen der GbR habe nicht vorgelegen. Alleiniger Unternehmenszweck der GbR sei die Verpachtung des Anlagevermögens für den Betrieb einer Schuhfabrik gewesen. Weitere Geschäfte habe die GbR offensichtlich nicht betrieben. Von einer Eingliederung der GmbH in die GbR könne somit nicht die Rede sein.
Es habe aber auch kein Beherrschungsverhältnis bestanden. Aus der gegen Pachtzins erfolgten Überlassung der für den Betrieb einer Schuhfabrik erforderlichen unbeweglichen und beweglichen Güter könne keinesfalls auf ein derartiges Verhältnis geschlossen werden. Auch die personelle Identität zwischen den Gesellschaftern der GbR und der GmbH lasse einen solchen Schluß nicht zu. Die Einflußmöglichkeiten der Gesellschafter (Stimmanteil, Stimmrecht, Einstimmigkeit) seien in beiden Gesellschaften identisch gewesen, so daß auch insoweit – formal – eine beherrschende Einflußnahme nicht ersichtlich sei. Ebensowenig habe ein Gewinnabführungsvertrag zu Lasten der GmbH bestanden.
Der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der beiden Gesellschaften als Organschaft komme auch keine Bindungswirkung für die unfallversicherungsrechtliche Frage zu, ob die GbR (Mit-)Unternehmerin der GmbH gewesen sei. Den entscheidenden Einfluß auf den Betrieb der GmbH hätten die Kläger in ihrer Funktion als Gesellschafter sowie als Geschäftsführer bzw Prokurist der GmbH gehabt.
Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Konkurs der GmbH eine Folge schwer rechtsmißbräuchlichen Verhaltens der Gesellschafter gewesen sei. Daher sei es auch nicht möglich, die Kläger unter Durchbrechung des aus § 13 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) folgenden strengen Trennungsprinzips (Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Vermögen der Gesellschafter) im Wege der sog Durchgriffshaftung als Gesellschafter der GmbH für deren Beitragsschulden in Anspruch zu nehmen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 658 Abs 2 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫, § 2 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes ≪UStG≫, §§ 302, 303 des Aktiengesetzes ≪AktG≫ sowie Verstoß gegen die Grundsätze der sog Durchgriffshaftung).
Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch derjenige, der über mittelbare Faktoren das Geschäftswagnis bzw Unternehmerrisiko trage. Einen solchen mittelbaren Faktor stellten insbesondere der gewinnabhängige Betriebsüberlassungsvertrag und die Gesamtdichte der konkreten Gestaltung der Beziehungen zwischen GmbH, GbR und Gesellschaftern dar. Diese Gestaltung habe zu einer steuerrechtlichen Organschaft geführt, zu einem qualifiziert faktischen Konzern und lasse eine mißbräuchliche Verwendung der Rechtsform bzw auf eine gezielte Gläubigerbenachteiligung schließen.
Organträger im Sinne des UStG könne auch eine GbR sein; entscheidend bei der Beurteilung sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Hier seien alle drei Merkmale der Eingliederung festzustellen, nämlich sowohl die finanzielle als auch die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung. Rechtsfolge der Organschaft sei, daß die GbR steuerrechtlich als Unternehmerin gelte. Unfallversicherungsrechtlich sei wesentlich darauf abzustellen, wer das Geschäftswagnis trage. Dies seien nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse die GbR und damit die Kläger gewesen. Außerdem hafte im Rahmen eines qualifiziert faktischen Konzerns der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter analog §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübe, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nehme, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe. Diese für die Haftung erforderlichen Voraussetzungen lägen hier vor. Die Kläger seien herrschendes Unternehmen gewesen, die GmbH abhängiges Unternehmen. Ebenso habe es an der angemessenen Rücksichtnahme gefehlt, da die Gesellschafter infolge der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihren Verbindlichkeiten nicht nachgekommen seien. Hieraus leite sich die Pflicht des herrschenden Unternehmers (hier: der Gesellschafter) ab, bei Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft unmittelbar die entstandenen Verluste auszugleichen.
Schließlich ließen die Gesamtumstände einen Mißbrauch der Rechtsform der juristischen Person erkennen, da die GmbH von Anfang an erheblich unterkapitalisiert gewesen sei. Daher seien hier die Grundsätze der Durchgriffshaftung anzuwenden.
Die Beklagte hat keinen förmlichen Revisionsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung der Beklagten, die GmbH habe aufgrund der Ausgestaltung des Pachtvertrages keine Möglichkeit gehabt, eine eigene angemessene Liquidität zu bilden, sei nicht nachvollziehbar. Die GmbH sei mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM ausgestattet gewesen. Investitionen für die Errichtung von Betriebsgebäuden und den Erwerb von Fabrikationsausstattungen habe sie – da gepachtet – nicht durchführen müssen. Durch die Nichtausschüttung entstandener Gewinne habe die GmbH zusätzliche Liquidität erlangen können. Die Verluste der GmbH in den späteren Jahren beruhten auf einem extremen Verdrängungswettbewerb in der Branche und einer insoweit verfehlten Geschäftspolitik.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision ist zulässig.
Weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründungsschrift ist ein förmlicher Antrag enthalten; gleichwohl ist dem Erfordernis des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, wonach bereits die – fristgebundene – Revisionsbegründung „einen bestimmten Antrag” enthalten muß, hier noch in gerade ausreichender Weise Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es für den bestimmten Antrag, wenn die schriftliche Revisionsbegründung erkennen läßt, welches prozessuale Ziel der Revisionskläger erreichen will (s ua BSG SozR 1500 § 164 Nr 10 und zuletzt Urteil des Senats vom 4. Juli 1995 – 2 RU 33/94 – SozR 3-2200 § 571 Nr 3, jeweils mwN). In dem hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte in hinreichender Deutlichkeit in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. März 1995 dargetan, daß sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG erstrebt. Sie widerspricht nämlich in ihrer Revisionsbegründung dem Ergebnis und der Begründung des Berufungsurteils. Sie vertritt nach wie vor die – vom LSG abgelehnte – Auffassung, daß die Kläger als Gesellschafter der GbR gesamtschuldnerisch für die Beitragsschulden der GmbH in Anspruch genommen werden könnten. Damit ist davon auszugehen, daß die Beklagte einen bestimmten Antrag nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG gestellt hat.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Beitragsschulden der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden können.
Beitragspflichtig sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 723 Abs 1 RVO die Unternehmer, die in den Berufsgenossenschaften (BGen) zusammengeschlossen sind. Ihre Beitragspflicht folgt aus ihrer Mitgliedschaft zur fachlich und örtlich zuständigen BG (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 540a). Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kläger nicht (Mit-)Unternehmer der GmbH in diesem Sinne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann daher grundsätzlich nicht ihr Unternehmer oder ihr Mitunternehmer sein (BSGE 17, 15, 19; 23, 83, 85; 45, 279, 280 sowie Urteil des Senats vom 25. Oktober 1989 – 2 RU 12/89 – HV-INFO 1990, 112; ebenso Brackmann aaO S 470p; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 5 II Buchst h aa). Der Mitgesellschafter kann daher bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch nicht wegen der Beitragsschulden der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden (BSGE 45, 279). Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – auch weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 sowie BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 – 2 RU 27/80 – USK 81274), nicht jedoch die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter (BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 aaO). Dabei hält es der Senat auch im Interesse der – vom LSG ebenfalls hervorgehobenen -Rechtssicherheit und -klarheit für bedeutsam, daß die Rechtsverhältnisse leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind, während die Ermittlungen über die tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter einer GmbH, die zB auch auf der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft beruhen können, nicht nur erhebliche Schwierigkeiten, sondern auch hinsichtlich des Ergebnisses häufig Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten bieten (BSGE 45, 279, 281), wie auch der vorliegende Fall deutlich macht.
Eine andere Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist auch nicht gerechtfertigt, um dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu sichern. Die nach § 543 Abs 1 RVO iVm § 40 der Satzung der Beklagten im Jahre 1982 erfolgte Aufnahme der Kläger als Gesellschafter der GmbH (Geschäftsführer/Prokurist) in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten begründete lediglich deren Unfallversicherungsschutz („unfallversicherungsrechtlich wie ein Unternehmer” – s Bescheid vom 2. Februar 1982, Bl 6 der Verwaltungsakten –), nicht aber deren Status als Unternehmer oder Mitunternehmer der GmbH iS des § 658 Abs 2 RVO.
Soweit der Revisionsbegründung unter a) zu entnehmen sein sollte, die Beklagte gehe auch von einer (Mit-)Unternehmerschaft der GbR aus, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Das allgemeine wirtschaftliche Risiko der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners begründet keine (Mit-)Unternehmerschaft.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine persönliche Haftung der Kläger für die Beitragsschulden der GmbH auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog Durchgriffshaftung in Betracht.
Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der sog Durchgriffshaftung (RGZ 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 68, 312, 315; BSGE 45, 279, 284; 56, 76, 81; 75, 82, 84 – jeweils mwN), muß der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. In diesen Fällen versagt die Berufung auf das Haftungsprivileg des § 13 Abs 2 GmbHG, wonach eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidender Maßstab für die Durchgriffshaftung ist die Beurteilung des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben iS des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ≪BGB≫ (BSGE 56, 76, 81; BGHZ 54, 222, 224). Ergibt sich danach, daß die Berufung auf das Trennungsprinzip des § 13 Abs 2 GmbHG eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil die Rechtsform der juristischen Person offenkundig dazu benutzt worden ist, einen von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigenden – mithin eigentlich rechtswidrigen – Erfolg herbeizuführen, entfällt die Haftungsbeschränkung. In diesem Sinne wird es als den Haftungsdurchgriff auslösender Mißbrauch der Rechtsform der juristischen Person angesehen, wenn mit ihrer Hilfe Gesetzesbestimmungen umgangen, vertragliche Verpflichtungen verletzt oder Dritte auf sonstige Weise zumindest objektiv geschädigt werden sollen. Der Mißbrauch kann sowohl in der mißbräuchlichen Gründung und dem Einsatz der juristischen Person bestehen als auch in der mißbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit einer zunächst ohne Mißbrauch gegründeten juristischen Person (BSGE 56, 76, 81; s auch BSGE 75, 82, 85). Entscheidend ist, ob das Festhalten am gesetzlich angeordneten Trennungsprinzip zu Ergebnissen führt, die mit der geltenden Rechtsordnung – und sei es im weitesten Sinne – noch vereinbar sind.
Dabei ist allerdings zu beachten, daß von dem Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung nur mit aller Vorsicht Gebrauch gemacht werden kann. Es darf nicht dazu führen, die Regel des § 13 Abs 2 GmbHG aufzuheben und das darin vom Gesetzgeber geschaffene Haftungsprivileg der Gesellschafter seiner grundsätzlichen Geltung zu entkleiden. Deshalb darf, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach ausgedrückt hat, über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 54, 222, 224; 61, 380, 383; s auch BSGE 56, 76, 82). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat betont, aus der Verselbständigung der GmbH sei herzuleiten, daß ihre Gesellschafter gegen Durchgriffe in ihr Privatvermögen grundsätzlich „abgeschirmt” sind (BVerfGE 13, 331, 340).
Das LSG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Gesamtumstände des festgestellten Sachverhalts den in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Beiträge verneint. Ein die sog Durchgriffshaftung begründender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auf einen Mißbrauch im oa Sinne hinweisende Umstände sind hier nicht gegeben; weder liegt eine mißbräuchliche Vermögensvermischung zwischen Gesellschafts-und Privatvermögen noch eine (materielle) Unterkapitalisierung vor (s dazu eingehend BSGE 75, 82, 84).
Für eine Vermögensvermischung fehlen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte, daß die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert wurde, so daß insbesondere die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften, deretwegen die Haftungsbeschränkung auf die Gesellschaft vertretbar ist, unkontrollierbar geworden wäre (BGHZ 95, 330, 334). Solche Umstände sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht hier gerade der Betriebsüberlassungsvertrag vom 27. Dezember 1981 gegen eine solche Verschleierung, da er die Rechte und Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien (GbR und GmbH) trennt.
Nach den Feststellungen des LSG lassen die Gesamtumstände aber auch nicht erkennen, daß die GmbH von Anfang an – wie die Revision meint – erheblich unterkapitalisiert war. Zwar darf das haftende Kapital einer GmbH nicht rechtsfolgenlos ganz ohne Rücksicht auf das für die satzungsmäßigen Gesellschaftszwecke benötigte Kapital festgesetzt werden (BGHZ 31, 258, 268). Es muß vielmehr eine gewisse Relation zwischen dem nach Art und Umfang der beabsichtigten oder der tatsächlichen Geschäftstätigkeit bestehenden Finanzbedarf und dem haftenden Eigenkapital gewährleistet sein (BSGE 56, 76, 83 mwN). Hier jedoch bestand eine durchaus ausreichende Kapitalausstattung der GmbH im Hinblick auf die den Geschäftsumfang bestimmenden Geschäftszwecke. Die GmbH war mit einem – eingezahlten – Stammkapital von 100.000,00 DM ausgestattet. Investitionen für die Errichtung von Betriebsgebäuden und für den Erwerb von Fabrikationsausstattungen hatte die GmbH auf Grund des Pachtvertrages vom 27. Dezember 1981 nicht durchzuführen. Die Übernahme der Verbindlichkeiten entsprach dem Erwerb der vorhandenen Vorräte. Allein schon diese Umstände sprechen gegen eine Unterkapitalisierung; dies gilt um so mehr, als es der GmbH nicht verwehrt ist, eine Unterkapitalisierung oder einen bloß vorübergehenden Geldbedarf durch Darlehen ihrer Gesellschafter zu decken oder sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch Miete oder Pacht von ihren Gesellschaftern zu beschaffen (BGHZ 31, 258, 268). Daß der Verlust innerhalb eines Geschäftsjahres die Einlagen übersteigen kann, reicht zur Rechtfertigung der Durchgriffshaftung nicht aus, da dies bei einer GmbH mit einem größeren Geschäftsbetrieb häufig nicht auszuschließen ist. Ebenso rechtfertigt es keine andere Entscheidung, daß die Kläger für die Erfüllung der Beitragsschulden gegenüber der Beklagten hätten sorgen müssen. Das von der Beklagten für ihre Auffassung herangezogene Urteil des BSG vom 26. März 1963 (BSGE 19, 18, 20) besagt grundsätzlich: „Es genügt daher nicht, daß der Kläger als Alleingesellschafter und gleichzeitiger Geschäftsführer für die Erfüllung der der GmbH erwachsenden Verbindlichkeiten sorgen mußte”. Daß die Voraussetzungen einer Konkursverschleppung vorgelegen hätten, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Das BSG hat bereits entschieden, hierfür reiche aber in keinem Fall der Vorwurf aus, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hätte angesichts einer „Krise” der Gesellschaft und ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit den Geschäftsbetrieb einstellen oder versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beenden müssen, um nicht weitere Beitragsschulden auflaufen zu lassen; darin allein könne kein Verhalten gesehen werden, das unter den strengen Anforderungen der Durchgriffshaftung als treuwidriger Mißbrauch zu werten wäre (BSGE 75, 82, 85).
Zur Begründung einer Durchgriffshaftung findet sich darüber hinaus die allgemeine Formel, ein Haftungsdurchgriff auf einen Gesellschafter sei ausnahmsweise auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar, insbesondere weil die Rechtsfigur mißbraucht oder dem Zweck der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist (BSGE 75, 82, 84 f). Hierfür reicht aber nicht der von der Beklagten erhobene Vorwurf aus, aufgrund der bestehenden Kapital-, Geschäftsführer- und Abstimmungsverhältnisse hätten beide Kläger maßgeblichen Einfluß auf die GmbH gehabt, die Kläger (dh die GbR) seien beherrschendes Unternehmen, die GmbH abhängiges Unternehmen gewesen, weshalb die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH hier zu versagen sei. Allein deshalb, weil jemand eine juristische Person beherrscht, kann jedoch nicht auf seine Haftung durchgegriffen werden. Denn die Beherrschung an sich gefährdet noch nicht die Interessen der Gläubiger (BSGE 45, 279, 285). Daher können auch hier die (Geschäfts-)Beziehungen zwischen den Klägern, der GbR und der GmbH eine Durchgriffshaftung aus dem allgemeinen Mißbrauchsgedanken nicht begründen.
Ob bei Vorliegen einer Organschaft, dh bei einer völligen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung (BGHZ 22, 226, 233/234; 68, 312, 321), das beherrschende Unternehmen (hier – wie die Revision meint – die GbR) im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ausnahmsweise als Unternehmer oder Mitunternehmer einer GmbH angesehen werden kann, kann hier offenbleiben. Denn nach den Feststellungen des LSG bestand weder ein organschaftliches Verhältnis im Sinne einer Beherrschung der GmbH durch die GbR noch eine Eingliederung der GmbH „in das Unternehmen der GbR”. Die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen der GbR und der GmbH zeigen keinen Einfluß der GbR bei der Verwirklichung des Konzerninteresses der GmbH.
Gegen eine Eingliederung der GmbH in diesem Sinne spricht gerade der Umstand, daß entsprechend den Feststellungen des LSG alleiniger „Unternehmenszweck” der GbR die Verpachtung des Anlagevermögens für den Betrieb der Schuhfabrik war. Diesem Ziel trug der mit der GmbH geschlossene Betriebsüberlassungsvertrag vom 27. Dezember 1981 Rechnung. Weitere geschäftliche Aktivitäten betrieb die GbR nicht. Damit bestand nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtung zwischen der GmbH und der GbR. Die GmbH trat nach außen gewerblich in Erscheinung; die GbR betrieb eine reine Vermögensverwaltung und damit auch kein kaufmännisches Unternehmen. Die GbR hat nach außen hin auch keinerlei Rechtsschein gesetzt; vielmehr ist immer nur die GmbH aufgetreten. Auch eine organisatorische Eingliederung war nicht gegeben.
Es bestand aber auch kein Beherrschungsverhältnis der GbR zur GmbH. Die Rechtsverhältnisse zwischen diesen beiden Gesellschaften erschöpften sich in dem Betriebsüberlassungsvertrag vom 27. Dezember 1981, in dem in § 1 Nr 5 die GmbH sich verpflichtete, den Betrieb des Verpächters im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzuführen. Aus der entgeltlich (gegen Pachtzins) erfolgten Überlassung des für den Betrieb der Schuhfabrik erforderlichen Anlagevermögens kann nicht ohne weiteres auf ein Beherrschungsverhältnis geschlossen werden.
Einen solchen Schluß läßt auch die personelle Identität zwischen der GbR und der GmbH nicht zu. Die Einflußmöglichkeit der Kläger als Gesellschafter (Stimmenanteil, Stimmrecht, Einstimmigkeit) waren – wie das LSG festgestellt hat – in beiden Gesellschaften identisch, so daß auch insoweit – formal – eine beherrschende Einflußnahme nicht ersichtlich ist. Nicht als Gesellschafter der GbR hatten die Kläger Einfluß auf die Geschäftsführung der GmbH, sondern als deren Geschäftsführer (der Kläger zu 1) und alleinvertretungsberechtigter Prokurist (der Kläger zu 2). Schließlich kam der GbR nicht der wirtschaftliche Ertrag der GmbH zugute. Es bestand weder ein Ergebnisabführungsvertrag, noch war der vereinbarte Pachtzins an die Erträge der GmbH gekoppelt. Der vereinbarte Pachtzins aus dem Betriebsüberlassungsvertrag blieb offenbar während der gesamten Zeit unverändert und wurde nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der einen oder anderen Gesellschaft angepaßt. Ebenso war die vermögensrechtliche Zuordnung der Vermögensgegenstände klar geregelt.
Das LSG hat auch zutreffend entschieden, daß der umsatzsteuerlichen Behandlung der beiden Gesellschaften als Organschaft (§ 2 Abs 2 Nr 2 UStG) keine Bindungswirkung für die Frage zukommt, ob die GbR (Mit-)Unternehmer der GmbH im unfallrechtlichen Sinne war. Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft ist ein besonderes umsatzsteuerrechtliches Institut („eine Zweckschöpfung des Steuerrechts” s BGHZ 68, 312, 321) des Inhalts, daß zwischen nahestehenden Unternehmen, deren Voraussetzungen in § 2 Abs 2 Nr 2 UStG näher definiert sind, keine Umsatzsteuer erhoben wird, da insofern kraft dieser gesetzlichen Spezialregelung der Tatbestand eines selbständigen Leistungsaustauschs verneint wird. Diese Unternehmensteile werden umsatzsteuerrechtlich als Einheit (als ein Unternehmen) behandelt (§ 2 Abs 2 Nr 2 Satz 3 UStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung und entsprechend den Umsatzsteuerrichtlinien 1992 ≪UStR 1992≫ (s Abschnitt 21 Abs 5 Satz 7 UStR 1992) ist dabei bei einer Betriebsaufspaltung in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) „grundsätzlich immer ein Abhängigkeitsverhältnis der Betriebsgesellschaft zur Besitzgesellschaft, also auch eine Organschaft gegeben” (Rössler, Wörterbuch des Steuerrechts, Stand September 1994, unter dem Stichwort Organschaft Anm 6 Umsatzsteuer). Unter Berücksichtigung dieser steuerrechtlichen Verwaltungspraxis hat das LSG zumindest im Ergebnis zutreffend ein Organschaftsverhältnis im unfallversicherungsrechtlichen Sinne verneint.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine persönliche Haftung der Kläger auch nicht als sog „Konzernhaftung”, begründet aus der entsprechenden Anwendung der §§ 302 und 303 AktG im „qualifiziert faktischen GmbH-Konzern”. Bei Erfüllung der hierfür geltenden Voraussetzungen hat dieses von der Rechtsprechung insbesondere des BGH entwickelte Rechtsinstitut (vgl statt aller zuletzt BGH NJW 1995, 1544, 1545 sowie BSGE 75, 82, 87, jeweils mwN, und die zusammenfassende Darstellung von Michalski/Zeidler, NJW 1996, 224 ff) für Einmann-Gesellschaften und gleichstehende Fälle die unbeschränkte persönliche Haftung des herrschenden Unternehmensgesellschafters zur Folge. Dabei wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß ein gewisser Gläubigerschutz in der Regel schon dadurch gewährleistet ist, daß die Gesellschaft und die Gesellschafter ein Interesse an einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit aus der, wenn auch beschränkt haftenden, Gesellschaft haben (BGHZ 95, 330, 334). Dieses für den Rechtsverkehr wesentliche Regulativ ist nicht mehr ohne weiteres vorhanden, wenn einer der Gesellschafter noch anderweitige Unternehmensinteressen verfolgt und innerhalb der Gesellschaft die Einwirkungsmöglichkeit besitzt, um deren Geschäftstätigkeit an seinen anderen unternehmerischen Interessen auszurichten. Die sich hieraus ergebende Gefährdungslage, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der abhängigen Gesellschaft führen kann, war der Grund für die aktienrechtliche Gesetzgebung zu den verbundenen Unternehmen mit Schutzvorschriften zugunsten ua der Gesellschaftsgläubiger (BGHZ 95, 330, 335). Für derartige Sachverhalte hält das Aktienrecht Lösungen bereit, insbesondere die §§ 302 und 303 AktG, wonach bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages das herrschende Unternehmen Jahresfehlbeträge auszugleichen (§ 302 AktG) und nach dem Ende eines derartigen Vertrages den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft Sicherheit zu leisten hat (§ 303 AktG). Hieraus wiederum wird ein direkter Zahlungsanspruch gefolgert, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos ist und deshalb die Forderung nicht mehr erfüllen kann (BGHZ 95, 330, 347; 115, 187, 200). Dazu ist allerdings erforderlich, daß das herrschende Unternehmen die abhängige Gesellschaft in einer Weise behandelt hat, die einen „objektiven Mißbrauch” der beherrschenden Stellung darstellt. Bei einer Einzelpersonengesellschaft ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Gesellschaft infolge der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann (BGHZ 122, 123, 130).
Eine Konzernhaftung der Kläger in diesem Sinne läßt sich auf Grund des vom LSG festgestellten Sachverhalts nicht begründen. Es bestand zwischen der GbR und der GmbH weder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag noch sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Kläger in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR und Verpächter maßgeblich auf die Geschäfte und insbesondere die Geschäftsführung der GmbH Einfluß genommen hatten, um hieraus einen objektiven Mißbrauch einer beherrschenden Stellung der GbR herzuleiten. Die Einflußmöglichkeiten der GbR und damit der Kläger als ihre Gesellschafter erschöpften sich hier in den bloßen Rechten aus dem Betriebsüberlassungsvertrag, welche nicht über Ansprüche eines üblichen Fremdverpachtungsvertrages hinausgingen. Wie bereits erwähnt, waren nach den Feststellungen des LSG die Einflußmöglichkeiten der Kläger als Gesellschafter in beiden Gesellschaften identisch, so daß eine beherrschende Einflußnahme als GbR-Gesellschafter nicht ersichtlich ist. Ihr maßgeblicher Einfluß resultierte vielmehr aus ihrer Stellung als Geschäftsführer bzw als Prokurist. Auch aus den von der Revision unter c, bb) hervorgehobenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der GbR und der GmbH folgt nichts anderes. Der Ausschluß der Gewährleistung ist kein Anzeichen für einen Mißbrauch der Verpächterposition. Der Übernahme der Verbindlichkeiten stand der Erwerb sämtlicher Vorräte gegenüber. Die Verpflichtung zur Instandhaltung, die Haftung und die Versicherung sind einem Pachtvertrag ebensowenig fremd wie das Pachtentgelt und die entschädigungslose Rückgabe des Pachtgegenstandes. Das Zurverfügungstellen von Personal im Rahmen des § 13 des Vertrages durch die GmbH zeigt jedenfalls keinen entscheidenden Einfluß der GbR auf die GmbH. Inwieweit die GmbH, wie die Revision weiter meint, vertragliche Risiken aus dem Pachtvertrag zu tragen hatte, kann dahinstehen; die von der Revision hierfür angeführten Beispiele hätten bei anderen Vertragspartnern in gleichem Maße zugetroffen.
Die Revision der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 651670 |
BB 1996, 2149 |
ZIP 1996, 1134 |
AP, 0 |
GmbHR 1996, 604 |
SozSi 1997, 358 |