Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung der Umsatzsteuerschuld bei unberechtigtem Steuerausweis
Leitsatz (redaktionell)
Daß § 14 Abs. 3 UStG 1980, die Entstehung der Umsatzsteuerschuld bei unberechtigtem Steuerausweis, als Gefährdungstatbestand formuliert, verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Insoweit hält das BVerfG die Rechtsprechung des BFH (10. 12. 1981, V R 3/75, BStBl 1982 II, S. 229, 230f), wonach der Gesetzgeber die Vorschrift nicht als Strafnorm, sondern als Steueranspruch ausgestaltet habe, für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2; UStG 1980 § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.01.1992; Aktenzeichen 7 K 167/86) |
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Ablehnung von Prozeßkostenhilfe keine Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357 f.≫). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat insbesondere nicht schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren „durchentschieden”. Die verfassungsrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen § 14 Abs. 3 UStG fallen nicht in diese Kategorie.
a) Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich nicht erkennen. Es bestehen keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG dagegen, daß § 14 Abs. 3 UStG als Gefährdungstatbestand formuliert ist. Ein Korrektiv für Härtefälle bietet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach § 14 Abs. 3 UStG nicht eingreift, wenn der Aussteller nachweisen kann, daß er bei Begebung der Rechnung willens und in der Lage war, die dort beschriebene Leistung alsbald zu erbringen. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof eine Billigkeitsmaßnahme wegen sachlicher Härte in Fällen für geboten gehalten, in denen der Rechnungsaussteller das Verrechnungspapier vor seiner Verwendung durch den Rechnungsadressaten wiedererlangt und vernichtet oder die Gefährdungslage durch rechtzeitige Anzeige bei den Finanzbehörden beseitigt (Urteil vom 21. Februar 1980, BStBl. 1980 II, S. 283 ≪285, 286 f.≫).
b) Die Behauptung des Beschwerdeführers, § 14 Abs. 3 UStG verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, geht ebenfalls fehl. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 10. Dezember 1981 (BStBl. 1982 II, S. 229 ≪230 f.≫) im einzelnen dargelegt, daß der Gesetzgeber § 14 Abs. 3 UStG nicht als Strafnorm, sondern als Steueranspruch ausgestaltet habe. In einer Dreier-Ausschuß-Entscheidung vom 7. Januar 1983 ≪1 BvR 301/82, UStR 1983, S. 51) hat das Bundesverfassungsgericht dies für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
2. Die Entscheidung des Finanzgerichts läßt auch keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers ist unschlüssig, denn seine Ausführungen, die das Finanzgericht unberücksichtigt gelassen haben soll – seine in der Verfassungsbeschwerdeschrift in Bezug genommenen Schriftsätze vom 22. März 1988 und vom 3. Februar 1989 liegen hier nicht vor –, waren offensichtlich unerheblich. Geltend gemacht hatte der Beschwerdeführer vor allem, er sei in Ausführung der Baubetreuungsverträge tatsächlich gewerblich tätig geworden und daher zum Umsatzsteuerausweis berechtigt gewesen, so daß der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG nicht erfüllt sei.
Nach § 14 Abs. 3 UStG kommt es für die Entstehung der Steuerschuld nicht darauf an, ob der Rechnungsaussteller in irgendeiner Weise unternehmerisch tätig wird. Entscheidend ist vielmehr, daß er Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausweist, die er (noch) nicht erbracht hat. Die Verfassungsbeschwerdeschrift läßt nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer in seinen dort erwähnten Schriftsätzen im Sinne des erwähnten BFH-Urteils vom 21. Februar 1980 (BStBl. 1980 II, S. 283 ≪285≫) Beweis dafür angeboten hätte, daß er bei Begebung der Rechnung willens und in der Lage gewesen sei, die dort beschriebene Leistung alsbald auszuführen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen