Entscheidungsstichwort (Thema)
Pressefreiheit. Kündigung eines Tendenzträgers ohne Anhörung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verwehrt dem Staat eine unmittelbare Einflußnahme auf die Tendenz von Presseerzeugnissen; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden – nichtstaatlichen – Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch GG Art 5 Abs. 1 S. 2 begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen.
2. Dies gilt auch für Regelungen des Tendenzschutzes, die das Verhältnis zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs zum Gegenstand haben.
3. Es ist mit GG Art 5 Abs. 1 S. 2 vereinbar, BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 dahin auszulegen, daß diese Vorschrift bei der Kündigung eines Tendenzträgers die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrats nach BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1 nicht ausschließe und dem Betriebsrat auch tendenzbedingte Kündigungsgründe mitzuteilen seien, daß der Betriebsrat jedoch Einwendungen auf soziale Gesichtspunkte beschränken müsse.
Verfahrensgang
Gründe
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Trägerin eines Presseunternehmens in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit dadurch verletzt ist, daß in den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die Kündigung eines Redakteurs ohne vorherige Anhörung des Betriebsrat als unwirksam angesehen wurde.
I.
Nach § 102 Abs 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl I S 13) – BetrVG – ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Gemäß § 118 Abs 1 BetrVG finden die Vorschriften des Gesetzes auf Tendenzbetriebe keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht; die Vorschriften über die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110 BetrVG) sind nicht, diejenigen über Betriebsänderungen (§§ 111 - 113 BetrVG) nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer regeln.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 102
(1) Der Betriebsrat ist vor der Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat
ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des
Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) – (7) …
§ 118
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen
oder
- Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) …
II.
Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die Tageszeitung „K.-Anzeiger”. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war als Redakteur in der Abteilung Unterhaltung dieser Zeitung beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der Zusammenstellung und im Umbruch einer Popmusik-Seite der Wochenendbeilage „Bunte Blätter”. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Neukonzeption der „Bunten Blätter” war die Stelle eines stellvertretenden Ressortleiters zu besetzen. Da die Beschwerdeführerin den Kläger als für diese Stelle nicht geeignet ansah, besetzte sie sie anderweitig und bot ihm die Versetzung in andere Redaktionen an. Nach Ablehnung der Versetzungsangebote durch den Kläger kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht gehört.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Er hielt die Kündigung bereits deshalb für unwirksam, weil die Anhörung des Betriebsrats unterblieben sei; zumindest sei sie sozial nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Bei dem Unternehmen der Beschwerdeführerin handele es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs 1 Nr 2 BetrVG; auch gehöre der Kläger als Redakteur zu den „Tendenzträgern”, die durch ihre Tätigkeit die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens zu verwirklichen hätten. Zwar könne zweifelhaft sein, ob die Kündigung des Klägers auf „tendenzbezogenen” Gründen beruht habe; abgesehen davon, daß Anlaß der Kündigung die personelle Umstrukturierung der Unterhaltungsredaktion gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft bekundet, dem Kläger wiederum als Tendenzträger andere Aufgaben in ihrem Unternehmen zu übertragen. Selbst wenn jedoch von einer Kündigung aus tendenzbezogenen Gründen ausgegangen werde, sei diese wegen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem stehe § 118 Abs 1 BertrVG nicht entgegen.
Sinn und Zweck des § 118 Abs 1 BetrVG sei es, das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und dem Sozialstaatsprinzip angemessen und ausgewogen zu lösen. Bei der Auslegung der Bestimmung sei, soweit der Gesetzeswortlaut nicht entgegenstehe, zu berücksichtigen, daß die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes eine Ausprägung des Grundsatzes der Sozialstaatlichkeit seien. Gegenüber der mit dem Tendenzschutz unter anderem beabsichtigten Sicherung der Pressefreiheit habe die gesetzliche Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips nur insoweit zurückzutreten, als die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes zu einer unzulässigen Einschränkung der Pressefreiheit führen würde. Von hier aus greife der Tendenzschutz bei Presseunternehmen nur dann ein, wenn die Berichterstattung bei Ausübung der Beteiligungsrechte „anders aussehen würde”, als dies der geistig-ideellen Tendenz des Unternehmens entspreche; nur in diesen Grenzen räume der Gesetzgeber der Pressefreiheit unter Wahrung des Kernbereichs des Sozialstaatsprinzips, wie er im Betriebsverfassungsgesetz seinen Niederschlag gefunden habe, den Vorrang ein.
Mit der aus Tendenzschutzgründen gebotenen alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers seien grundsätzlich nur Mitbestimmungsrechte, nicht aber Anhörungsrechte des Betriebsrats unvereinbar. Eine bloße Anhörung bringe keine Einflußnahme des Betriebsrats auf Inhalt und Ausgestaltung der Presseerzeugnisse mit sich. Sie beeinträchtige nicht in unzulässiger Weise die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, wenn dieser sich einer „tendenzbezogenen Auseinandersetzung” stellen müsse. Die Einflußnahme des Betriebsrats auf die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers werde überschätzt. Der Betriebsrat stehe nicht im Gegensatz zum Arbeitgeber im Sinne einer einseitigen Interessenwahrnehmung, sondern sei gemäß § 2 Abs 1 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihm verpflichtet. Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs 1 BetrVG diene dem sozialen Schutz aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und sei dem individuellen Kündigungsschutz vorgeschaltet. Zweck der Regelung sei es, ungerechtfertigten Kündigungen vorzubeugen und unbegründete Prozesse zu vermeiden.
Gegen die Anwendung des § 102 Abs 1 BetrVG spreche nicht, daß die Beschwerdeführerin den Betriebsrat über die Gründe der beabsichtigten Kündigung insgesamt unterrichten müsse. Die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über eine Kündigung werde durch die Anhörung des Betriebsrats selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die tendenzfreien, sondern auch die tendenzbedingten Kündigungsgründe vollständig mitteile. Eine Aufspaltung der Kündigungsgründe sei nicht praktikabel. Der Offenlegung auch der tendenzbedingten Kündigungsgründe stehe der Tendenzcharakter nicht entgegen; spätestens im Kündigungsschutzprozeß müsse der Arbeitgeber die Kündigungsgründe ohnehin offenlegen. § 118 Abs 1 BetrVG diene nicht der Geheimhaltung tendenzbedingter Motive für personelle Maßnahmen, sondern solle die Beeinflussung der geistig-ideellen Zielsetzungen durch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats verhindern. Für die Tendenz des Unternehmens sei nicht die persönliche Motivation des Unternehmers, sondern die erkennbare Motivation des Unternehmens entscheidend. Von hier aus stehe dem Betriebsrat auch bei der Kündigung eines Tendenzträgers das Recht zu, dem Arbeitgeber seine Bedenken gegen die Kündigung mitzuteilen. Gegen die tendenzbedingten Gründe der beabsichtigten Kündigung könne der Betriebsrat allerdings Einwendungen nur insoweit erheben, als soziale Gesichtspunkte in Betracht kämen, die im allgemeinen bei der Kündigung eines Tendenzträgers ebenfalls eine Rolle spielten.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art 5 Abs 1 GG.
Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei die Auslegung der §§ 118 und 102 BetrVG dahin, daß die Beschwerdeführerin einem Tendenzträger auch dann nicht ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats kündigen könne, wenn die Kündigung aus tendenzbedingten Gründen erfolge. Mit dieser Auslegung lasse das Bundesarbeitsgericht die Entstehungsgeschichte der Tendenzschutzvorschrift außer acht, verkenne es die verfassungskräftige Verbürgung des Tendenzschutzes und das Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Sozialstaatsgebot und interpretiere es die §§ 118 und 102 BetrVG unter Vernachlässigung der Ausstrahlungswirkung des Art 5 Abs 1 GG.
1. Gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBL I S 681) – BetrVG 1952 – hätten die Bestimmungen über die Mitwirkung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten nur insoweit Anwendung gefunden, als nicht die Eigenart des Betriebs dem entgegenstehe. Zur Bedeutung dieser „Soweit-Klausel” sei in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten worden, daß das Anhörungsrecht des Betriebsrats (§ 66 Abs 1 BetrVG 1952) bei Kündigung eines Redakteurs entweder in jedem Fall (so die „Tendenzträgertheorie”) oder doch zumindest dann entfalle, wenn die Kündigung tendenzbedingt sei (so die „uneingeschränkte Maßnahmetheorie”). Auch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr 1 zu § 81 BetrVG 1952) habe anerkannt, daß schon die bloße Notwendigkeit, die ideellen Bestrebungen vor dem Wirtschaftsausschuß darlegen zu müssen, den Unternehmer in seiner Freiheit beeinträchtigen könne. Diese gegen eine Beteiligung des Wirtschaftsausschusses herangezogene Erwägung habe auch für den Betriebsrat gegolten mit dem einzigen Unterschied, daß die dem Wirtschaftsausschuß zugewiesenen Sachbereiche im Tendenzbetrieb stets auf tendenzbezogene Gesichtspunkte zurückführen müßten, während es im personalen und sozialen Bereich auch tendenzfreie Maßnahmen gebe.
Die Rechtslage, die der Gesetzgeber des Jahres 1972 vorgefunden habe, sei mithin gekennzeichnet gewesen durch die weitaus herrschende Auffassung, daß das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats jedenfalls dann entfalle, wenn einem Redakteur aus tendenzbezogenen Gründen gekündigt werde. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 118 BetrVG ließen erkennen, daß der Gesetzgeber von diesem Grundsatz habe abweichen wollen. Im Gegenteil spreche die Entstehungsgeschichte der Norm für die gesetzliche Anerkennung der „uneingeschränkten Maßnahmetheorie”. So habe der Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung (zu BTDrucks VI/2729, S 17) ausgeführt, hinsichtlich der Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Tendenzunternehmen sei es sachgerecht, daß bei tendenzbezogenen Maßnahmen des Arbeitgebers der Tendenzschutz den Vorrang genieße.
2. Der Tendenzschutz sei jedenfalls in seinem Kernbereich durch das Grundrecht der Pressefreiheit verfassungskräftig verbürgt. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade die Vielfalt der Presseerzeugnisse unterschiedlicher politischer Färbung und weltanschaulicher Grundhaltung zur Substanz der Pressefreiheit gehöre, dann müßten die verschiedenen Tendenzen, geistig-ideellen Zielsetzungen und politisch-publizistischen Grundeinstellungen der in den einzelnen Presseunternehmen zusammenarbeitenden Herausgeber und Redaktionen auch unbehindert ihren Niederschlag in den einzelnen Presseerzeugnissen finden können. Die Pressefreiheit verlange das Vorhandensein und Zusammenwirken der rechtlichen Grundbedingungen, ohne die eine freiheitliche Herausbildung und Umsetzung eigenständiger publizistischer Grundhaltungen von Presseerzeugnissen nicht möglich sei. Zu diesen gehöre der Tendenzschutz in seinem Kernbestand.
Der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich des Tendenzschutzes und die Korrekturen, die er erlaube, müßten von dem Grundrecht der Pressefreiheit her ermittelt werden. Aus diesem folge für den vorliegenden Fall der Kündigung eines Redakteurs, der zwar mit der Tendenz der Zeitung übereinstimme, dessen journalistische Befähigung für die ihm zugedachte Aufgabe aber nicht ausreiche, daß das Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats den Kernbereich verletze. Denn anderenfalls wäre das Presseunternehmen dem Betriebsrat Rechenschaft schuldig über die politisch-publizistischen Beweggründe, die zur Kündigung führten.
Dieses aus Art 5 GG gewonnene Ergebnis könne durch das Sozialstaatsprinzip nicht relativiert werden. Zwar sei die Förderung sozialer Anliegen nicht zuletzt der Arbeitnehmer das nobile officium des Gesetzgebers. Dieser habe jedoch auch bei Mitbestimmungsregelungen die durch die Grundrechte gezogenen Grenzen zu beachten.
3. Während der Gesetzgeber diesen Grundsätzen durch § 118 BetrVG Rechnung getragen habe, verletze die Auslegung dieser Norm durch das Bundesarbeitsgericht das Grundrecht der Pressefreiheit.
Sinn der „Soweit-Klausel” des § 118 BetrVG könne und dürfe es im Blick auf Art 5 Abs 1 Satz 2 GG nicht sein, die Beteiligung des Betriebsrats erst von dem Zeitpunkt ab zu begrenzen, zu welchem sie den Tendenzschutz gefährden würde. Das sei bereits dem Wortlaut des § 118 BetrVG zu entnehmen: Dieser schreibe nicht etwa vor, der Betriebsrat sei nicht zu beteiligen, soweit die Eigenart des Unternehmens entgegenstehe; vielmehr finde die Vorschrift des § 102 Abs 1 BetrVG bei Vorliegen dieser Voraussetzung keine Anwendung. Das Presseunternehmen müsse nicht in jedem Fall den Betriebsrat einschalten, um sodann konkret zu entscheiden, wie weit dessen Mitwirkung reiche; sondern bei tendenzbezogenen Maßnahmen sei eine Beteiligung des Betriebsrats in vollem Umfang ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieser Auffassung belege auch ein Blick auf den Tendenzschutz nach dem BetrVG 1952. Für die Annahme, der Gesetzgeber des Jahres 1972 habe mit der Gewährung voller Mitbestimmungsrechte die weiterbestehenden Mitwirkungsrechte nicht mehr für tendenzgefährdend gehalten, spreche nicht das mindeste; auch diese seien tendenzgefährdend, und soweit das der Fall sei, habe der Gesetzgeber sie durch § 118 BetrVG ausgeschlossen wissen wollen.
Der Versuch des Bundesarbeitsgericht, seine Entscheidung verfassungsrechtlich abzusichern, könne nicht überzeugen. Wenn es auf das Verhältnis zwischen Pressefreiheit und „allgemeinen Gesetzen” verweise, lasse es außer acht, daß es auf dieses nicht mehr ankomme, da der Gesetzgeber selbst durch § 118 BetrVG die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Sozialstaatsgebot vorgenommen habe. Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts wäre es gewesen, die vom Gesetzgeber hergestellte Harmonisierung getreulich nachzuvollziehen, statt sie zugunsten des Sozialstaatsprinzips zu korrigieren. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stehe die Eigenart des Tendenzunternehmens der Mitwirkung des Betriebsrats nicht erst dann entgegen, wenn diese sich schon auf den Inhalt des Presseerzeugnisses ausgewirkt habe. Das Unternehmen solle gegen jedes Übergreifen in den Freiheitsraum abgeschirmt werden, in dem sich die politisch-publizistische Grundhaltung bilde. Damit sei es unvereinbar, das Presseunternehmen gegenüber dem Betriebsrat zur Auskunft darüber zu verpflichten, welche Tendenzüberlegungen die Kündigung eines Redakteurs erforderlich machten; es müsse diese Überlegungen vielmehr in völliger Unbefangenheit bilden können. Es wäre das Ende der Pressefreiheit, wenn sich das Unternehmen einer „tendenzbezogenen Auseinandersetzung” mit dem Betriebsrat über die politisch-publizistischen Hinderungsgründe personeller Entscheidungen im Redaktionsbereich zu stellen hätte. Eine solche Auseinandersetzung sei aber bereits dann unvermeidlich, wenn der Betriebsrat die Tendenzüberlegungen nur solle zur Kenntnis nehmen dürfen; denn auch bloße Anhörungsrechte trügen die Tendenz in sich, faktisch zu Mitbestimmungsrechten zu erstarken.
Dem lasse sich nicht das Argument entgegenhalten, daß der Arbeitgeber ohnehin spätestens im Kündigungsschutzprozeß die Kündigungsgründe offenzulegen habe. Im Kündigungsschutzprozeß gehe es um den arbeitsrechtlichen Schutz des Redakteurs, nachdem das Unternehmen seine Entscheidung unbeeinflußt getroffen habe. Es sei zweierlei, ob der Herausgeber eines Presseerzeugnisses seine Entscheidung frei bilden könne, ohne der Vertretung der Belegschaft Rechenschaft über seine Tendenzerwägungen schuldig zu sein, oder ob er, nachdem diese Entscheidung gefallen sei, gegenüber dem Gericht die Gründe darzulegen habe, aus denen sich die soziale Rechtfertigung der Kündigung ergebe. Im übrigen wäre bei Zugrundelegung dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für einen Tendenzschutz bei personellen Maßnahmen überhaupt kein Platz, da jede personelle Maßnahme letztlich vor dem Arbeitsgericht angefochten werden könne.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger eV, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger eV, der Bundesverband Druck eV, die Industriegewerkschaft Druck und Papier und der Deutsche Journalisten-Verband eV geäußert.
1. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens hat Professor Dr Hoffmann-Riem ein Rechtsgutachten vorgelegt. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet:
Zutreffend gehe die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von der Aufgabe aus, zwischen der Pressefreiheit und dem durch das Betriebsverfassungsgesetz ausgestalteten Sozialstaatsprinzip einen verfassungsgemäßen Ausgleich zu suchen. Darüber hinaus seien bei einer verfassungsrechtlichen Würdigung die Grundrechte aller im Betrieb Beschäftigten zu beachten. Das gelte auch für die Pressefreiheit, die nicht nur den Verleger, sondern jeden schütze, der im Pressebereich tätig sei, jedenfalls aber auch die Redakteure. Die Fassung des § 118 BetrVG trage dem Umstand Rechnung, daß die Tendenz eines Presseunternehmens oder seiner Erzeugnisse nicht das Werk eines Einzelnen sei, sondern prinzipiell durch alle mitgeprägt werde, die arbeitsteilig an dem publizistischen Inhalt der Erzeugnisse mitwirken. Demgemäß seien die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nur insoweit begrenzt, als durch sie die Eigenart des Presseunternehmens im Sinne einer Gesamtheit arbeitsteilig zusammenwirkender Grundrechtsträger beeinträchtigt werde; sei die Wahrnehmung dieser Rechte für die Grundrechtsausübung neutral oder sichere sie mittelbar durch betriebsverfassungsrechtlichen Schutz die Grundrechte der arbeitsteilig zusammenwirkenden Grundrechtsträger, so stehe dies einer Beteiligung des Betriebsrats nicht entgegen. Der Betriebsrat dürfe mithin nicht zur tendenzbestimmenden Kraft im Unternehmen werden. Es sei ihm jedoch nicht verwehrt, seine Beteiligungsrechte zum Schutz auch der Redakteure einzusetzen. Bei Anlegung dieses Maßstabs verstoße die Auslegung des § 118 Abs 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht nicht gegen Art 5 Abs 1 GG.
2. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und der Bundesverband Druck halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. In der Begründung ihrer Stellungnahme stimmen sie im wesentlichen mit dem Standpunkt der Verfassungsbeschwerde überein. Zum Teil wird darauf hingewiesen, daß nach den Erfahrungen der Mitgliedsunternehmen bei der Kündigungsentscheidung zumindest auch tendenzbezogene Gründe ein bedeutsames Gewicht hätten und daß die überwiegende Mehrzahl der tendenzbezogenen Kündigungen im Vergleichswege abgewickelt werde. Unrealistisch sei die Annahme, Arbeitgeber und Betriebsrat könnten im Rahmen einer Unterrichtung über tendenzbedingte Kündigungsgründe ihrer Aufgabe gerecht werden, ohne daß der Bereich er publizistischen Zielsetzung des Presseunternehmens berührt würde.
3. Die Industriegewerkschaft Druck und Papier und der Deutsche Journalisten-Verband halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Stellungnahmen treten der Begründung der angegriffenen Urteile im wesentlichen bei und wenden sich gegen die Auffassung, Träger der Pressefreiheit sei nur oder in erster Linie der Verleger.
Darüber hinaus hebt die Industriegewerkschaft Druck und Papier namentlich folgende Erwägungen hervor: Ob ein Kernbereich des Tendenzschutzes durch das Grundrecht der Pressefreiheit verbürgt sei, könne offenbleiben; denn jedenfalls werde dieser durch bloße Anhörungsrechte des Betriebsrats nicht berührt. Die begrenzte Mitwirkung des Betriebsrats bei der Kündigung eines Redakteurs sei sachgerecht, weil sie diesen auch in seiner Rolle als Mitträger der Tendenz eines Unternehmens schütze und weil es notwendig sei, auch bei tendenzbedingten Kündigungen soziale Gesichtspunkte vortragen zu können. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, nach dem Wortlaut des § 118 BetrVG seien im Fall tendenzbedingter Kündigung jegliche Mitwirkungsrechte des Betriebsrats ausgeschlossen, sei nicht haltbar; die Formulierung „soweit” (statt „wenn”) sowie die differenzierte Regelung des § 118 Abs 1 Satz 2 BetrVG machten deutlich, daß der Umfang des Ausschlusses der vielfältigen betrieblichen Mitbestimmungsrechte im jeweiligen Einzelfall unterschiedlich und sorgfältig zu ermitteln sei.
4. In ihrer Gegenäußerung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß das Grundrecht der Pressefreiheit zwar nicht allein dem Verleger, sondern jedermann zustehe; Art 5 Abs 1 Satz 2 GG gewähre jedoch kein Recht auf publizistische Mitwirkung in einem Medium, das einem anderen gehöre. Soweit Redakteure in einem Presseunternehmen beschäftigt seien, wirkten sie nur mit bei der Ausfüllung der vom Verleger oder Herausgeber im Grundsatz bestimmen Tendenz; Art und Ausmaß ihrer Mitwirkung bestimmten sich nach dem Anstellungsvertrag. Eine Zuständigkeit des Betriebsrats für Fragen publizistischer Relevanz lasse sich hieraus in keinem Fall herleiten. Aus der tatsächlich arbeitsteiligen Herstellung eines Presseerzeugnisses dürfe nicht auf eine arbeitsteilige Grundrechtsausübung geschlossen werden; andernfalls könne der einzelne Herausgeber seine publizistische Intention nicht mehr verwirklichen, was mit seiner Pressefreiheit unvereinbar wäre.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Sie richtet sich gegen Urteile der zuständigen Gerichte in einem Rechtsstreit zweier privater Parteien, für dessen Entscheidung Vorschriften des Arbeitsrechts, namentlich § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG, maßgeblich sind. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften hat das Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfang nachzuprüfen; ihm obliegt es lediglich sicherzustellen, daß bei der Auslegung die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet werden (BVerfGE 42, 143 (148) – DGB – mwN). Es ist ihm deshalb grundsätzlich verwehrt, seine Vorstellung von der zutreffenden Auslegung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt nur die Frage, ob die von den Gerichten gefundene Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Geboten der insoweit als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommenden Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 2 GG) im Einklang steht, auf die die Beschwerdeführerin sich als Verlegerin des „K.-Anzeiger” berufen kann.
II.
Die Auslegung des § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht ist mit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen haben daher Bestand.
1. a) Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt die Freiheit, die Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen; dies ist eine Grundbedingung freier Presse, wie sie durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG gewährleistet wird. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich (BVerfGE 20, 162 (174f) - Spiegel). Ihre Aufgabe ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Das setzt die Existenz einer relativ großen Zahl selbständiger, vom Staat unabhängiger und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierender Presseerzeugnisse voraus (BVerfGE 12, 205 (206) – Fernsehurteil; vgl auch BVerfGE 20, 162 (175)), die ihrerseits davon abhängt, daß die Grundrichtung einer Zeitung unbeeinflußt bestimmt und verwirklicht werden kann. Dem Staat sind insoweit nicht nur unmittelbare Eingriffe, vor allem in Gestalt eigener Einflußnahme auf die Tendenz von Zeitungen verwehrt; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden – nichtstaatlichen – Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE 20, 162 (175)).
b) Für die Innenverhältnisse der Presseunternehmen ist dies eine Frage des Tendenzschutzes, wie er (auch) unter Aspekten der Pressefreiheit in § 118 BetrVG geregelt ist. Insoweit bedarf es der Klärung, welcher Einfluß als „fremd” anzusehen ist, so daß das Grundrecht der Pressefreiheit es verbietet, ihm eine Einwirkung auf die Bestimmung oder Verwirklichung der Tendenz einer Zeitung zu öffnen.
Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nur im Verhältnis von Verleger und Betriebsrat, nicht im Verhältnis von Verleger einerseits, Redakteuren oder Journalisten anderseits; das verkennen die Stellungnahmen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der IG Druck und Papier und des Deutschen Journalisten-Verbandes. Es geht lediglich um die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats vor einer tendenzbedingten Kündigung. Daß die Verletzung dieser Pflicht nach § 102 Abs 1 Satz 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat und damit das Verhältnis zwischen Verleger und Redakteur berührt, ist für die Beurteilung der Pflicht ohne Bedeutung.
Im Verhältnis des Verlegers zum Betriebsrat ist der erste unzweifelhaft zur Bestimmung und Verwirklichung der Tendenz der Zeitung befugt und in dieser Befugnis durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG geschützt; ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Redakteuren insoweit ein Mitbestimmungsrecht zukommt, kann dahingestellt bleiben.
Dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebes kommen solche Befugnisse nicht zu. Er ist das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der Interessen aller Arbeitnehmer in sozialen, personellen und – eingeschränkt – in wirtschaftlichen Angelegenheiten; dabei hat er mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs 1 BetrVG). Diese Aufgabe steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Pressefreiheit. Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt der Zusammensetzung des Betriebsrats. Zu den Arbeitnehmern eines Presseunternehmens gehören nicht nur die Tendenzträger, sondern auch – in aller Regel überwiegend – solche Arbeitnehmer, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben, also die Angehörigen des technischen oder sonstigen nicht mit dem Inhalt der Zeitung befaßten Personals. Diesen kann kein Einfluß auf deren Tendenz zukommen, auch nicht durch das Medium des Betriebsrats. Das Grundrecht des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG läßt sich zur Begründung eines solchen Einflusses nicht heranziehen, weil es insoweit nur Tendenzträgern zustehen kann. Daran ändert es nichts, wenn im Betriebsrat auch Tendenzträger tätig sind; denn diese handeln für alle Arbeitnehmer, nicht aber in Wahrnehmung tendenzspezifischer Aufgaben. Dem Betriebsrat steht mithin unter verfassungsrechtlichen Aspekten ein Einfluß auf die Tendenz der Zeitung nicht zu. Ein solcher Einfluß wäre ein „fremder”; seine Begründung würde zu einer Einschränkung der Pressefreiheit des Verlegers führen.
c) Eine Einschränkung dieser Art wäre mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn sie von der Verfassung selbst zugelassen oder wenn der Gesetzgeber zu ihr verfassungsrechtlich ermächtigt wäre und von dieser Ermächtigung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hätte. Beides ist nicht der Fall.
Unmittelbare verfassungsrechtliche Schranken der Pressefreiheit sind in dem hier in Frage stehenden Bereich nicht erkennbar. Namentlich kommt das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) als Schranke nicht in Betracht. Denn eine Begrenzung der Pressefreiheit durch die Verfassung selbst würde insoweit voraussetzen, daß das Sozialstaatsprinzip einen konkreten und verbindlichen Auftrag zur Einführung einer Mitbestimmung des Betriebsrats in Presseunternehmen enthält. Daß dies nicht der Fall ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ebensowenig vermögen Grundrechte der Arbeitnehmer unmittelbar kraft Verfassungsrechts das Grundrecht der Verleger aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG zu begrenzen; auch sie umfassen keinen verbindlichen Verfassungsauftrag zur Einführung einer Mitbestimmung des Betriebsrats in Presseunternehmen (vgl BVerfGE 50, 290 (349) - Mitbestimmungsgesetz).
Inwieweit der Gesetzgeber auf der Grundlage des Art 5 Abs 2 GG befugt wäre, die Pressefreiheit der Verleger zugunsten einer betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu beschränken, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Gesetzgeber hat insoweit von der Ermächtigung, das Grundrecht des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG durch „allgemeine Gesetze” zu beschränken, keinen Gebrauch gemacht. § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG beschränkt die Pressefreiheit nicht, er schirmt sie gerade – im Rahmen der Reichweite der Norm – vor einer Beeinträchtigung durch betriebliche Mitbestimmungsrechte ab (vgl BVerfGE 46, 73 (95)). § 102 Abs 1 BetrVG, nach dem der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist, ist zwar sicherlich als „allgemeines Gesetz” zu qualifizieren. Nur enthält er unter dem hier wesentlichen Aspekt keine Beschränkung der Pressefreiheit der Verleger: Seine Anwendung ist, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt würde, durch § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen.
Sind hiernach Normen, welche die Pressefreiheit der Verleger beschränken, nicht aufzuweisen, so können insoweit das Sozialstaatsprinzip und Grundrechte der Arbeitnehmer in ihrer Bedeutung für die Auslegung grundrechtsbegrenzender Regelungen (vgl BVerfGE 50, 290 (349)) keine Rolle spielen. Wo eine begrenzende Norm fehlt, kann es auf das Gebot einer Auslegung „im Lichte” des eingeschränkten Grundrechts, also auf eine verhältnismäßige Zuordnung des durch das Grundrecht geschützten Rechtsgutes und des durch die beschränkende Norm geschützten Gutes, nicht ankommen. Gewiß ist das Sozialstaatsprinzip auch für die Auslegung grundrechtsausgestaltender Regelungen heranzuziehen. Nur darf eine solche Auslegung – bei aller Unsicherheit der Grenzziehung – nicht in eine Beschränkung des Grundrechts umschlagen. Entscheidend ist daher allein, ob die Auslegung des § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht zu einer Beschränkung der Pressefreiheit in ihrer hier dargelegten, weder durch das Grundgesetz selbst noch durch eine zulässige gesetzliche Begrenzung beschränkten Tragweite führt.
2. Das ist nicht der Fall. Dem Betriebsrat wird bei der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Auslegung des § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht ein mit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG unvereinbarer Einfluß auf die Tendenz der Zeitung nicht eröffnet. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit die Beschwerdeführerin ihr unter Berufung auf den Wortlaut, die geschichtliche Entwicklung des Tendenzschutzes und die Entstehungsgeschichte des § 118 Abs 1 BetrVG entgegentritt, betreffen ihre Einwände die einfachrechtliche Auslegung dieser Vorschrift, aus der sich nicht ergeben kann, ob der Ausschluß einer Anhörung des Betriebsrats bei tendenzbezogenen Kündigungen verfassungsrechtlich geboten ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin insoweit gezogenen Folgerungen zwingend sind.
b) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers werde schon durch die bloße Pflicht zur Information des Betriebsrats über tendenzbezogene Kündigungsgründe verfassungswidrig beschränkt, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu erkennen, daß diese Pflicht zu einem mittelbaren Einfluß des Betriebsrats auf die Verwirklichung der Tendenz einer Zeitung führen muß; ein unmittelbarer Einfluß scheidet ohnehin aus. Vollends ist nicht ersichtlich, daß die Bestimmung über die Tendenz einer Zeitung fremden Einfluß geöffnet wird, wie die Beschwerdeführerin dies annimmt.
Der Arbeitgeber behält die Freiheit seiner Entscheidungsbildung; er wird durch die Anhörung nicht gehindert, die beschlossene Maßnahme durchzusetzen. Auch im Falle einer Nicht-Offenlegung der tendenzbedingten Gründe müßte er in Kauf nehmen, daß seine Entscheidung bei Mitgliedern des Betriebsrats und der Belegschaft – die unter Umständen eine andere politische Richtung als diejenige der Zeitung vertreten – auf Unverständnis oder Ablehnung stößt und den Betriebsfrieden gefährdet, zumal die Angehörigen des Betriebs eine Kündigung kaum eher als gerechtfertigt ansehen werden, wenn deren Gründe nicht mitgeteilt werden. Es mag sogar manches dafür sprechen, daß die Offenlegung auch tendenzbezogener Gründe dem Betriebsfrieden dienlicher sein kann als deren Verschweigen, weil sie unrichtigen Mutmaßungen den Boden entzieht. Die Pflicht zur Offenlegung tendenzbezogener Kündigungsgründe wird den Arbeitgeber mithin schwerlich einem stärkeren Druck der Mitglieder des Betriebsrats oder der Belegschaft aussetzen, als dies bei einem Unterbleiben der Offenlegung der Fall wäre.
Unter diesen Umständen begegnet die Auslegung des § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar würde es mit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG ebenfalls vereinbar sein, wenn tendenzbezogene Kündigungsgründe nicht mitzuteilen wären. Aber eine solche Auslegung des § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG ist nicht die verfassungsrechtlich allein mögliche und deshalb gebotene. Das Bundesarbeitsgericht konnte sich für die in der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auslegung entscheiden. Für diese spricht, daß sie es dem Betriebsrat eher ermöglicht, seine gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen, als die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung. Der Betriebsrat kann der ihm obliegenden Sorge für die Wahrung der persönlichen und sozialen Belange des von einer Kündigung betroffenen Tendenzträgers nur gerecht werden, wenn es ihm möglich ist, zu der Kündigung Stellung zu nehmen. Beruht die Kündigung nicht auf rein tendenzbezogenen, sondern auch auf tendenzfreien Gründen, wäre er bei einem Verzicht auf vorherige Information außerstande, eine eigene Würdigung der tendenzfreien Aspekte vorzunehmen. Aber auch bei einer Kündigung, für die der Arbeitgeber ausschließlich tendenzbezogene Gründe geltend macht, dient die vorherige Information des Betriebsrats der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. Abgesehen davon, daß die Anhörung etwaige Versuche, Tendenzgründe lediglich vorzuschieben, vereitelt und damit dem Aufkommen einer Atmosphäre des Mißtrauens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wehrt, hat der Betriebsrat auch in diesem Falle das Recht, tendenzfreie Gesichtspunkte geltend zu machen; denn die durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützte Tendenzautonomie befreit weder schlechthin von der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften noch von der angemessenen Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verbindet sich mit der nach der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts bestehenden Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrats auch nicht die Gefahr einer „tendenzbezogenen Auseinandersetzung” zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in ihrer Folge ein Verlust oder eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz einer Zeitung. Diese Gefahr bestünde möglicherweise dann, wenn der Betriebsrat auch zu den tendenzbezogenen Gründen der Kündigung Stellung nehmen könnte. Das Bundesarbeitsgericht beschränkt ihn jedoch darauf, tendenzfreie Gesichtspunkte geltend zu machen. Aus welchen Gründen sich bei dieser Rechtslage eine Auseinandersetzung über die Tendenz in Rede und Gegenrede ergeben soll, ist nicht zu erkennen. Eine solche Situation kann vielmehr nur dann entstehen, wenn sich die Betriebsratsmitglieder rechtswidrig verhalten. Dem kann der Arbeitgeber mit rechtlichen Mitteln, etwa durch Anrufung des Arbeitsgerichts (§ 2 Abs 1 Nr 4 ArbGG) oder – bei grobem Pflichtverstoß – gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 BetrVG, entgegentreten. Einen Schluß auf die Verfassungswidrigkeit der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts läßt diese Möglichkeit nicht zu.
Ein Verhalten der Gesetzesadressaten, das über den Regelungsinhalt einer Norm hinausgeht, kann dem Gesetz nicht zugerechnet werden, es sei denn, ein Tatbestand ist nicht so klar und unmißverständlich umschrieben, daß die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können (vgl BVerfGE 38, 61 (82)). Die gleiche Erwägung gilt für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer gerichtlichen Entscheidung, wenn diese in Auslegung und Anwendung des Gesetzes eine Rechtsfolge ausspricht, die als solche mit dem Gesetz und mit der Verfassung vereinbar ist, und wenn sie die Grenze des danach rechtmäßigen Verhaltens eindeutig und klar bezeichnet.
Diese Voraussetzungen sind im Blick auf die angegriffene Entscheidung gegeben: Soweit sich der Betriebsrat auf die Geltendmachung tendenzfreier Aspekte beschränkt, handelt er danach rechtmäßig; eine Stellungnahme zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen wäre mit § 118 Abs 1 Satz 1 BetrVG nicht vereinbar. Rechtlich kann hiernach über die Befugnisse des Betriebsrats kein Zweifel bestehen. Hält er sich innerhalb des ihm damit gezogenen Rahmens, kann es zu einer Einflußnahme auf die Tendenz im Wege einer tendenzbezogenen Auseinandersetzung nicht kommen.
d) Nichts anderes gilt schließlich für den – ebenfalls rein faktischen – Einwand der Beschwerdeführerin, die Erfahrung lehre, daß bloße Anhörungsrechte früher oder später zu Mitbestimmungsrechten erstarkten. Auch insoweit ist maßgeblich die normative Regelung, nach der es sich um ein Anhörungsrecht und nicht um ein Recht zur Mitentscheidung handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 60560 |
BVerfGE 52, 283-303 (LT1-3) |
BVerfGE, 283 |
BB 1980, 886-887 (LT1-3) |
DB 1980, 259-262 (LT1-3) |
NJW 1980, 1084 |
NJW 1980, 1093 |
NJW 1980, 1093-1095 (LT1-3) |
EuGRZ 1980, 40-43 (LT1-3) |
AP BetrVG 1972 § 118, Nr. 14 |
AR-Blattei Tendenzbetrieb, Entsch. 19 |
AR-Blattei, ES 1570 Nr. 19 |
AfP 1980, 33 |
AfP 1980, 33-35 (LT1-3) |
ArbuR 1980, 122 |
ArbuR 1980, 257 |
ArbuR 1980, 285 |
DÖV 1980, 695-696 (L1-3) |
DVBl 1980, 546-548 (LT1-3) |
EzA BetrVG 1972 § 118, Nr. 23 |
JZ 1980, 185 |
JZ 1980, 185-188 (LT1-3) |
VerfRspr GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Nr. 63 (LT1-3) |
DVBl. 1980, 546 |