Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbleiben der Hauptfeststellung der Grundstücksbewertung
Leitsatz (redaktionell)
Allein mit der Behauptung, die seit dem 1. Januar 1964 unterbliebene Hauptfeststellung habe zu einer benachteiligenden Einheitsbewertung eines Grundstückes geführt, weil zwischenzeitlich der Kaufpreis unter dem des Jahres 1963 liege, ohne alle anderen Umstände (Heranziehung der Wertermittlung geeigneter und benachbarter Vergleichsgrundstücke, Bezugnahme auf Bodenrichtwerte) zu berücksichtigen, wird ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht dargetan.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 21 Abs. 1, §§ 27, 76 Abs. 3 Nr. 2, § 121a; BVerfGG § 92
Verfahrensgang
Gründe
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht dargetan.
Dieser könnte darin liegen, daß die seit 1. Januar 1964 unterbliebene neue Hauptfeststellung zu einer die Beschwerdeführerin benachteiligende Einheitsbewertung ihres Grundstückes geführt hätte. Dazu reicht es indessen nicht aus, wie es die Beschwerdeführerin tut, lediglich auf den von ihr aufgewendeten geringeren Kaufpreis gegenüber demjenigen des Jahres 1963 abzustellen. Denn der gemeine Wert des Grundstücks wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, jedoch nicht ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 9 Abs. 2 BewG; vgl. auch § 194 BauGB). Da bei der Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren, wie es hier in Rede steht, neben dem Gebäudewert (§§ 85 bis 88 BewG) auch vom Bodenwert (§ 84 BewG) auszugehen ist (§ 83 Satz 1 BewG), hätte es der Darlegung bedurft, daß der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks der Beschwerdeführerin am 1. Januar 1986 niedriger als am 1. Januar 1964 war. Zur Wertermittlung hätte sie entweder auf den Kaufpreis benachbarter und geeigneter Vergleichsgrundstücke, aus denen die Bodenpreise unmittelbar abgeleitet werden können, oder auf Bodenrichtwerte zurückgreifen können, über die ihr von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse Auskunft zu erteilen ist (§ 196 Abs. 3 BauGB). Erst daraus hätte sich ergeben können, ob die Einheitsbewertung zu hoch war. Das gilt jedenfalls so lange, als weiterhin davon auszugehen ist daß die Preise für Grund und Boden seit dem 1. Januar 1964 generell gestiegen sind und für die zum Vergleich heranzuziehenden Grundstücke in … oder für die Bodenrichtwerte nichts anderes gilt. Der Gesetzgeber hat der allgemein bekannten Tatsache gestiegener und nicht etwa sinkender Grundstückswerte dadurch Rechnung getragen, daß er in § 121 a BewG eine Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 geschaffen und für die in dieser Vorschrift genannten Steuerarten für Grundstücke sogar einen Einheitswert von 140 vom Hundert vorgeschrieben hat.
Der allgemeine Hinweis, in … seien die Bodenpreise und damit auch die Preise für bebaute Grundstücke wegen des wirtschaftlichen Rückgangs in dieser Region gefallen, ersetzt eine solche Darlegung anhand der vom Gesetz aufgestellten Bewertungskriterien, die von der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich auch nicht in Frage gestellt werden und die als sachgerecht anzusehen sind, nicht
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen