Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung trotz unvollständiger Adressierung der Rechtsmittelschrift bei verzögerter Postbeförderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG dürfen dem Bürger in den Fällen nicht als Verschulden angerechnet werden, in denen dieser das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben hat, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen den Empfänger - bei normalem Verlauf der Dinge - fristgerecht erreichen kann.
2. Die Gerichte dürfen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagen, der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgemäß" mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen.
3. Auch wenn bei der Adressierung des fristwahrenden Schriftsatzes Postleitzahl und Hausnummer fehlen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Brief fünf Tage vor Fristablauf zur Post gegeben wurde.(Leitsätze nicht amtlich)
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 233
Beteiligte
Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1999 – V ZR 50/99 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
I.
1. Die Beschwerdeführerin übertrug der Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Grundstück. Nach deren Eintragung in das Grundbuch machte die Beschwerdeführerin die Unwirksamkeit der Übertragung geltend. Ihre Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wies das Landgericht ab. Gegen das am 19. März 1998 zugestellte Urteil legte sie durch ihren in Düsseldorf niedergelassenen Prozessbevollmächtigten Berufung ein. Die Berufungsschrift vom 15. April 1998 ging beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 24. April 1998 und damit nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist ein, die mit Ablauf des 20. April 1998, einem Montag, geendet hatte. Nachdem die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden war, wies das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Berufung verfristet sein dürfte. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin wegen Versäumung der Berufungsfrist und hilfsweise wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie aus:
Die Berufungsschrift sei rechtzeitig abgesandt worden. Der an das Oberlandesgericht ohne Hausnummer und Postleitzahl adressierte Berufungsschriftsatz sei am Mittwoch, dem 15. April 1998, gegen 17.10 Uhr in einen Briefkasten geworfen worden, der um 18.15 Uhr geleert werde. Es sei unerklärlich, warum er erst neun Tage später beim Gericht eingegangen sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts beigefügt, nach der eine telefonische Anfrage bei der Deutsche Post AG ergeben habe, dass Briefe innerorts regelmäßig am Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt würden; ein Mitarbeiter der Anschriftenermittlung habe weiter erklärt, dass an sich auch dann, wenn Hausnummer und Postleitzahl fehlten, die Zustellung bei derart bekannten Empfängern wie dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht verzögert werden dürfte.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sei wegen Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig. Diese habe zu laufen begonnen, als der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterzeichnet habe. Bei dieser Gelegenheit habe er den Ablauf der Begründungsfrist und damit auch die Einhaltung der Berufungsfrist nachprüfen müssen. Darüber hinaus sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Berufungsschrift rechtzeitig abgesandt und dies durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt worden sei.
Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei ebenfalls unzulässig, weil es an jeder näheren Darlegung und Glaubhaftmachung fehle.
2. Die Revision der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen (vgl. NJW 2000, S. 82):
Dahingestellt bleiben könne, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei Unterzeichnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verpflichtet gewesen sei, die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen (unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 1997, S. 759 ≪760≫). Jedenfalls sei auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass ihr Prozessbevollmächtigter schuldhaft eine zurechenbare Ursache für die verspätete Auslieferung der nach ihrer Darstellung rechtzeitig zur Post gegebenen Berufungsschrift gesetzt habe, so dass die Verzögerung nicht mehr unverschuldet sei. Denn bei der angegebenen Anschrift des Oberlandesgerichts habe die Postleitzahl gefehlt, weshalb die Sendung aus der automatischen Sortierung ausgesondert und dem Ermittlungsdienst der Post zur Vervollständigung der Anschrift habe zugeleitet werden müssen.
Auch wenn die Einschaltung des Ermittlungsdienstes bei Sendungen innerhalb Düsseldorfs regelmäßig nicht zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als zwei Tage führen möge, habe für ein Vertrauen darauf zumindest am Tag der behaupteten Ablieferung zur Post keine hinreichende Grundlage bestanden. Es gebe weder eine allgemeine Aussage der Post zur Dauer der Arbeit ihrer Ermittlungsdienste noch habe an diesem Tag mit einer Nachbearbeitung der unvollständig adressierten Sendung gerechnet werden können, aufgrund deren die Zustellung bis zum Ablauf der Berufungsfrist zu erwarten gewesen sei. Um eine Zustellung bis zu diesem Tag zu ermöglichen, habe die Vervollständigung der Anschrift am 16. oder 17. April 1998 erfolgen müssen. Schon das sei nicht gewährleistet gewesen. Bei der fraglichen Woche habe es sich überdies um die Woche nach Ostern gehandelt. Sie werde häufig für Urlaub genutzt, was erfahrungsgemäß zu Verzögerungen führe.
Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sei bei Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht verpflichtet gewesen, die Vollständigkeit der Anschrift des Oberlandesgerichts zu prüfen. Er habe jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen gehabt, dass fristwahrende Schriftsätze von den Mitarbeitern seines Büros vollständig adressiert würden. Dazu habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht. Dass die Berufungsbegründung in derselben Weise wie die Berufungsschrift unvollständig adressiert sei, rechtfertige vielmehr die Annahme, dass organisatorische Vorkehrungen fehlten, die Versäumnissen bei der Adressierung zuverlässig entgegenwirkten.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 103 Abs. 1, hilfsweise von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG.
Der Bundesgerichtshof habe sich mit den vor den Instanzgerichten geltend gemachten Fragen nicht beschäftigt, sondern die Wiedereinsetzung daran scheitern lassen, dass die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht ohne Angabe der Postleitzahl adressiert gewesen sei, und damit auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der weder von den Verfahrensbeteiligten noch vom Oberlandesgericht diskutiert worden sei. Damit würden die Vorgaben für die Verschuldensprüfung überspannt.
Da der Bundesgerichtshof den entsprechenden Vortrag der Beschwerdeführerin dahingestellt sein lasse, sei für die Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen, dass die Berufungsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der Zustellung des Schriftsatzes am Tag nach dessen Einwurf in den Briefkasten rechnen dürfen. Das gelte bei einem bekannten Empfänger wie dem Oberlandesgericht Düsseldorf auch beim Fehlen der Postleitzahl. Eine Anschriftenermittlung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Dies werde durch die als Anlage beigefügte Erklärung der Deutsche Post AG vom 8. Dezember 1999 bestätigt.
Dass die Zivilgerichte dem Rechtsanwalt auferlegten, für die richtige Adressierung von Rechtsmittelschriften zu sorgen, werde nicht in Zweifel gezogen. Hier gehe es aber um den Aspekt der Kausalität. Wenn die Fehladressierung für die Verspätung nicht ursächlich gewesen sei, dürfe diese der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zugerechnet werden.
Hätte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, hätte ihr Vortrag in der Berufungsbegründung berücksichtigt werden können. Danach wäre ein Erfolg ihres Rechtsmittels möglich gewesen.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesarbeitsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist der Auffassung, dass jedenfalls der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs zugestimmt werden könne. Mehrere Senate des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts haben Bedenken gegen das angegriffene Urteil geäußert, die unter anderem damit begründet werden, dass der Absender einer unvollständig adressierten Postsendung sich nur die Verzögerungen zurechnen lassen müsse, die durch den jeweiligen Mangel üblicherweise entstehen. Weiter wird die Ansicht vertreten, dass bei verbleibenden Zweifeln seitens des Bundesgerichtshofs eine Auskunft der Deutsche Post AG hätte eingeholt werden müssen.
b) Nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens hat der Bundesgerichtshof der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurecht nicht gewährt, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit der fehlerhaft adressierten Berufungsschrift eine zurechenbare Ursache für deren verspätete Auslieferung gesetzt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
1. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt. Land- und Oberlandesgericht haben den Streitwert im Ausgangsverfahren auf 400.000 DM festgesetzt. Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Belastung betrifft der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verfassungsverstoß die Beschwerdeführerin in existentieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verletzt das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
a) Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG dürfen im Rahmen der Anwendung der jeweils einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 67, 208 ≪212 f.≫). Insbesondere dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 53, 25 ≪28 f.≫; 62, 334 ≪336 f.≫; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 2546 f. m.w.N.).
Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, sind unzulässig. Die Gerichte dürfen die Wiedereinsetzung außerdem nicht mit der Begründung versagen, der Betroffene habe „nach Sachlage” oder „erfahrungsgemäß” mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Auskunft der Post darüber vorzulegen oder von Amts wegen einzuholen, wie lange die Postlaufzeit nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bemessen ist (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪27 f.≫; 54, 80 ≪84 f., 86≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1952; 2. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 2547).
b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die angegriffene Entscheidung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es steht mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Einklang, die von der Beschwerdeführerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abzulehnen, es sei auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass ihr Prozessbevollmächtigter schuldhaft eine zurechenbare Ursache für die verspätete Auslieferung der nach ihrer Darstellung am 15. April 1998 zur Post gegebenen Berufungsschrift gesetzt habe, so dass die Verzögerung nicht mehr unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei.
Die Berufungsschrift ist nach dem vom Bundesgerichtshof als zutreffend unterstellten Vortrag der Beschwerdeführerin fünf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist und damit so rechtzeitig in einen Briefkasten im Stadtgebiet von Düsseldorf eingeworfen worden, dass bei normalem Verlauf der Dinge ohne weiteres mit der Einhaltung der Berufungsfrist zu rechnen war. Nach der im Ausgangsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwalts werden nach Auskunft der Post in Düsseldorf Briefe innerorts regelmäßig am Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt.
Die Beschwerdeführerin konnte auch unter Berücksichtigung der unvollständigen Adressierung der Berufungsschrift von deren fristgemäßem Eingang beim Oberlandesgericht ausgehen. Nach der soeben genannten eidesstattlichen Versicherung hat ein Mitarbeiter der Anschriftenermittlung der Deutsche Post AG erklärt, dass sich bei unvollständiger Adressierung eines an einen derart bekannten Empfänger wie das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichteten Schreibens die Zustellung an sich nicht verzögere. Die schriftliche Auskunft der Deutsche Post AG vom 8. Dezember 1999 hat die Regellaufzeit von einem Tag für innerörtliche Briefe der vorliegenden, unvollständig beschrifteten Art – wenn auch offenbar versehentlich für das Jahr 1999 statt für 1998 – bestätigt. Danach werden unvollständige Adressierungen in der Regel gleichentags ergänzt, weshalb der Brief am nächsten Tag der Auslieferung vorliege und über das Postfach des Oberlandesgerichts zugestellt werden könne. Mit diesen Zeitangaben stimmt überein, dass im Ausgangsverfahren die in gleicher Weise wie die Berufungsschrift unvollständig adressierte Berufungsbegründung vom 24. Juni 1998 ausweislich des Tatbestands des oberlandesgerichtlichen Urteils beim Berufungsgericht am Tag darauf eingegangen ist. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, warum die Beschwerdeführerin im Fall ihrer fünf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist zur Post gebrachten Berufungsschrift nicht mit deren rechtzeitigem Eingang beim Berufungsgericht rechnen durfte.
Der Bundesgerichtshof konnte nach den oben genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben angesichts der erwähnten eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwalts und des Umstandes, dass die innerörtliche Zustellung der Berufungsschrift insgesamt neun Tage gedauert hat, die ebenso unvollständig adressierte Berufungsbegründungsschrift dagegen bereits einen Tag nach ihrer Ausfertigung beim Oberlandesgericht eingegangen ist, jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung einer entsprechenden Auskunft der Deutsche Post AG davon ausgehen, dass wegen der unvollständigen Adressierung mit der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zu rechnen war.
Zudem hält es offenbar auch die angegriffene Entscheidung für möglich, dass es bei einer mangels Postleitzahl notwendigen Einschaltung des Ermittlungsdienstes innerhalb Düsseldorfs regelmäßig zu einer Verzögerung von nicht mehr als zwei Tagen kommt. In diesem Fall hätte die Berufungsschrift beim Berufungsgericht noch rechtzeitig eingegangen sein müssen. Die Argumentation im angegriffenen Urteil, es gebe keine allgemeine Aussage der Post zur Arbeit ihrer Ermittlungsdienste, kann daran nichts ändern, zumal eine solche Auskunft nach den oben unter II 2 a dargestellten Grundsätzen gegebenenfalls vom Gericht einzuholen gewesen wäre. Dem Bundesgerichtshof kann auch nicht gefolgt werden, wenn er weiterhin ausführt, es habe am 15. April 1998 nicht mit einer Nachbearbeitung der unvollständigen Sendung gerechnet werden können, aufgrund deren die Zustellung bis zum Ablauf des 20. April 1998 zu erwarten gewesen sei. Der angegriffenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, worauf der Bundesgerichtshof seine Annahme stützt, eine Vervollständigung der Anschrift am Donnerstag, dem 16. April 1998, oder Freitag, dem 17. April 1998, sei nicht gewährleistet gewesen. Auch insoweit wäre gegebenenfalls eine Auskunft der Post einzuholen gewesen. Die Zusatzerwägung, bei der Woche vom 12. bis 19. April 1998 habe es sich um die Woche nach Ostern gehandelt, in der es erfahrungsgemäß zu Verzögerungen komme, vermag die Auffassung des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht zu stützen, weil Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise verminderten Leistungsfähigkeit der Post beruht, nach den oben wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig sind.
c) Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Revision ohne den Gehörsverstoß Erfolg gehabt hätte und der Klage letztlich stattgegeben worden wäre. Insbesondere ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungsantrag entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts jedenfalls wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist erfolglos bleiben musste. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung gerade offen gelassen, ob der dieser Auffassung zugrunde liegenden Annahme des Oberlandesgerichts, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sei bei Unterzeichnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zur Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist verpflichtet gewesen, zu folgen sei. Es kommt danach in Betracht, dass der Bundesgerichtshof diese Frage anders beurteilt als das Oberlandesgericht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Hömig
Fundstellen
HFR 2001, 283 |
NJW 2001, 1566 |
MDR 2001, 48 |
SGb 2001, 72 |
MittRKKöln 2001, 152 |
BRAK-Mitt. 2001, 71 |
FSt 2001, 476 |
SozSi 2001, 29 |