Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Richtervorlage wegen BErzGG § 6 Abs. 2 Nr. 4. Bestandskraft rechtlich abgeschlossener Vorgänge
Leitsatz (amtlich)
Zur Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage (Art. 100 Abs. 1 GG) bei Gleichheitsverstoß.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der einkommensabhängigen Gewährung von Erziehungsgeld Steuervergünstigungen nach § 10e EStG einkommensmindernd nur in den Fällen zu berücksichtigen, in denen der Erziehungsgeldberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BErzGG § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4; EStG §§ 10e, 7b; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Beschluss vom 03.11.1993; Aktenzeichen L-6/Eg-1156/92) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Tatbestand
A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der einkommensabhängigen Gewährung von Erziehungsgeld Steuervergünstigungen nach § 10e EStG einkommensmindernd nur in den Fällen zu berücksichtigen, in denen der Erziehungsgeldberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
I.
1. Das 1986 auf der Grundlage des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl I S. 2154) eingeführte Erziehungsgeld ist eine sozialrechtliche Leistung des Familienlastenausgleichs. Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer ein Kind, mit dem er in einem Haushalt lebt und für das ihm die Personensorge zusteht, selbst betreut und erzieht, wenn er keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. § 1 Abs. 1 BErzGG). Das Erziehungsgeld wird grundsätzlich ab der Geburt des Kindes in Höhe von monatlich 600 DM gezahlt. Die Anspruchsdauer wurde von ursprünglich 10 Monaten in mehreren Schritten auf derzeit 24 Monate erweitert. Ab Beginn des siebten Lebensmonats des betreuten und erzogenen Kindes ist die Höhe des Anspruchs auf Erziehungsgeld einkommensabhängig ausgestaltet. Es mindert sich, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29.400 DM übersteigt. Die Einkommensfreigrenze, die ebenso wie der Höchstbetrag des Erziehungsgeldes selbst seit Inkrafttreten des Bundeserziehungsgeldgesetzes gleichgeblieben ist, erhöht sich um 4.200 DM für jedes weitere Kind im Sinne des § 5 Abs. 2 BErzGG. Übersteigt das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen die genannte Grenze, so mindert sich das Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat um den zwölften Teil von 40 vom Hundert des diese Grenze übersteigenden Einkommens.
Für die Einkommensberechnung bestimmten in dem für die Vorlage maßgeblichen Zeitraum die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BErzGG:
Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
2. In bezug auf die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von eigen- und fremdgenutztem Wohnraum galt, soweit sie für die Bemessung der Höhe des Erziehungsgeldes von Bedeutung ist, folgendes:
a) Die Vorschrift des § 7b EStG, deren steuerliche Begünstigung bis zum 31. Dezember 1986 in Anspruch genommen werden konnte, diente maßgeblich der Schaffung von neuem Wohnraum, indem sie dessen Bereitstellung durch die Gewährung erhöhter Absetzungen für Abnutzung steuerlich subventionierte. Je nach Einkunftsart unterschiedlich konnten die sich nach § 7b EStG ergebenden erhöhten Absetzungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG) geltend gemacht werden. In jedem Fall verringerten sich bei Anwendung des § 7b EStG die Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) bereits innerhalb der jeweiligen Einkunftsart. Derjenige, bei dem sich infolge der erhöhten Absetzungen in der jeweiligen Einkunftsart ein Verlust beziehungsweise ein Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen ergab, kam durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten in den uneingeschränkten Genuß der Steuerbegünstigung des § 7b EStG. Im typischen Fall des Arbeitnehmers, der ein selbstgenutztes Eigenheim errichtet hatte, konnten die erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Diesen Werbungskosten stand zwar der Nutzungswert des selbstgenutzten Eigenheims gegenüber, den sich der Arbeitnehmer nach §§ 21, 21a EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anrechnen lassen mußte (Nutzungswertbesteuerung). Da die Steuervorteile nach § 7b EStG aber regelmäßig höher waren, entstanden in der Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” negative Einkünfte, die bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet werden konnten, im Beispiel also mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Im Erziehungsgeldrecht war allerdings durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (und darüber hinaus ein Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten) ausgeschlossen. Für die Gewährung von Erziehungsgeld hatte dies zur Folge, daß beispielsweise demjenigen Arbeitnehmer, der sein Eigentum selbst nutzte und daher über keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, sondern nur der Besteuerung des Nutzungswertes unterlag, ein höheres Einkommen nach § 6 Abs. 1 BErzGG angerechnet wurde als einem Arbeitnehmer, der eine Einliegerwohnung innerhalb seines Eigenheims vermietete und hieraus vor Anwendung des § 7b EStG einen Überschuß in der Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” erzielte. Die Vorschrift des § 7b EStG wirkte sich demnach beim Vollzug des Bundeserziehungsgeldgesetzes wegen des Verbots des Verlustausgleichs (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG) nur für diejenigen Berechtigten vorteilhaft aus, die in der jeweiligen einzelnen Einkunftsart, bei der § 7b EStG zur Anwendung kam, tatsächlich nennenswerte Gewinne oder Überschüsse vor Anwendung dieser Vorschrift aufzuweisen hatten.
b) Durch das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz – WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I S. 730) wurde die steuerliche Förderung der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie der früher unter § 21a EStG gefallenen Gebäude, wie beispielsweise Zweifamilienhäuser, neu geregelt. An die Stelle des § 7b EStG trat ab 1. Januar 1987 die Vorschrift des § 10e EStG (§ 52 Abs. 14 EStG i.d.F. des WohneigFG), die im wesentlichen die Ziele der Vorgängerregelung verfolgte. Die steuerliche Subvention erfolgte nunmehr jedoch mit Hilfe eines Sonderausgabenabzugs; es entfiel die Nutzungswertbesteuerung. Der inzwischen nach Inkrafttreten des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBl I S. 113) auch nur noch für Altfälle geltende § 10e EStG sah vor, bestimmte fiktive Aufwendungen “wie Sonderausgaben” vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Sonderausgaben nach § 10e EStG minderten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die “Summe der Einkünfte”, sondern den “Gesamtbetrag der Einkünfte” (§ 2 Abs. 3 EStG) und ergaben auf diese Weise ein niedrigeres Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG).
Die Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung führte dazu, daß ab Januar 1987 Steuerpflichtige, die – wie namentlich die Eigentümer von selbstgenutzten Häusern mit vermieteter Einliegerwohnung oder vermieteter Doppelhaushälfte – bei Weitergeltung des § 7b EStG bereits innerhalb der Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” die durch § 7b EStG gewährten Steuervorteile hätten verwirklichen können, nunmehr die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht länger in der Einkunftsart selbst mittels einer Steuervergünstigung vermindern konnten, sondern erst auf der Stufe des § 2 Abs. 4 EStG bei der Verminderung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Steuerrechtlich war dies grundsätzlich ohne Bedeutung. Bei der Gewährung des Erziehungsgeldes bewirkte die Änderung des Steuerrechts dagegen, daß bei dieser Personengruppe nunmehr ein höheres Einkommen nach § 6 Abs. 1 BerzGG anzurechnen war als bei Fortgeltung des § 7b EStG. Dies war dadurch begründet, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BErzGG den Begriff des Einkommens durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 und 2 und nicht durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 EStG definierte. Demnach minderten nur die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG aufgeführten Sonderausgaben das für die Höhe der Gewährung von Erziehungsgeld maßgebliche Einkommen; dazu zählten nicht die Abzugsbeträge nach § 10e EStG.
3. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1297) wurde in § 6 Abs. 2 BErzGG eine Nummer 4 eingefügt. Die neue zur Prüfung vorgelegte Vorschrift lautete:
Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen
1. …
2. …
3. …
4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 10e des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, die der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.
Zur Begründung ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 11/4687, S. 7) ausgeführt:
Diese Regelung stellt klar, daß die Ablösung des § 7b EStG durch § 10e EStG bei der einkommensabhängigen Minderung des Erziehungsgeldes nicht zu Nachteilen für die Berechtigten führen soll.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) – vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des § 39 Abs. 2 BErzGG – mit Wirkung zum 27. Juni 1993 aufgehoben. Die Absätze 1 und 2 des § 6 BErzGG wurden zu einem neuen Absatz 1 zusammengefaßt, der die Einkommensermittlung stärker als bisher pauschaliert.
II.
1. Die verheiratete Klägerin des Ausgangsverfahrens befand sich nach der Geburt ihres Kindes am 4. August 1989 im Anschluß an die Mutterschutzfrist bis 3. Juli 1990 im Erziehungsurlaub. Ihr wurde Erziehungsgeld bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats des Kindes bewilligt. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes ab dem siebten Lebensmonat des Kindes legte sie 1990 den Einkommensteuerbescheid der gemeinsam veranlagten Eheleute für den Veranlagungszeitraum 1987 vor. Der Steuerbescheid wies neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen unter anderem eine “Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung” in Höhe von 9.633 DM aus. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte die Gewährung von Erziehungsgeld für die Zeit ab dem siebten Lebensmonat ab, weil das anrechenbare Einkommen des Ehemannes pro Monat 787,86 DM betrage und deshalb den Höchstbetrag des Erziehungsgeldes übersteige.
2. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landessozialgericht mit Beschluß vom 3. November 1993 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 30. Juni 1989 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als eingeräumte Steuerbegünstigungen nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann zu einer Minderung bei dem nach § 6 Abs. 1 BErzGG zu ermittelnden Einkommen führen, als gleichzeitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind, während diese Steuerbegünstigungen ohne Einfluß auf die Einkommenshöhe sind, falls solche Einkünfte nach § 6 Abs. 1 BErzGG nicht erzielt wurden.
a) Nach Auffassung des Landessozialgerichts entsprechen die ergangenen Bescheide dem einfachen Recht. Dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, die nach § 10e EStG wie Sonderausgaben zu behandelnden Steuerbegünstigungen müßten einfachrechtlich auch in ihrem Falle bei der Einkommensanrechnung in Abzug gebracht werden, so daß ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch im einkommensabhängigen Zeitraum bestehe, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG widerspreche nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. August 1993, 14b REg 3/92, BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 7), der sich das vorlegende Gericht anschließe, dem eindeutigen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG komme danach bei Erziehungsgeldberechtigten, die lediglich über eigengenutztes Wohneigentum verfügten, nicht zur Anwendung. Die Vorschrift führe vielmehr nur dann im Rahmen der Einkommensberechnung zu einer Verminderung des für das Erziehungsgeld maßgeblichen Einkommens, wenn der Erziehungsgeldberechtigte oder dessen Ehegatte – außer dem selbstgenutzten Wohneigentum – noch über zusätzliches Wohneigentum verfüge, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Nur bei dieser Personengruppe bewirke die nach § 10e EStG eingeräumte Steuerbegünstigung eine Verminderung des aus dieser Einkunftsart erzielten Einkommens und damit eine Verringerung des Anrechnungsbetrages nach § 5 Abs. 3 BErzGG.
Demzufolge erweise sich die Klärung der Vorlagefrage als entscheidungserheblich. Bei Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG müsse die Klage erfolglos bleiben. Wäre der Ausschluß der Einkommensminderung aufgrund der nach § 10e EStG eingeräumten Steuerbegünstigung bei der Personengruppe, der die Klägerin angehöre, verfassungswidrig, würde dies eine gesetzliche Neuregelung erforderlich machen. Eine das Verfahren abschließende Entscheidung könnte erst nach der Neuregelung ergehen.
b) In der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgegebenen Auslegung sei die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG getroffene Regelung verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gesetzesmaterialien ließen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Gründe die Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen in bezug auf die Berechnung des Minderungsbetrages tragen könnten. Insbesondere könne ein Grund nicht aus dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung hergeleitet werden. Von diesem Wegfall seien beide Personengruppen betroffen. Mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG und der damit verbundenen zusätzlichen Begünstigung der Personengruppe mit Einkünften aus fremdgenutztem Wohnraum habe der Gesetzgeber die zuvor im Bundeserziehungsgeldgesetz verfolgte Systematik bei der Einkommensanrechnung verlassen. Nunmehr werde im Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ein einkunftsartübergreifender Verlustausgleich zugelassen. Der gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts könne insoweit nicht gefolgt werden. Nach dessen Meinung sei auch weiterhin allein ein Abzug steuerlicher Absetzungsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben) innerhalb der jeweiligen Einkunftsart zulässig. Dabei werde jedoch übersehen, daß Sonderausgaben – und dies gelte auch für die “wie Sonderausgaben” zu behandelnde Steuervergünstigung nach § 10e EStG – gerade nicht einer bestimmten Einkunftsart zugerechnet, sondern sich hinsichtlich jeder Einkunftsart mindernd auswirken würden. Weshalb sich im Rahmen des Bundeserziehungsgeldgesetzes eine derartige Steuerbegünstigung ausschließlich dann auswirken sollte, wenn aus der Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” Einkommen erzielt werde, erscheine insoweit nicht einsichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 EStG komme nicht in Betracht.
III.
Zu den durch die Vorlage aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts geäußert. Die Erwägungen des vorlegenden Gerichts hätten dem Senat keine Veranlassung gegeben, von seiner im Urteil vom 10. August 1993 (14b REg 3/92, BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 7) vertretenen Rechtsauffassung abzugehen. Ergänzend ist ausgeführt: Unter der Geltung des § 7b EStG sei ein Abzug des Absetzungsbetrages für selbstgenutztes Wohneigentum bei der Ermittlung des für die Gewährung von einkommensabhängigem Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens nach § 6 Abs. 1 BErzGG, wie sich aus dem Verbot des Verlustausgleichs ergebe (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), nur insoweit zulässig gewesen, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Von der Aufhebung des § 7b EStG seien die beiden Gruppen von Wohnungseigentümern – nämlich solche, die ausschließlich über selbstgenutztes Wohnungseigentum verfügten, und solche, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten – nur formal gleich betroffen. Faktisch führe die Streichung des § 7b EStG bei ausschließlich selbstgenutztem Wohnungseigentum nicht zu einer Änderung der Einkommensberechnung beim Erziehungsgeld, während bei Einkünften aus nicht selbstgenutzten Wohnobjekten die Aufhebung des § 7b EStG in bezug auf den Absetzungsbetrag für das selbstgenutzte Wohnungseigentum einen tatsächlichen Nachteil bewirke. Nur diesen Nachteil habe der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ausgleichen wollen. Bei Erlaß dieser Regelung habe somit zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten durchaus ein gewichtiger Unterschied bestanden, der eine ungleiche rechtliche Behandlung gerechtfertigt habe.
Entscheidungsgründe
B.
Die Vorlage ist unzulässig, denn die Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Das vorlegende Gericht hat zwar mit guten Gründen dargelegt, daß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Vorlagefrage ist jedoch trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zur Prüfung vorgelegte Norm unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht entscheidungserheblich.
I.
1. Aufgrund der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift wurde der Erziehungsgeldberechtigte, der selbst oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in dem für die Bemessung des Erziehungsgeldes maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht verfügte, jedoch in den Genuß der Steuervergünstigung nach § 10e EStG kam (Personengruppe I), anders behandelt als der Erziehungsgeldberechtigte, der selbst oder dessen Ehegatte ebenfalls die Steuervergünstigung nach § 10e EStG in Anspruch nehmen konnte, jedoch zusätzlich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte (Personengruppe II). Bei der Personengruppe I, die keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern hatte, bewirkte die ihr zuerkannte Steuervergünstigung nach § 10e EStG nicht, daß ihr Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 BErzGG gemindert wurde. Dagegen war die Personengruppe II, die über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, durch die Steuervergünstigung des § 10e EStG bei der Gewährung von Erziehungsgeld insofern bessergestellt, als positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der im Steuerbescheid zuerkannten Steuervergünstigung nach § 10e EStG keine Berücksichtigung bei der Feststellung des Einkommens im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes fanden. Soweit die Einkommen der Personengruppen I und II – vor Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG – gleich hoch waren, wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personengruppe II entgegen den tatsächlichen Verhältnissen – nach Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG – geringer eingestuft als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personengruppe I. Aber nicht nur bei gleicher Einkommenshöhe ergab sich eine Benachteiligung des zuletzt genannten Personenkreises. Denn immer dann, wenn § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG Anwendung fand – also wenn die Personengruppe II in der Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” erfolgreich wirtschaftete – wurde das Einkommen dieser Personengruppe um den nach der genannten Vorschrift zu errechnenden Betrag mit Wirkung für die Bemessung der Höhe des Erziehungsgeldes nach unten korrigiert.
2. Es erscheint auch zweifelhaft, ob die dargestellte Benachteiligung der Personengruppe I im Verhältnis zur Personengruppe II durch einen hinreichenden Grund gerechtfertigt ist. Gründe der Verwaltungsvereinfachung können jedenfalls eine Regelung wie die des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG nicht tragen, die der Gesetzgeber gezielt geschaffen hat, um die Berücksichtigung solcher Steuervergünstigungen, die nach dem Zweck der erziehungsgeldrechtlichen Einkommensermittlung unerheblich sind, weiterhin zu ermöglichen. Hätte er nach Schaffung des § 10e EStG von der Einfügung der Nr. 4 in § 6 Abs. 2 BErzGG Abstand genommen, so wäre das mit der Einkommensbestimmung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 BErzGG verfolgte Regelungsziel einer bedarfsorientierten Gewährung von Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat deutlich eher erreicht worden, ohne daß hierdurch die Verwaltungspraktikabilität der Einkommensbestimmung nach § 6 Abs. 1 BErzGG beeinträchtigt worden wäre.
II.
Die verfassungsrechtliche Beanstandung der Norm könnte der Klägerin nicht zu einem Erfolg im Ausgangsverfahren verhelfen oder sie diesem Ziel näherbringen.
1. Würde § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, so brächte dieser Ausspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens keinen rechtlichen Vorteil; sie könnte damit allein ihr mit der Klage verfolgtes Ziel einer Berücksichtigung der Abzüge nach § 10e EStG bei der Gewährung von Erziehungsgeld nicht erreichen. Auch bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift der rechtliche Vorteil, der der Personengruppe II aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG erwachsen ist, dieser Gruppe erhalten; denn die Bestandskraft der unter Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ergangenen Erziehungsgeldbescheide würde von der Nichtigerklärung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG nicht berührt werden (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit handelt es sich um inzwischen rechtlich abgeschlossene Vorgänge.
2. Auch eine Unvereinbarerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG brächte die Klägerin des Ausgangsverfahrens dem mit der Klage angestrebten Ziel nicht näher. Sie würde ihr aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Chance einer für sie günstigen Neuregelung (vgl. BVerfGE 93, 386 ≪395≫; stRspr.) nicht eröffnen.
Würde der Gesetzgeber die der Personengruppe II gewährte Begünstigung auf die Personengruppe I ausdehnen, wäre die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig, die sich daraus ergäbe, daß das Gesetz dann die Personengruppen I und II besser stellen würde als diejenigen dem Grunde nach Erziehungsgeldberechtigten, die im fraglichen Zeitraum bei gleich hohem Einkommen Wohneigentum nicht erworben haben. Dieses Problem hat der Gesetzgeber auch erkannt. Bereits bei der Entstehung des Bundeskindergeldgesetzes hat es die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks 10/4039, S. 2) zur Stellungnahme des Bundesrates (BTDrucks 10/3926, S. 3) abgelehnt, die volle Abzugsfähigkeit der Beträge nach § 7b EStG vom Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 BErzGG anzuerkennen. Das Bundeserziehungsgeldgesetz sollte kein Mittel sein, junge Familien zu fördern, die kurz vor oder kurz nach der Geburt des Kindes eigengenutztes Wohneigentum erworben haben. Auch mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG war eine förderungsrechtliche Neuorientierung nicht beabsichtigt. Es sollten der Personengruppe II unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nur solche Vorteile im Erziehungsgeldrecht erhalten bleiben, die sie bei Anwendung des § 7b EStG gehabt hatte. Auch aus der derzeit geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 BErzGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber gerade solche junge Familien, die Wohneigentum erworben haben, erziehungsgeldrechtlich bevorzugen will. Angesichts dessen ist letztlich auszuschließen, daß der sich sozialpolitisch konsequent verhaltende Gesetzgeber den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Gleichheitsverstoß durch Einbeziehung der Personengruppe I in die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG gewährte Begünstigung beseitigen würde. Er wäre auch zu einer solchen Regelung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.
Ob zur Klärung der Rechtslage für die noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Aufhebung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG angezeigt ist, muß der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben.
Unterschriften
Papier
Frau BVRin, Seibert ist aus dem Amt ausgeschieden.
Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1276084 |
BVerfGE, 70 |
Inf 1999, 255 |
SGb 1999, 185 |
SozSi 1999, 155 |