(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
a) |
Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, |
b) |
im erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, und |
c) |
war er in dem anderen Staat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen, |
so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen