(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Unter den folgenden Umständen können diese Einkünfte jedoch dann im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
b) |
wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält. |
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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