Tz. 61

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Eine andere Frage ist die nach der Anwendung des § 36 KStG nF auf solche Umwandlungen einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person, bei denen zwar ebenfalls der stliche Übertragungsstichtag auf den Schluss des letzten Wj der übertragenden Kö fällt, für den noch das KStG 1999 gilt, bei denen jedoch gem § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF die stlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des ersten Wj der übertragenden Kö als bewirkt gelten, für das das KStG nF erstmals anzuwenden ist, dh für die auch bereits das UmwStG nF gilt (dazu s § 27 UmwStG nF Tz 12 ff). In diesen Fällen müssen, bevor es zur Anwendung der Rechtsfolgen des UmwStG nF kommt, die Teilbeträge des VEK nach den Regeln des § 36 KStG nF umgerechnet werden. Damit § 10 UmwStG nF angewendet werden kann, wonach sich die KSt-Schuld der übertragenden Kö analog § 37 KStG nF mindert, muss die in § 37 Abs 1 KStG nF vorgeschriebene Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben, die das KStG nF bei kj-gleichem Wj für den Regelfall erst auf den Stichtag 31.12.2001 anordnet, erfolgt sein.

 

Tz. 62

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach dem Einf-Schr des BMF zum UmwStG nF (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 44) gelten in den Fällen der §§ 3-10, 14 und 16 UmwStG mit stlicher Rückwirkung in das Jahr 2000 gem § 27 Abs 1a S 2 UmwStG die stlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des Wj bewirkt, für das das KStG nF erstmals anzuwenden wäre (bei kj-gleichem Wj: frühestens 2001). Die Fin-Verw arbeitet also mit der Fiktion, dass die übertragende Kö in dem ersten Wj, in dem das KStG nF gilt (idR 2001) noch mindestens eine jur Sekunde lang existiert ("Ein-Sekunden-Wj"). Der Schluss dieses künstlichen Wj ist nach Verw-Auff der stliche Übertragungsstichtag.

Die Verw-Auff schafft erst die Grundlage dafür, dass es bei Umwandlungen einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person zum 31.12.2000 zu einer Anwendung des § 10 UmwStG nF kommt. Bei der übertragenden Kö erfolgen zum Stichtag 31.12.2000 zum Ersten die Schlussfeststellung der Teilbeträge des VEK gem § 47 Abs 1 Nr 1 KStG 1999 und zum Zweiten die in § 36 KStG nF vorgeschriebene Feststellung des modifizierten VEK. Zum Schluss des "Ein-Sekunden-Wj" am 01.01.2001 erfolgt die in § 37 Abs 1 KStG nF vorgeschriebene erstmalige Ermittlung des KSt-Guthabens. Ohne dass das KSt-Guthaben zum Schluss der "Ein-Sekunden-Wj" ermittelt worden wäre, könnte es bei dem nachfolgenden Umwandlungsvorgang nicht zu einer KSt-Minderung nach § 10 UmwStG nF iVm § 37 KStG nF kommen (s Dötsch/Pung, DB 2004, 208, 217ff).

Beispiel:

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