Tz. 9

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Für die subjektiven Voraussetzungen der erworbenen Gesellschaft iSd § 21 Abs 1 S 1, 2 UmwStG (zum Begriff s Tz 17) gilt das oben (s Tz 8) Gesagte. Auch hier gibt es keine persönlichen Einschränkungen an die Rechtsform oder Ansässigkeit. In Folge dessen wird auch der Anteilstausch mit Beteiligungen an Drittstaatengesellschaften von § 21 UmwStG erfasst (s Tz 24).

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