Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 50
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 27 Abs 8 S 1 UmwStG idF des UntStFG sind §§ 7, 8 Abs 2, 9, 10 und 13 Abs 1 UmwStG idF des UntStFG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die das UmwStG idF des StSenkG anzuwenden ist. § 27 Abs 1a UmwStG nF regelt, in welchen Fällen erstmals das UmwStG idF des StSenkG anzuwenden ist. Wegen Einzelheiten zu der Anwendungsregelung des § 27 Abs 1a UmwStG nF s Tz 10 ff.
Tz. 51
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 7 UmwStG idF des UntStFG werden dem nicht unter § 17 EStG fallenden AE sowie dem nach § 17 EStG beteiligten AE iSd § 5 Abs 2 S 2 UmwStG die anteilig auf ihn entfallenden offenen Reserven der übertragenden Gesellschaft - außer dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG nF - als Bezüge aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet. § 7 UmwStG idF des StSenkG rechnete die vorgenannten Beträge als Einkünfte aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu. Die Nettogröße Einkünfte (Einnahmen abz WK) wurde durch die Bruttogröße Bezüge (Einnahmen) ersetzt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass § 7 UmwStG nur hinsichtlich der Höhe der Einnahmen Regelungen enthält, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe der WK. Die Berücksichtigung der mit den Bezügen iSd § 7 UmwStG nF zusammenhängenden WK richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen unter Beachtung des § 3c Abs 2 EStG nF.
Weiter enthält § 7 UmwStG idF des UntStFG eine Folgeänderung zu § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG. Nach § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG gilt bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges das Nenn-Kap der Übertragerin als in vollem Umfang nach § 28 Abs 2 S 1 KStG idF des UntStFG herabgesetzt. Besteht bei der übertragenden Kö kein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 KStG idF des UntStFG, erhöht sich das stliche Einlagekonto der Übertragerin um das Nenn-Kap. Entspr ist das in der St-Bil der Übertragerin ausgewiesene EK für die Anwendung des § 7 UmwStG nF nicht mehr um das gezeichnete Kap und das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG nF zu mindern, sondern nur noch um das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG idF des UntStFG nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG, dh nach einer evtl Erhöhung aus der Herabsetzung des Nenn-Kap. Besteht ein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 KStG idF des UntStFG ergibt sich aus der fiktiven Nenn-Kap-Herabsetzung des § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG nur insoweit ein Zugang zum stlichen Einlagekonto, als das Nenn-Kap den Sonderausweis übersteigt. Entspr wird auch das EK lt St-Bil der Übertragerin nur insoweit um das Nenn-Kap gekürzt, als es den Sonderausweis übersteigt, da nur in dieser Höhe ein Zugang zum stlichen Einlagekonto erfolgt ist. Die Neuregelung führt somit dazu, dass der AE iRd Umwandlung auch das anteilig auf ihn entfallende Nenn-Kap versteuern muss, soweit es aus der Umwandlung von Rücklagen - mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen - entstanden ist. Diese Folge ist systemgerecht, da Gewinnrücklagen nicht dadurch der Besteuerung entzogen werden können, indem sie in einem ersten Schritt bei der Kap-Ges in Nenn-Kap umgewandelt werden und danach in einem zweiten Schritt das Nenn-Kap wieder herabgesetzt und dann stfrei an die AE ausgekehrt wird. Hierzu s § 28 KStG nF Tz 1. Da auch iRd Umwandlung eine fiktive Rückzahlung des Nenn-Kap erfolgt, ist es konsequent, dass die Rückzahlung soweit es sich um umgewandelte Gewinnrücklagen handelt, als GA behandelt wird.
§ 7 UmwStG idF des StSenkG ist nie zur Anwendung gekommen, da die geänderte Fassung des § 7 UmwStG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden ist, auf die das UmwStG nF erstmals anzuwenden ist.
Tz. 52
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 8 Abs 2 UmwStG, der die Rechtsfolgen bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges ohne BV regelt, wurde insoweit ergänzt, dass auch § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG in den Fällen des § 8 Abs 1 UmwStG nicht anzuwenden ist.
Tz. 53
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 9 Abs 1 und 2 UmwStG, der die entspr Anwendung der Vorschriften der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges im Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine natürliche Person anordnet, wurde jeweils um den Verweis auf § 7 UmwStG ergänzt. Wegen der seit dem Ges zur Forts der Unternehmens-StRef bestehenden Regelungslücke, die daraus resultiert, dass seit der Einfügung des § 7 S 2 UmwStG auch iSd § 17 EStG beteiligte AE von § 7 UmwStG erfasst werden können, s § 9 UmwStG nF Tz 11.
Tz. 54
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 10 UmwStG idF des UntStFG enthält nunmehr - im Gegensatz zu § 10 UmwStG idF des StSenkG - eine Ausschüttungsfiktion am Übertragungsstichtag. Hierzu s § 10 UmwStG nF Tz 23 und 34.
§ 10 UmwStG idF des UntStFG sah fälschlicherweise den zweimaligen Abzug des Nenn-Kap, soweit es nicht aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen entstanden ist, von dem EK lt St-Bil vor. Wegen der fiktiven Nenn-Kap-Herabsetzung iRd Umwandlung nach § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG s Tz 51 . Während § 7 UmwStG idF des UntStFG korrekterweise die Ausgangsgröße EK lt St-Bil nur noch um das stliche Einlagekonto nach der Anwendung des § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG korrigiert, sah