Tz. 21
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 7 S 1 UmwStG wurde durch das StSenkG an den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren angepasst und iRd UntStFG neu gefasst. Wegen der erstmaligen Anwendung s Tz 27.
Nach § 7 S 1 UmwStG idF des UntStFG werden dem nicht unter § 17 EStG fallenden AE die anteilig auf ihn entfallenden offenen Reserven der übertragenden Kö - außer dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG nF - als Bezüge aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet. Diese Bezüge aus KapV unterliegen entweder dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG nF oder der Dividendenfreistellung des § 8b KStG nF. § 7 UmwStG idF des StSenkG rechnete die vorgenannten Beträge als Einkünfte aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu. Die Nettogröße Einkünfte (Einnahmen abz WK) wurde durch die Bruttogröße Bezüge (Einnahmen) ersetzt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass § 7 S 1 UmwStG nF nur hinsichtlich der Höhe der Einnahmen Regelungen enthält, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe der WK. GlA s Linklaters Oppenhoff & Rädler, DB 2002 Beil Nr 1, 35. Die Berücksichtigung der mit den Bezügen iSd § 7 S 1 UmwStG nF zusammenhängenden WK richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen unter Beachtung des § 3c EStG nF.
Wegen der während der durch das StVergAbG verlängerten 18-jährigen Übergangszeit bei der Übertragerin noch denkbaren KSt-Minderung bzw -Erhöhung im VZ der Umwandlung s § 10 UmwStG nF Tz 20 ff.
Tz. 22
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Dem nicht iSd § 17 EStG beteiligten AE ist das anteilig auf ihn entfallende EK lt St-Bil abz des Bestands des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG nF, das sich nach der Anwendung des § 29 KStG nF ergibt, als Bezüge aus KapV nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zuzurechnen.
Wegen der Ermittlung der Beteiligungsquote und des hierfür maßgeblichen Zeitpunkts s Tz 17.
Nach dem Wegfall der Gliederungsrechnung ergeben sich die dem AE anteilig zuzurechnenden offenen Rücklagen aus der auf den stlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Schluss-Bil. Dieses EK lt St-Bil ist um den Bestand des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG nF, das sich nach der Anwendung des § 29 KStG nF ergibt, zu kürzen. Wegen der Anwendung des § 29 KStG nF s Tz 23. Maßgebend ist der Bestand des stlichen Einlagekontos zum stlichen Übertragungsstichtag.
Ändert sich das EK lt St-Bil oder der Bestand des stlichen Einlagekontos nachträglich, zB durch eine stliche Außenprüfung, sind uE auch die Bezüge iSd § 7 S 1 UmwStG nF zu ändern. Die in Einf UmwStG Tz 66 dargestellten Grundsätze gelten uE entspr für die Ermittlung der Einkünfte iSd § 7 UmwStG nF.
Tz. 23
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 7 S 1 UmwStG idF des UntStFG enthält eine Folgeänderung zu § 29 Abs 1 KStG idF des UntStFG. Nach § 29 Abs 1 KStG nF gilt bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges das Nenn-Kap der Übertragerin als in vollem Umfang nach § 28 Abs 2 S 1 KStG nF herabgesetzt.
Besteht bei der übertragenden Kö kein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 KStG nF, erhöht sich das stliche Einlagekonto der Übertragerin zum stlichen Übertragungsstichtag um das eingezahlte Nenn-Kap. Wegen Einzelheiten s § 29 KStG nF Tz 4 ff und s § 28 UmwStG nF Tz 30 ff. Entspr ist das in der St-Bil der Übertragerin ausgewiesene EK für die Anwendung des § 7 S 1 UmwStG nF nicht mehr um das gezeichnete Kap und das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG nF zu mindern, sondern nur noch um das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG nF nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG nF, dh nach einer Erhöhung des stlichen Einlagekontos aus der Herabsetzung des Nenn-Kap.
Besteht bei der übertragenden Kö ein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 KStG nF, ergibt sich aus der fiktiven Nenn-Kap-Herabsetzung iSd § 29 Abs 1 KStG nF nur insoweit ein Zugang zum stlichen Einlagekonto als das Nenn-Kap den Sonderausweis übersteigt und eingezahlt ist. Wegen Einzelheiten s § 29 KStG nF Tz 4 ff und s § 28 UmwStG nF Tz 30 ff. Entspr wird auch das für die Ermittlung der Bezüge nach § 7 S 1 UmwStG nF maßgebende EK lt St-Bil der Übertragerin nur insoweit um das Nenn-Kap gekürzt, als es den Sonderausweis übersteigt und eingezahlt ist. Dies ergibt sich daraus, dass nur in dieser Höhe ein Zugang zum stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG nF erfolgt ist. Die Neuregelung des UntStFG führt somit dazu, dass der nicht iSd § 17 EStG beteiligte AE iRd Umwandlung auch das anteilig auf ihn entfallende Nenn-Kap versteuern muss, soweit es aus der Umwandlung von Rücklagen - mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen - entstanden ist. Diese Folge ist systemgerecht, da Gewinnrücklagen nicht dadurch der Besteuerung entzogen werden können, indem sie in einem ersten Schritt bei der Kap-Ges in Nenn-Kap umgewandelt werden und danach in einem zweiten Schritt das Nenn-Kap wieder herabgesetzt und dann stfrei an die AE ausgekehrt wird. Hierzu s § 28 KStG nF Tz 3. Da auch iRd Umwandlung eine fiktive Rückzahlung des Nenn-Kap erfolgt, ist es konsequent, dass die Rückzahlung, soweit es sich um umgewandelte Gewinnrücklagen handelt, als GA behandelt wird.
UE führt die Regelung des § ...