Tz. 72

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Verstrickung nach § 8 Abs 1 S 1 KStG iVm § 4 Abs 1 S 8 EStG stellt den Umkehrfall der Entstrickung nach § 12 Abs 1 KStG dar. Nicht alle vom Ges-Geber angedachten Entstrickungstatbestände führen jedoch – mit umgekehrtem Vorzeichen betrachtet – zu einer Verstrickung. Art 5 Abs 5 ATAD-RL sieht eine korrespondierende Verstrickungsregelung vor (s Tz 46c).

 

Tz. 73

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Nutzungsentstrickung ist zB in § 12 Abs 1 KStG geregelt. Es gibt jedoch bisher keine ges Regelung für die Nutzungsverstrickung im EStG oder KStG. Etwas Anderes kann uE jedoch unter Geltung eines DBA gelten, welches eine mit Art 7 OECD-MA 2010 (s Tz 57) vergleichbare Regelung enthält, denn die Annahme von sog dealings für Zwecke der Gewinnabgrenzung betrifft sowohl die Nutzungsentstrickung als auch eine Nutzungsverstrickung.

 

Tz. 74

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Überführung eines WG in eine ausl DBA-Anrechnungs-BetrSt erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Entstrickung. Der Umkehrfall soll hingegen keinen Fall der Verstrickung darstellen (s BT-Drs 16/2710, 28). Als Folge der Umsetzung von Art 5 Abs 5 ATAD-RL wird in § 4 Abs 1 S 3 zweiter Hs iVm § 4 Abs 1 S 9 EStG eine Verstrickung auf Antrag des Stpfl für die Überführung eines WG aus einer Anrechnungs-BetrSt ins Inland geregelt.

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