Tz. 49

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Der Sechste bis Achte Teil des UmwStG findet dem Grunde nach auf solche Umwandlungsvorgänge Anwendung, die gem § 1 Abs 1 UmwStG nicht schon unter den Zweiten bis Fünften Teil des UmwStG fallen. Das sind im Wes folgende Umwandlungskonstellationen:

gem § 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2 und 123 Abs 1 und 2 UmwG von Pers-Handels-Ges oder Partnerschafts-Gesellschaften auf eine Kap-Ges, Genossenschaft (s § 20 UmwStG) oder Pers-Handels-Ges (s § 24 UmwStG) oder vergleichbare ausl Vorgänge (tw aA s Widmann, in W/M, UmwStG, Vor § 1 Rn 5, § 1 Rn 181, der die Spaltung von Pers-Handels-Ges auf eine Pers-Handels-Ges als nicht vom UmwStG erfasst ansieht). Die Vermögensübertragung ist hier wegen § 175 UmwG nicht möglich. Zu den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen s Tz 17ff, 23ff.

Die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Kö auf Pers-Handels- oder Partnerschafts-Gesellschaften ist in §§ 3ff, 16 UmwStG geregelt.

Zur Frage, wie der Upstream-Merger einer Tochter-Pers-Ges auf ihre 100 %-Mutter-Pers-Ges zu behandeln ist, s § 24 UmwStG Tz 79.

gem § 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG die Ausgliederung von Vermögensteilen iSd § 123 Abs 3 UmwG durch Pers-Ges, Kap-Ges, wirtsch Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen (s Orth, FR 2010, 637) sowie Gebiets-Kö oder Zusammenschlüsse von Gebiets-Kö, die nicht Gebiets-Kö sind, auf Kap-Ges, Genossenschaften (s § 20 UmwStG) oder Pers-Ges (s § 24 UmwStG) oder vergleichbare ausl Vorgänge. Zu den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Spaltung im Einzelnen s Tz 23ff.
gem § 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG der Formwechsel von einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (s § 25 UmwStG) oder vergleichbare ausl Vorgänge. Trotzdem kein Vermögensübergang stattfindet, wird der Formwechsel stlich wie ein Rechtsträgerwechsel behandelt. Zu den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen s Tz 32ff.
gem § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG die Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kap-Ges, Genossenschaft (s § 20 UmwStG) oder Pers-Ges (s § 24 UmwStG), wobei übertragender Rechtsträger jedermann (s Tz 53) sein kann. Typischer Anwendungsfall einer Einbringung iSd § 20 UmwStG ist die Sacheinlage zur Gründung oder als Kap-Erhöhung bei einer Kap-Ges.
gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG der Tausch von Anteilen an einer Kap-Ges oder Genossenschaft in eine Kap-Ges oder Genossenschaft, wobei tauschender (übertragender) Rechtsträger ebenfalls jedermann (s Tz 23) sein kann. Der Anteilstausch kann zivilrechtlich sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch einen Vorgang iSd § 123 Abs 3 UmwG als auch durch einen Akt der Einzelrechtsnachfolge vollzogen werden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.46). § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG ist dann für den Anteilstausch lex specialis gegenüber den sonstigen ggf einschlägigen Tatbeständen zum sachlichen Anwendungsbereich in § 1 UmwStG (s § 21 UmwStG Tz 3).
 

Tz. 50

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Sachlich ist der Anwendungsbereich der §§ 20ff UmwStG in erster Linie auf umwandlungsrechtliche Vorgänge beschränkt. § 1 Abs 3 Nr 1 bis 3 UmwStG beziehen sich auf Vorschriften des UmwG. Nur § 1 Abs 3 Nr 4, 5 UmwStG haben keinen umwandlungsrechtlichen Anknüpfungspunkt. Das Gesetz fordert hier jedoch eine Einzelrechtsnachfolge bzw einen (rechtsgeschäftlich zu verstehenden) Anteilstausch. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 20ff UmwStG erfüllt sein; die Begriffe "Einbringung" und "Anteilstausch" finden insoweit ihre definitorische Grundlage in den §§ 20ff UmwStG. Sie sind als Vorgänge zu verstehen, die in der Übertragung der in §§ 20ff UmwStG genannten Sachgesamtheiten oder Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger bestehen.

Andere als die in § 1 Abs 3 UmwStG genannten Vermögensübergänge durch Einzelrechtsnachfolge fallen nicht unter den Sechsten bis Achten Teil des UmwStG. Das Gesetz leitet die Aufzählung der erfassten Vorgänge in § 1 Abs 3 UmwStG mit der Vokabel "nur" ein. Die Regelung ist damit abschließend. Auch § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG kann insoweit nicht als Auffangtatbestand herangezogen werden (aA zT die FinVerw, dazu s Tz 66ff; s Hörtnagl, in S/H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 82, 91, 104). Zur Frage, inwieweit die Verschaffung wirtsch Eigentums und die Anwachsung von § 1 Abs 3 UmwStG erfasst sind, ebenfalls s Tz 66ff. Zum Thema Einbringung in das Sonder-BVs Tz 68. Anders als nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwStG werden auch Umwandlungen aufgrund ausdrücklicher bundes- oder landesges Regelung iSv § 1 Abs 2 UmwG nicht erfasst.

 

Tz. 51

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Im Unterschied zu den Vorgängen iSd § 1 Abs 1 UmwStG muss es sich bei der Gegenleistung iR eines Vorgangs nach § 1 Abs 3 UmwStG (wenigstens tw) um neue Anteile handeln (s § 20 UmwStG Tz 170ff; s § 21 UmwStG Tz 41; für Unternehmenseinbringung und Anteilstausch s W/M, UmwStG, § 1 Rn 68ff, 97; s Hörtnagl, in S/H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 80, 102; krit zu dem Erfordernis neuer Anteile s Hahn, in Reform des UmwSt-Rechts, Rn 842ff). In den Fäll...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge