Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 148
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wes Betriebsgrundlage an eine gew tätige PersGes oder Kap-Ges (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen idS beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung) (s H 15.7 Abs 4 EStH 2021).
Durch diese qualifizierte Verpachtung erzielt das Besitzunternehmen gew Eink. Vorausgesetzt, das Betriebsunternehmen (TG) besitzt die Rechtsform einer Kap-Ges und ist damit als OG geeignet, kann das Besitzunternehmen OT sein, wenn es ebenfalls eine Kap-Ges ist (Gew kraft Rechtsform).
Ist das Besitzunternehmen jedoch keine Kap-Ges, wird es bei isolierter Betrachtung nur vermögensverwaltend tätig, dh es fehlt an sich an der vom Ges geforderten eigenen gew Tätigkeit und damit an der OT-Eignung (s Urt des BFH v 18.04.1973, BStBl II 1973, 740; v 14.10.1987, BFH/NV 1989, 192 und v 21.01.1988, BStBl II 1988, 456); weiter s Klempt (DStZ 1981, 188, 191), s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 80) und s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 164). Gleichwohl rechnet die Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 16) der Besitzgesellschaft die gew Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zu und bejaht die OT-Eigenschaft. Die Verw-Auff ist vom BFH (s Urt des BFH v 24.07.2013, BStBl II 2014, 272 Rn 21 der Begr) bestätigt worden. Unter den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, so der BFH, handelt es sich auch bei der bei isolierter Betrachtung "nur" vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens entweder selbst um eine originär gew Betätigung, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gew tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und das Besitzunternehmen als Folge dieser wirtsch Verflochtenheit über das Betriebsunternehmen am allg wirtsch Verkehr teilnimmt (s zB BFH-Urt v 16.06.1982, BStBl II 1982, 662), oder die vermögensverwaltende Betätigung des Besitzunternehmens wandelt sich im Wege der "Infektion" oder "Abfärbung" in eine gew Betätigung um (s BFH-Urt v 29.03.2006, BStBl II 2006, 661 betr die Erstreckung der GewSt-Befreiung des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen). Beide Sichtweisen führen im Ergebnis zur Annahme einer gew Betätigung auch der Besitzgesellschaft. Dazu auch s Tinter/Klahr/Ungemach (NWB 2013, 3303).