Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 5 Abs 1 UmwStG ist der Übernahmegewinn/-verlust (hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 19 ff) bei der Pers-Ges so zu ermitteln, als habe sie die betr Anteile am stlichen Übertragungsstichtag angeschafft (Fiktion). Das gilt grds unabhängig davon, ob die Pers-Ges die Anteile an der übertragenden Kö von einem durch Anteilsveräußerung oder durch Abfindung gem §§ 29, 207 UmwG insges ausscheidenden AE der Kap-Ges erworben hat oder von einem, der in dem Zeitpunkt des rechtlichen Vermögensübergangs (Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg) mit einer verbleibenden Beteiligung noch Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird, der also an der Umwandlung teilnimmt. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 83.

Der in der Interimszeit bei der übernehmenden Pers-Ges durch den Wegfall der Beteiligung an der Übertragerin bzw durch Abfindungszahlungen an ausscheidende AE entstehende Aufwand darf sich auf den lfd Gewinn der Übernehmerin nicht auswirken, da diese Aufwendungen nach § 5 Abs 1 UmwStG bereits bei der Übernahmeergebnisermittlung auf den stlichen Übertragungsstichtag berücksichtig worden sind. Der Aufwand ist daher außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. GlA s Widmann (in W/M, § 5 UmwStG Rz 41).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge