Tz. 14b

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Würde man die im Schr des BMF v 06.11.2002, (BStBl I 2003, 575 Tz 44) enthaltene Regelung, wonach zu den Leistungen iSd § 38 Abs 1 und 5 KStG auch Rückzahlungen aus dem "echten" Nenn-Kap gehören, auf Genossenschaften übertragen, die über einen Bestand an EK 02 verfügen, hätte dies zur Folge, dass die Rückzahlung von eingezahlten Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder zu einer KSt-Erhöhung führen würde, die zu Lasten der Genossenschaft selbst ginge.

Für diesen Spezialfall regelt § 38 Abs 1 S 6 KStG idF des JStG 2007, dass die Rückzahlung von Nenn-Kap, soweit es sich dabei nicht um umgewandelte Gewinnrücklagen handelt, keine Leistung iSd § 38 Abs 1 S 4 und 5 KStG darstellt und dass diese somit eine KSt-Erhöhung nicht auslösen kann.

Nach § 34 Abs 13e KStG gilt die Regelung jedoch nur für Genossenschaften, die in dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des StSenkG bereits bestanden haben. Das StSenkG war idR bei einem kj-gleichen Wj der Genossenschaft erstmals ab dem VZ 2001 anzuwenden. Nach § 38 Abs 1 S 7 KStG kann die Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap‹ bei einer Genossenschaft doch zu einer KSt-Erhöhung führen, wenn das EK 02 iR einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung auf die Genossenschaft übergegangen ist und die übertragende Kö keine Genossenschaft iSd § 34 Abs 13e S 1 KStG war.

Nach § 34 Abs 13e S 2 KStG ist die Neuregelung auch für VZ vor 2007 anzuwenden. Die Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da es sich um eine Änderung zu Gunsten des Stpfl handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge