Tz. 28

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Der Abs 1 gilt nach § 6 Abs 2 UmwStG entspr, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters des übernehmenden Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Kö gegenüber ihm auf die Übernehmerin übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. Wegen der weiteren Voraussetzung, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschl in das öff Register an der Pers-Ges beteiligt ist, s Tz 37. § 6 Abs 2 UmwStG ist in den Fällen der §§ 310 UmwStG nur bei der Umwandlung auf eine Pers-Ges einschlägig.

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