Tz. 352

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Vor seiner Änderung durch das EURLUmsG enthielt § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG keine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung und Abführung von KapSt auf Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. So bereits s Henninger (AG 1959, 223) und s Weber (StBp 1970, 33).

Nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG idF des EURLUmsG ist für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG KapSt einzubehalten. Nach § 52 Abs 53a EStG idF des EURLUmsG ist die Neuregelung erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29.07.2004 erfolgt.

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