Tz. 15

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die durch den Vermögensübergang auf die vermögensverwaltende Pers-Ges sich ergebenden Eink sind - abweichend von § 4 Abs 4-6 und § 5 UmwStG - unmittelbar bei den Gesellschaftern der Pers-Ges zu ermitteln (ähnlich § 7 UmwStG bei der Verschmelzung auf eine Pers-Ges mit BV; dort aber nur für den Minderheitsgesellschafter. Eine gesonderte Feststellung der durch die Umwandlung entstehenden Eink findet also nicht statt.

Da die Beteiligungen an der vermögensverwaltenden Pers-Ges bei ihren Gesellschaftern eine unterschiedliche stliche Qualität haben können, kann sich bei ihnen eine unterschiedliche stliche Behandlung des auf sie entfallenden Übernahmeergebnisses ergeben, und zwar sowohl hinsichtlich des Besteuerungsergebnisses als auch der Besteuerungsarten.

Bei den Gesellschaftern sind folgende Einkünfte denkbar:

Betriebliche Einkünfte, sofern die Anteile an der übertragenden Kap-Ges zu einem BV des Gesellschafters gehören;
Einkünfte iSd § 17 EStG;
Einkünfte iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG;
Einkünfte iSd § 7 UmwStG.
 

Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 8 Abs 1 S 2 UmwStG erklärt hinsichtlich der Ermittlung der umwandlungsbedingten Eink für entspr anwendbar

a) den § 5 Abs 1 UmwStG. Danach ist der Übernahmegewinn, wenn die übernehmende Pers-Ges Anteile an der übertragenden Kö nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat oder sie danach einen AE abgefunden hat, so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. Dazu im Einzelnen s § 5 UmwStG nF Tz 8 ff.
b) § 7 UmwStG. Haben Anteile an der übertragenden Kö zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum PV eines Gesellschafters der übernehmenden Pers-Ges gehört ohne nach § 17 EStG stverhaftet zu sein (Minderheitsgesellschafter), sind ihm das anteilig auf ihn entfallende in der St-Bil der Kö ausgewiesene EK (abz Bestand des stlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG) als Bezüge aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zuzurechnen.

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