Tz. 157

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der pers Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils richtet sich nach § 1 Abs 4 UmwStG. Dabei ist im Zusammenhang mit Pers-Ges eine gesellschafterbezogene Sichtweise anzuwenden (s Tz 54). Bei mehrstöckigen Pers-Ges-Strukturen wird auf die Gesellschafter der obersten Pers-Ges abgestellt (s Graw, in R/H/vL, 3. Aufl, § 1 UmwStG Rn 187).

Keinen besonderen pers Qualifikationsanforderungen unterliegt allerdings die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges (s § 24 UmwStG); s Tz 162ff. Denn § 1 Abs 4 S 2 UmwStG nimmt sie vollends – für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger – von den Erfordernissen des § 1 Abs 4 S 1 UmwStG aus. Der pers Anwendungsbereich des UmwStG wirkt insoweit global (s Benecke/Schnitger, IStR 2007, 25). Zu den Besonderheiten beim Formwechsel sogleich s Tz 160.

 

Tz. 158

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 1 Abs 4 S 1 UmwStG unterscheidet für die nicht von S 2 erfassten Anwendungsfälle zwischen dem übernehmenden (Nr 1) und dem übertragenden (formwechselnden) Rechtsträger (Nr 2). Zu beachten ist, dass die durch § 1 Abs 4 S 1 UmwStG aufgestellten pers Qualifikationsmerkmale der beteiligten Rechtsträger faktisch über sieben Zeitjahre nach dem Umwandlungszeitpunkt fortbestehen müssen. Andernfalls wird der Umwandlungsvorgang nachträglich stpfl und löst den sog Einbringungsgewinn I (Einbringung von Unternehmensteilen) oder Einbringungsgewinn II (Anteilstausch) aus (s § 22 Abs 1, 2 UmwStG; s W/M, UmwStG, § 1 Rn 171ff). Dies betrifft

im Falle eines Vorgangs iSd § 20 UmwStG den Einbringenden und die übernehmende Gesellschaft (§ 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG), und
beim Anteilstauschs iSd § 21 UmwStG die übernehmende Gesellschaft (§ 22 Abs 2 S 6 UmwStG).

Bezogen auf den übertragenden Rechtsträger kann dies dazu führen, dass infolge eines nachträglichen Ausschlusses oder einer nachträglichen Beschränkung dt Besteuerungsrechte am Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Zeitjahren nach dem Einbringungszeitpunkt (Fallgruppe 3; s Tz 166) die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 einschlägig werden (s Tz 171ff).

Beim Anteilstausch führt der Verweis in § 22 Abs 2 S 6 UmwStG zur Anwendung der § 22 Abs 2 S 1–5 UmwStG. Ein Einbringungsgewinn II wird also nur ausgelöst, soweit der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile beim Einbringenden im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gewesen wäre.

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