Tz. 58

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Unter die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 EStG bezeichneten Eink oder an deren Stelle gewährt werden (s § 20 Abs 3 EStG), fallen nach Auff des BFH und der Fin-Verw insbes Freiaktien und sonstige Freianteile (auch Gratis- oder Berichtigungsaktien genannt), die dem AE in einem bestimmten Verhältnis zu seiner bisherigen Beteiligung gewährt werden, ohne dass dieser dafür eine unmittelbare Gegenleistung erbringen muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob durch ihre Ausgabe eine früher vorgenommene Kap-Zusammenlegung ganz oder tw rückgängig gemacht werden soll (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rn 23; Urt des BFH v 21.01.1966, BStBl III 1966, 220; v 27.03.1979, BStBl II 1979, 560, v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468 und v 14.02.2006, BStBl II 2006, 520). GlA s Intemann, in H/H/R, § 20 EStG Rn 76. Ebenfalls hierzu s Stegemann (BB 2000, 953, 955). Die Höhe des ausgeschütteten Gewinns bestimmt sich nach Verw-Auff nach dem niedrigsten am ersten Handelstag an einer Börse notierten Kurs der Gratisaktien (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rn 23). Für nicht an der Börse gehandelte Freianteile gelten uE entspr Grundsätze.

Nach der früheren Rspr war bei der Gewährung von Freianteilen von einer sog Doppelmaßnahme auszugehen. Danach schüttet die Gesellschaft durch die Gewährung von Freianteilen die erwirtschafteten Gewinne zunächst (verdeckt) an die Gesellschafter aus, die diese dann im Wege der Kap-Erhöhung wieder in die Gesellschaft einlegen (s Urt des BFH v 17.09.1957, BStBl III 1957, 401; s Urt des BFH v 05.04.1978, BStBl II 1978, 414; s Urt des Nds FG v 30.01.1992, EFG 1992, 747). Die Bewertung der Anteile erfolgte in diesem Fall mit dem Nennbetrag der Freianteile. Nach der neueren BFH-Rspr wird maßgeblich auf das Veranlassungsprinzip abgestellt, so dass eine durch das Gesellschaftsverhältnis ausgelöste Zuwendung von Freianteilen unmittelbar als Ertrag aus der gehaltenen Einkunftsquelle behandelt wird (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468). Dh, dass der gW und nicht der Nennwert der Freianteile als Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG anzusetzen ist. Ebenfalls hierzu s Tz 177a und s § 28 KStG Tz 13. Ersetzen die Freianteile eine Bardividende, ist nach dem Urt des BFH v 14.02.2006 (BStBl II 2006, 520) die Ausschüttung nach § 8 Abs 2 EStG iH der Bardividende anzusetzen, an deren Stelle sie gewählt und bezogen wurde.

Dies gilt uE für nicht börsennotierte Anteile gleichermaßen. Eine St-Freiheit der Freianteile ist unter den Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG (s Tz 60) sowie – außerhalb des KapErhStG – des § 20 Abs 4a S 5 oder 7 EStG (s Tz 302 ff) möglich.

 

Tz. 59

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Lange Zeit str war die stiche Behandlung der iR der Börsengänge der Dt Telekom AG (DTAG) den Erwerbern junger Aktien gewährten Bonusaktien. Nach Auff der FinVerw (s Schr des BMF v 10.12.1999, BStBl I 1999, 1129) führt die Gewährung der Treueaktien im ersten und zweiten Börsengang zu Einnahme iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (heute: § 20 Abs 3) (heute: § 20 Abs 3) EStG. Danach wird der Bezug der Bonusaktien aus dem ersten Börsengang in 1999 jedoch aus Vertrauensschutzgründen nicht besteuert. Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang in 2000 ist hingegen als Einnahme nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (heute: § 20 Abs 3) EStG zu erfassen, wobei KapSt nicht einzubehalten ist. Nach der Vfg der OFD Magdeburg v 01.02.2001 (BB 2001, 818) ist dabei als Wert der erste Kurs am 31.08.2000 zu Grunde zu legen, der 43,40EUR betragen hat. Wegen der Anwendung des § 23 EStG ebenfalls s Vfg der OFD Magdeburg v 01.02.2001 (BB 2001, 818) und Vfg v 07.04.2006 (StEd 2006, 443). Der BFH (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468) hat sich der Verw-Auff angeschlossen, wonach die Gewährung der Telekom-Bonusaktien als Einnahmen aus KapV stbar ist. Dabei spielt es nach Auff des BFH keine Rolle, ob die Verpflichtung zur Gewährung der Bonusaktien bei der DTAG oder bei der BRep lag, da § 20 Abs 1 Nr 1 EStG auch Leistungen Dritter erfassen kann. Der BFH sieht den Bezug der Bonusaktien als durch das Gesellschaftsverhältnis der Bezugsberechtigten veranlasst an. Der Zufluss der Aktien ist dabei nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen. Dabei kann für die Besteuerung auf die Depoteinbuchung und den für diesen Tag niedrigsten Kurswert der DTAktien an einer deutschen Börse abgestellt werden.

Wegen der Besteuerung der im zweiten und im dritten Börsengang der DTAG gewährten Bonusaktion auch s OFD Ffm (OFD Ffm, Vfg v 03.01.2006, FR 2006, 242).

 

Tz. 60

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Besteuerung des Kap-Ertrags aus der Gewährung von Freianteilen lässt sich vermeiden, wenn die Kö gem §§ 207220, 278 Abs 3 AktG bzw nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen KapErhG ihr Nenn-Kap aus Gesellschaftsmitteln erhöht. Gem § 1 KapErhStG gehört der Wert der neuen Anteile bei den AE nicht zu den stpfl Kap-Erträgen. Ebenfalls hierzu s Stegemann (BB 2000, 953, 954). Im zeitlichen Anwen...

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