Tz. 190

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 8b Abs 2 S 3 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens auch Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nenn-Kap oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG bezeichneten Werts außer Ansatz. Vor der Neufassung des § 8b Abs 2 KStG durch das sog Korb II-Ges waren die oa Tatbestände in der Aufzählung des § 8b Abs 2 S 1 KStG enthalten. Vor der Änderung durch das SEStEG enthielt die Aufzählung in § 8b Abs 2 S 3 KStG auch noch die Gewinne iSd § 21 Abs 2 UmwStG aF. Das Institut der sog einbringungsgeborenen Anteile ist durch das SEStEG durch eine nachträgliche rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs (sog Einbringungsgewinn I und II) ersetzt worden. Daher wurden durch das SEStEG in § 8b Abs 2 S 3 KStG die Worte "sowie Gewinne iSd § 21 Abs 2 UmwStG" gestrichen. Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 194ff.

 

Tz. 191

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bei der Liquidation, die uE die formale Auflösung der Kö voraussetzt, sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Wird die TG liquidiert, fällt der Liquidationserlös bei der MG unter die StBefreiung nach § 8b Abs 2 KStG. Unter § 8b Abs 2 KStG können uE aber nur Auskehrungen der TG an die MG fallen, die nicht bereits zu den von § 8b Abs 1 KStG erfassten Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG gehören, mithin die Rückzahlung von nicht aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen stammendem Nenn-Kap und von Einlagen. GlA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 211) und s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 252). Ein nach § 8b Abs 2 S 3 KStG stfreier Gewinn entsteht, soweit der vorgenannte Anteil an der Kap-Rückzahlung den Bw der Kap-Beteiligung übersteigt (s Tz 44). Wegen unserer Kritik an der Verw-Auff, wonach die Einlagenrückzahlung von § 8b Abs 2 KStG erfasst wird, s Tz 186.
  2. Wird die MG liquidiert und veräußert sie iRd Liquidation die Beteiligung an der TG, ist der VG nach § 8b Abs 2 KStG stfrei.
  3. Wird die Beteiligung an der TG an die AE der MG iRd Liquidation ausgekehrt, liegt idR eine Sachdividende vor, die nach Verw-Auff nach § 8b Abs 2 KStG stfrei ist (s Tz 178).
    Zur Erfüllung des Tatbestands des § 8b Abs 2 S 3 KStG durch Abwärtsverschmelzung einer inl MG auf eine inl TG mit ausl AE der MG s Urt des BFH v 30.05.2018 (BStBl II 2019, 136). Ebenfalls hierzu s Brandis (BFH/PR 2019, 31) und s Hageböke/Hannweber (ISR 2019, 58).

GlA s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 326).

Jünger (BB 2001, 69, 74) weist zutr darauf hin, dass nach dem Ges-Wortlaut auch bei der Liquidation die StFreiheit nach § 8b Abs 2 KStG unter dem Vorbehalt des § 8b Abs 4 KStG aF steht (bei Beteiligung einer Kö an einer anderen). GlA s Eilers/Schmidt (GmbHR 2003, 613, 619).

Wegen der Behandlung der Liquidation von ausl Kö, s Tz 44.

 

Tz. 192

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Auch ein Gewinn aus der Herabsetzung des Nenn-Kap ist in § 8b Abs 2 S 3 KStG genannt. Wie bei der Liquidation (s Tz 44 und s Tz 191) können uE auch bei der Kap-Herabsetzung nur Auskehrungen einer TG an ihre MG unter § 8b Abs 2 KStG fallen, die nicht bereits zu den von § 8b Abs 1 KStG erfassten Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG gehören, mithin die Rückzahlung von nicht aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen stammendem Nenn-Kap und von Einlagen. Ein nach § 8b Abs 2 S 3 KStG stfreier Gewinn entsteht, soweit der vorgenannte Anteil an der Kap-Rückzahlung den Bw der Kap-Beteiligung übersteigt. GlA s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 254). Wegen unserer Kritik an der Verw-Auff, wonach die Einlagenrückzahlung von § 8b Abs 2 KStG erfasst wird, s Tz 186.

 

Tz. 193

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 8b Abs 2 S 3 KStG befreit auch einen Gewinn aus dem Ansatz des in § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG bezeichneten Wertes (sog Wertaufholung). Damit gemeint sind natürlich nur Wertaufholungsgewinne bei Kap-Beteiligungen. Dazu auch s Jakobs/Wittmann (GmbHR 2000, 910, 913).

Die St-Freistellung der Wertaufholung hängt mit der in § 8b Abs 3 S 3 KStG geregelten Nichtberücksichtigung einer vorangegangenen Tw-Abschr zusammen.

Hat die MG auf ihre Beteiligung an der TG eine Abschr auf den niedrigeren Tw vorgenommen, müssen in den folgenden Wj die AK angesetzt werden oder – bei entspr Nachweis – ein weiterhin niedrigerer Tw. Aus der Rückgängigmachung des bislang angesetzten niedrigeren Tw durch Ansatz eines höheren Tw, höchstens der AK, ergibt sich der Gewinn iSd § 8b Abs 2 S 3 KStG. Zum Bestehen einer Wertaufholungsverpflichtung bei sog mitverstrickten Anteilen (s § 22 Abs 7 UmwStG) infolge einer Einbringung s Urt des BFH v 08.11.2016 (BStBl II 2017, 1002). Hierzu auch s Formel (GmbH-StB 2017, 135), s Greco (BB 2017, 818) und s Janz (KSR direkt 4/2017, 3).

 

Tz. 194

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das UntStFG in den § 8b Abs 2 S 3 KStG eingefügt wurde schließlich noch die St-Freistellung der Gewinne iSd § 21 Abs 2 UmwStG aF, die durch das SEStEG wieder gestrichen wurde (s Tz 190).

Nach § 21 Abs 2 UmwStG aF treten die in § 21 Abs 1 UmwStG aF für die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile festgelegten Rechtsfolgen auch ohne Veräußerung...

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