Tz. 143
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Nach § 8 Abs 4 S 3 KStG ist die Zuführung von neuem BV unschädlich, wenn
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sie allein der Sanierung des den Verlust verursachenden Geschäftsbetriebs dient, |
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der Geschäftsbetrieb, der den Verlust verursacht hat, noch in einem nach dem Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse vergleichbaren Umfang erhalten ist und |
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die Kö den den Verlust verursachenden Geschäftsbetrieb in diesem Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. |
Wegen der Gemeinsamkeiten und Unterschiede des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG und des § 8 Abs 4 S 3 KStG (s § 12 UmwStG nF Tz 72).
Der S 3 des § 8 Abs 4 KStG hat nur in den Fällen Bedeutung, in denen der Verlustabzug nach S 1 oder S 2 untergehen würde; er regelt einen Ausnahmetatbestand.
Tz. 144
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8 Abs 4 S 3 KStG verwendet den Sanierungsbegriff, erläutert diesen jedoch nicht. Das BMF-Schr enthält zum Sanierungsbegriff nur die Aussagen, dass die Kap-Ges sanierungsbedürftig sein muss (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 14) und dass ein einmal eingestellter Geschäftsbetrieb nicht mehr saniert werden kann (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 18).
Tz. 145
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 08) definiert den Begriff des Geschäftsbetriebs iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG. Bedeutung hat diese Definition insbes für die in § 8 Abs 4 S 3 KStG vorgeschriebene Prüfung, ob ein Geschäftsbetrieb in stschädlichem Umfang "aufgepfropft" oder "abgeschmolzen" worden ist (dazu s Tz 159ff). Das BMF-Schr stellt an den Umfang eines Geschäftsbetriebs keine Mindestanforderungen. Geschäftsbetrieb kann danach jede Tätigkeit einer Kap-Ges sein, auch zB eine Vermögensverwaltung und sogar die Betätigung einer Holdinggesellschaft, die nur eine einzige Beteiligung hält.
Auch die weitere Aussage im Schr des BMF Rn 08, wonach jede Kap-Ges nur einen einheitlichen Geschäftsbetrieb hat, ist für die Vergleichsrechnung nach § 8 Abs 4 S 3 KStG von Bedeutung (dazu s Tz 162ff).
Tz. 146
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
UE müssen, damit § 8 Abs 4 S 3 KStG angewendet werden kann, vorliegen (s Neumann, FR 1999, 682, 688):
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die Sanierungsbedürftigkeit; |
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die Sanierungsabsicht. Die Gläubiger handeln in der Absicht, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Unternehmens herbeizuführen; |
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die Sanierungsfähigkeit. Die Sanierungsmaßnahme muss geeignet sein, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. |
Der Sanierungsbegriff des § 8 Abs 4 S 3 KStG unterscheidet sich von dem des früheren § 3 Nr 66 EStG insbes darin, dass nicht ein Schulderlass als Gesamtmaßnahme aller Gläubiger gefordert wird.
Tz. 147
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
In der Praxis stellt sich die Frage, wie den Fin-Beh gegenüber nachgewiesen werden kann, dass es sich um einen Sanierungsfall iSd § 8 Abs 4 S 3 KStG handelt. Die bloße Behauptung, es handele sich um eine Sanierung, reicht unzweifelhaft nicht aus. UE wird ein Nachweis am ehesten da zu führen sein, wo Kreditinstitute, Unternehmensberater usw miteingeschaltet waren und ein professioneller Sanierungsplan vorgelegt werden kann.
Tz. 148
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Zur Auslegung des im Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 14) verwendeten Begriffs "sanierungsbedürftig" kann uE zumindest im Ansatz auf die zur Anwendung des § 3 Nr 66 EStG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Deshalb ist nach objektiven Umständen zu prüfen, ob es ohne die Sanierungsmaßnahme möglich gewesen wäre, das Unternehmen auf Dauer nach kaufmännischen Gesichtspunkten rentabel und ertragsfähig fortzuführen. Dabei kommt es auf Liquidität, das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten, die Gliederung des BV, die Ertragslage, die Kap-Verzinsung ua Umstände an (s Urt des BFH v 22.11.1983, BStBl II 1984, 472; v 14.03.1990, BStBl II 1990, 955). Die BV-Zuführung muss geeignet erscheinen, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und die Ertragsfähigkeit wieder herzustellen, um das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor zu erhalten (unternehmensbezogene Sanierung iSd Urt des BFH v 12.03.1970, BStBl II 1970, 518; v 22.01.1985, BStBl II 1985, 501; v 07.02.1985, BStBl II 1985, 504).
Nach dem Urt des FG Köln v 08.02.2001 (EFG 2001, 991) kann die Zuführung von neuem BV nur dann der Sanierung dienen, "wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Zuführung einen erhaltenswerten Faktor des Wirtschaftslebens darstellt". Gemeint ist damit, dass in dem Zeitpunkt der BV-Zuführung noch ein funktionierendes Unternehmen da sein muss und nicht nur ein leerer GmbH-Mantel bzw ein faktisch eingestellter Betrieb.
Tz. 149
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Aus § 8 Abs 4 S 3 KStG selbst ergibt sich die wichtigste Einschränkung des bisherigen stlichen Sanierungsbegriffs. Aus betriebswirtsch Sicht umfasst der Sanierungsbegriff alle Strategien und Maßnahmen, die geeignet sind, das betroffene Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Be...