Tz. 127
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aus dem Verweis in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG auf die §§ 11–13 UmwStG ist zu entnehmen, dass § 15 UmwStG auch für eine gGmbH als Übertragerin gilt (s Tz 49).
Aber: Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für die Fälle, in denen Auf- oder Abspaltungen auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges oder Gen erfolgen.
4.1.2.2.1 Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG
Tz. 128
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Das Erfordernis
- des Übergangs von Teilbetrieben bei der Aufspaltung bzw
- des Übergangs und des Verbleibens von Teilbetrieben bei der Abspaltung
(s Tz 126) hat zur Folge, dass für einen großen Teil der gGmbH unter § 15 UmwStG fallende Auf- und Abspaltungen oftmals verwehrt sind.
Nach Auff der Fin-Verw im UmwSt-Erl 2011 Rn 15.01 ist ein Teilbetrieb
- die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven WG,
- die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, dh eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen.
Einzelne WG müssen dem jeweiligen Teilbetrieb wie folgt zugeordnet werden:
- funktional wes Betriebsgrundlagen sind zuzuordnen; bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit besteht ein Spaltungshindernis; zur Billigkeitsregelung bei Grundstücken s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.08.
- Nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbare sonstige WG sind zuzuordnen Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten. Bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit ist uE eine Zordnung nach der überwiegenden Nutzung möglich.
- Neutrales Vermögen ist hingegen frei zuordenbar (zB Standard-Softwareprogramme, s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.09).
Tz. 129
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Zusammenfassung: Eine durch § 15 UmwStG begünstigte Aufspaltung oder Abspaltung auf andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) kommt für die gGmbH nur in Betracht, wenn
- die st-begünstigte Tätigkeit in Form von ZwB ausgeübt wird, welche die Voraussetzungen des UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02 erfüllen;
- ein Vermögensverwsbereich nur in Form von 100%igen Beteiligungen an Kap-Ges vorhanden ist;
- zusätzlich stpfl wG vorhanden sind, welche die Teilbetriebsvoraussetzung des UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02 erfüllen; diese können auch in der Form einer Beteiligung an einer Pers-Ges (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG) oder einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges (s § 15 Abs 1 S 3 UmwStG) bestehen.
Dagegen ist eine durch § 15 UmwStG begünstigte Aufspaltung oder Abspaltung auf andere gGmbH ausgeschlossen, wenn
- die st-begünstigte Tätigkeit unentgeltlich – und damit nicht in der Form eines ZwB – ausgeübt wird, oder
- ein "normaler" Vermögensverwsbereich vorhanden ist, oder
- ein stpfl wG in Form einer nicht 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges besteht.
Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Aufspaltung bzw Abspaltung außerdem nur zulässig, wenn sie auf andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) erfolgt (s Tz 127).
4.1.2.2.2 Entsprechende Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin
Tz. 130
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG auf die Auf- und Abspaltung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) entspr anzuwenden (s Tz 49).
Für die Anwendung des § 11 UmwStG sind bei der Übertragerin – wie bei der Verschmelzung (s Tz 50) – vier Fallgruppen denkbar, die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich sind. Dabei stellen die beiden ersten Fallgruppen Regelfälle, die beiden letzten Gruppen Ausnahmefälle dar.
- Zur Behandlung dieser vier Fallgruppen bei der Übernehmerin s Tz 131 (Übersicht).
- Das in der 2. Fallgruppe gem § 11 Abs 1 UmwStG bestehende Wahlrecht (Bw-, Zwischenwert- oder gW-Ansatz) kann uE für jeden übergehenden Teilbetrieb gesondert ausgeübt werden. Bei Zwischenwertansatz sind alle WG einer "Spaltungseinheit" prozentual gleichmäßig aufzustocken (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.11 iVm Rn 03.25). Bei einer Abspaltung ist lediglich das Vermögen der verbleibenden Teilbetriebe zwingend mit dem Bw fortzuführen.
- Für die durch die Spaltung übergehenden WG des stfreien Bereichs (ZwB, im Vermögensverwsbereich gehaltene 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges) kann die gemeinnützige Übertragerin in ihrer stlichen Schluss-Bil die übergegangenen WG uE stets gem § 11 Abs 1 UmwStG mit dem gW ansetzen (s Tz 51).
- Bei der Auf- bzw Abspaltung eines stpfl wG, bei der dieser weiterhin ein wG bleibt (Fallgruppe 2), besteht ebenfalls das Wahlrecht zum Ansatz von Bw, gW oder Zwischenwerten gem § 11 Abs 2 UmwStG (s Tz 52).
- Die Auf- oder Abspaltung kann auch dazu führen, dass WG des stfreien Bereichs der Übertragerin (ZwB, 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges im Vermögensverwsbereich) bei der Übernehmerin zu WG eines stpfl wG werden (Fallgruppe 4; s Tz 50).
- Für diese Fälle enthält § 11 UmwStG keine ausdrückliche Regelung. Hier ist aus