Die S-GmbH erwarb im Jahr 01 ein unbebautes Grundstück von ihrem AE S zum Preis von 300 000 EUR. Im Jahr 06 veräußerte die S-GmbH das Grundstück für 200 000 EUR an einen fremden Dritten weiter und erklärt gegenüber ihrem FA einen Veräußerungsverlust iHv 100 000 EUR. Bei einer daraufhin angesetzten Bp stellt der Prüfer fest, dass im Jahr 01 eine vGA iHv 100 000 EUR vorlag (überhöhter Kaufpreis). Die Jahre 01 bis 05 sind sowohl bei der S-GmbH als auch bei Sbestandskräftig veranlagt bzw es ist tw sogar bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.
Das FA setzt daraufhin im Jahr 06 bei der S-GmbH eine vGA iHv 100 000 EUR an und korrigiert damit (außerbilanziell) den erklärten Veräußerungsverlust nach § 8 Abs 3 S 2 KStG (Korrektur im ersten offenen Jahr, dazu s Schr des BMF v 28.05.2002, BStBl I 2002, 603, Tz 42 ff).
Nach dem Wortlaut des § 32a Abs 1 S 1 KStG kann nun aber auch noch der ESt-Bescheid des Sdes Jahres 01 geändert werden. Es wurde nämlich gegenüber einer Kö ein St-Bescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen bzw geändert. In der Rechtsfolge kann der St-Bescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, geändert werden. Nach § 32a Abs 1 S 2 KStG endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des St-Bescheids der Kö. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Dass für den ESt-Bescheid des Svor Aufdeckung der vGA mglw schon seit längerer Zeit Festsetzungsverjährung eingetreten war, steht dem nicht entgegen. Die erhaltene vGA kann deshalb nun noch nachträglich bei Sim Jahr 01 besteuert werden (nach den im Jahr 01 geltenden Besteuerungsregeln).
Eine Tatbestandsvoraussetzung in der Weise, dass die Einkommenskorrektur bei der Kö spätestens im Jahr des Zuflusses der vGA beim AE erfolgen muss, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. UE ergibt sich hier weder eine Notwendigkeit noch die Berechtigung, das Gesetz gegen sein Wortlaut einschr auszulegen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Einfügung des § 32a KStG bewusst für eine Durchbrechung der Bestandskraft auch für bereits verjährte St-Bescheide des AE entschieden. Dies muss auch dann gelten, wenn das Zuflussjahr der vGA bereits lange zurückliegt (ebenso wohl s Schlagheck, StBp 2008, 163/166).
Hinw: In dem dargestellten Fall kann sich allerdings ein verfassungsrechtliches Problem ergeben, wenn das Jahr der vGA (im oa Bsp das Jahr 01) bereits vor dem Jahr 2006 (also vor der Einfügung...