Tz. 50

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

HR-lich liegt auch nach der Option eine Pers-Ges vor, so dass auch die für diese Rechtsform geltenden Vorschriften maßgebend sind. Dh, die ggf nach § 264a HGB geltenden erweiterten Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264 bis 330 HGB, sind auch nach der Option zu beachten. Dies gilt auch für Fragen der Prüfungs- und Publizitätspflicht. Indirekt ergeben sich durch die Option auch Auswirkungen auf die H-Bil, wenn Sonder-BV zwecks Bw-Fortführung nach § 1a Abs 2 KStG in das Gesamthands-BV überführt wird. Auch ergeben sich Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter St und in der H-Bil ist zukünftig der KSt-Aufwand zu berücksichtigen. Ebenfalls hierzu und wegen weiterer Auswirkungen (zB auf das EK) s Zwirner/Busch/Krauß (DStR 2022, 449) und s Kahle/Kopp (DB 2022, 341, 348).

Vermögensverwaltende Pers-Ges und Partnerschaftsgesellschaften sind auch nach der Option nicht nach HGB buchführungspflichtig.

Hierzu auch s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 353), s Bünning (BB 2022, 427, 429) und s Schiffers (DStZ 2021, 530, 533, 537).

Wegen der punktuellen Auswirkungen der Option auf den Anhang und den Lagebericht s Schiffers (DStZ 2021, 530, 533) und s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 10, 15).

Bei ausl Pers-Ges kann sich eine Buchführungspflicht auch aus ausl ges Vorschriften ergeben.

 

Tz. 51

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Stlich hat zwingend eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG zu erfolgen bzw wenn eine Buchführungspflicht nach HGB oder ausl Recht besteht nach § 5 iVm § 4 Abs 1 EStG (s Rn 60 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212). Dass sich die Buchführungspflicht nach HGB (zB § 238 HGB) zivilrechtlich auf die Pers-Ges bezieht, ändert uE nichts daran, dass in diesem Fall § 5 EStG für die optierende Gesellschaft einschlägig ist.

Sich bisher aus Ergänzungs-Bil ergebende Wertkorrekturen sind nach der Option in der Gesamthands-Bil abzubilden und können so dauerhaft zu Wertabweichungen zwischen H-Bil und St-Bil führen (s Schiffers, DStZ 2021, 530, 534; s Ott, DStR 2022, 2121, 2124 und s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder Beihefter zu DStR 41/2021, 16). Weiter s Zapf (BB 2021, 2775) und s Bünning (BB 2022, 427, 429), die zu einer Vereinbarung von entspr Ausgleichsforderungen im Vorfeld raten.

Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ist nach § 1a Abs 3 S 6 KStG nicht möglich. Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 950) weisen uE zutr auf die unpassende, nicht erklärliche Stelle der Regelung im Ges hin.

Für die St-Bil sind die kstlichen Grundsätze maßgebend. Dh auch eine E-Bil nach § 5b Abs 1 EStG ist nach den für Kö geltenden Grundsätzen zu übermitteln. Ebenso s Rn 101 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212) und s Schiffers (DStZ 2021, 530, 534). Die zweistufige Gewinnermittlung bei MU-Schaften entfällt bei einer optierenden Gesellschaft.

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