Tz. 101

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Veräußerungsgeschäfte einer Stiftung sind nur dann stpfl, wenn sie einen St-Tatbestand des EStG erfüllen. Diesem Grundsatz nach sind private Veräußerungsgeschäfte dann nicht sptfl, wenn sie weder unter §§ 17, 20 Abs 2 EStG oder § 23 EStG fallen (s Wernsmann, KSM, § 23 EStG A 1). Erfasst werden nach § 23 EStG insbes Veräußerungen von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen und kein Fall der Eigennutzung nach § 23 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG vorliegt. Stpfl ist der Gewinn des Veräußerungsgeschäfts. Dieser ermittelt sich nach § 23 Abs 3 EStG grds aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis, der (fortgeführten) AK sowie den Veräußerungskosten.

 

Tz. 102

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Für Stiftungen ist es von erheblicher Bedeutung, ob das Grundstück aus einer Zuwendung (Errichtung, Zustiftung oÄ) oder aus einem entgeltlichen Erwerb stammt. Wurde das Grundstück unentgeltlich erworben, führt die Stiftung die Werte des Rechtsvorgängers nach § 23 Abs 1 S 4 EStG (bei Einzelrechtsnachfolge) fort (Zeitpunkt Anschaffung, AK etc). Wurde das Grundstück teilentgeltlich erworben, ist der Erwerb in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Bestandteil aufzuteilen (s Tz 73ff). Die unentgeltliche Übertragung auf eine Stiftung stellt keine verdeckte Einlage dar (s Tz 73). Es kommt daher auf Ebene des Stifters zu keiner Veräußerung (s Tz 171ff) und auf Ebene der Stiftung korrespondierend zu keiner Anschaffung; es fehlt ein dem § 23 Abs 1 S 5 Nr 2 EStG vergleichbarer Ges-Befehl für "reguläre" unentgeltliche Übertragungen auf KSt-Subjekte.

 

Tz. 103

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Eine Eigennutzung iSd § 23 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG scheidet bei Stiftungen aus. Die Vorschrift ist auf natürliche Pers zugeschnitten. Stiftungen können Grundstücke begrifflich nur für eigene Satzungszwecke verwenden, nicht aber für Wohnzwecke. Hat der Rechtsvorgänger das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist dies grds der Stiftung zuzurechnen (s Schr des BMF v 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rn 26). Mit der Übertragung auf die Stiftung wird das Grundstück jedoch für satzungsgem Zwecke verwendet und damit nicht ununterbrochen bis zur Veräußerung für eigene Wohnzwecke. Eigenen Wohnzwecken steht die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks – auch an unterhaltsberechtigte/satzungsberechtigte Pers – nicht gleich (s Sch des BMF v 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rn 23). In den Fällen, in denen der Stifter zu Lebzeiten die Voraussetzungen des § 23 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG erfüllt, erscheint es daher sinnvoller, das Grundstück zu veräußern und der Stiftung den Veräußerungspreis zu übertragen.

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