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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.9.2.2 Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 64

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei Verschmelzung auf eine andere Kö gilt für einen AE die stliche Rückwirkungsfiktion nach § 2 Abs 1 UmwStG nicht, sofern es nicht der übernehmende Rechtsträger ist (s Tz 49). Ausschüttungen an AE, für die die Rückwirkungsfiktion nicht gilt, sind als Ausschüttungen der übertragenden Kö und als Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu behandeln sowie nach den allgemeinen Grundsätzen zu besteuern (zB § 3 Nr 40 EStG oder § 8b KStG; bei Zufluss nach dem 31.12.2008: auch § 32d, § 43 Abs 5 EStG).

Ausschüttungen der übertragenden Kö, für die entspr ein Schuldposten oder ein passiver Korrekturposten zu bilden ist, gelten für Zwecke der Anwendung des § 27 KStG (Ermittlung des Einlagekontos) spätestens im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung als abgeflossen. Diese Ausschüttungen sind in der gesonderten Feststellung des stlichen Einlagekontos zum stlichen Übertragungsstichtag zu berücksichtigen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.34).

Bei der Verschmelzung von Kö auf Kö sind nach früherer Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 26; bestätigt durch das rkr Urt des FG Bln v 28.07.2003, EFG 2004, 70 und das rkr Urt des Hess FG v 28.05.2008, EFG 2008, 1826) oGA, die in der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der H-Reg-Eintragung beschlossen werden, so zu behandeln, als hätte die übernehmende Kö sie vorgenommen. Ein passiver Korrekturposten (s Tz 60) in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin war insoweit nicht zu bilden. Danach ist im Fall der Verschmelzung zwischen Kö das KSt-Guthaben der Überträgerin zum stlichen Übertragungsstichtag zuzurechnen und steht zur Finanzierung der der übernehmenden Kö zugeordneten oGA bereits zur Verfürung.

Offensichtlich unter Berufung auf das Urt I R 96/08 des BFH v 0...

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