Tz. 102

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Einbringung der Beteiligung an einer EU-Kap-Ges gem § 23 Abs 4 S 1 UmwStG wird stlich mit der Übertragung des rechtlichen bzw wirtsch Eigentums an der Kap-Beteiligung wirksam (zur Übertragung des wirtsch Eigentums bei Kap-Anteilen s § 21 UmwStG nF Tz 55). Unmaßgebend ist, wann der Einbringende die Verfügungsmacht über die von der aufnehmenden Kap-Ges gewährten Anteile erlangt. Eine stlich rückwirkende Einbringung ist weder in § 23 Abs 4 UmwStG selbst geregelt, noch wird dort auf die entspr Rückwirkungsvorschriften des § 20 Abs 7 und 8 UmwStG verwiesen. Auf Grund des abschließenden Charakters der Verweisungsnormen ist eine rückwirkende Einbringung von Anteilen iSd § 23 Abs 4 UmwStG - auch im Wege der Auslegung - nicht zulässig (s H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 248; Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.11).

Zur Vereinbarkeit des Ausschlusses einer stlichen Rückwirkung des Anteilstauschs mit EU-Recht, s Tz 74.

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